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Vormundschaftsrecht
empfunden worden ist, was der von der Beschwerdeführerin eingereichte, sehr persönliche Brief von C. an seine Mutter vom 27. Februar 2004 belegt, in dem dieser Bezug darauf nahm, dass sie sich offenbar Geldsorgen von V. gegen ihre Amtsenthebung als Beirätin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. In seinem Urteil hatte es sich u.a. zur Frage des konkreten Umfangs der finanziellen Interessenwahrung für bezüglich Art und Umfang der Vermögensverwaltung sei der Bürgerrat und sogar der Regierungsrat in seinem Entscheid unbestimmt geblieben, zu relativieren. Aufgrund der Akten steht ohnehin fest, dass sie
Bau- und Planungsrecht
genügen vermöchte (BGE 109 Ib 26). Die Überlegung, es wäre einem Grundeigentümer möglich gewesen, seine einzelne Parzelle mit Hilfe privatrechtlicher Abmachungen wie der Einräumung von Durchleitungsrechten Zwar ist einzuräumen, dass die Gesuchsteller durch die Kaufsofferte, die der Regierungsrat seinerzeit in seinem und im Namen der Stadt Zug bei der Landis & Gyr Holding AG eingereicht hat, in ihrer Auffassung bei Weitem noch nicht abgelaufen war und sich die Bevölkerung ohnehin nicht entsprechend der seinerzeitigen Bedarfsprognose entwickelt hatte, so war die Stadt Zug bis zur Umzonung dieses Gebietes im Jahr
§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG
überbindet dem Steuerpflichtigen die Pflicht, alles zu tun, damit die Veranlagungsbehörde den für seine gesetzmässige Veranlagung massgebenden Sachverhalt feststellen kann. Unter die vorzulegenden Beweismittel Zur Begründung seiner Anträge führte er unter anderem aus, bei den unterstützten Personen handle es sich um thailändische Familienangehörige und unmittelbare Familienangehörige seines Partners, mit dem Mutter seines Partners, L.Y., die Schwester seines Partners, M.Y., den Bruder seines Partners, N.Y., den erwerbsunfähigen und mittellosen Bruder seines Partners und O.Y., die Schwägerin seines Partners
Vorbemerkungen
dass der DSB grundsätzlich nicht über direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen verfügt, seine Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich
Art. 58 Abs. 1 ATSG
massgebend ist.Aus dem Sachverhalt: G.H. bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen für seine Kinder J.H. und S.H., welche für ihre kürzlich verstorbene Mutter und IV-Rentnerin einen Anspruch
Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO
Wiederholung seiner Sachverhaltsdarstellung (act. 1 Rz 54, 57 ff.). Indem er aber lediglich seine im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgetragenen Ausführungen wiederholt, kommt er seiner Begründungspflicht er ohne Bindung der Parteien an das Gewinnbeteiligungsrecht gemäss den Verträgen von 2005 die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke samt den darauf erstellten Gebäuden der Gesuchsgegnerin nicht zum Mithin erweisen sich die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin die Gebäude mit seinem Geld gebaut habe (act. 1 Rz 38), bereits aus diesem Grund als unzutreffend. Dass die Parteien eine
Personalrecht
in einen neuen Arbeitsbereich konnten dem Beschwerdeführer keine Vorwürfe der Art gemacht werden, seine Arbeitsleistung entspreche in fachlicher wie auch in pädagogischer Hinsicht nicht den gestellten der Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers geführt habe. 2.2. Am 21. Juli 2010 hielt Herr M. in seinem Mentoratsbericht fest, insgesamt liege die Beurteilung des Beschwerdeführers im Bereich C (genügend); verlassen möchte. Mit E-Mail vom 24. März 2011 bestätigte Herr W. dem Beschwerdeführer, er werde seinem Wunsch entsprechen. Da der Beschwerdeführer auf Ende des Semesters die Unterrichtseinheiten der A-Berufe
Art. 25 Abs. 1 KVG, Art. 26 KVG und Art. 32 Abs. 2 KVG; Art. 13d KLV
rgesetzt hatte, bat doch der Gynäkologe seine Kollegen an der Universitätsfrauenklinik Zürich bei einer bestätigten chromosomalen Aberration und aufgrund seiner Ferienabwesenheit um eine allfällig sogleich positiven Untersuchungsbefundes kann sich die Schwangere als Alternative zur Annahme des Kindes mit seiner Besonderheit für eine nachgeburtliche Freigabe des Kindes zur Adoption bzw. die nachgeburtliche Abgabe
Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. l GOG
zuständig (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. l GOG). Der Beschwerdeführer hätte daher seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht beim Friedensrichteramt X., sondern beim Einzelrichter
Opferhilfe
ihren Willen die Türe geöffnet und in ihr Zimmer gekommen sei. Er sei zu ihrem Bett gekommen und habe seine Faust erhoben und ihr gesagt, dass sie eine Hure sei. Weiter erklärte sie, dass zwischen ihr und X nicht mehr würde verlassen müssen. Im Übrigen verfügte X. Y. bereits schon vorher über ein Zimmer bei seinem Arbeitgeber, dem Restaurant L. in K.. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Ende Oktober Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer und seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft (Art. 14 OHG). Mit der Erwähnung der Notunterkunft wird

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