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Art. 400 Abs. 1 OR
Fall anzuwenden. Wie erwähnt, soll die Rechenschaftspflicht des Beauftragten die Kontrolle über seine Tätigkeiten ermöglichen (BGE 139 III 49 E. 4.1.2). Dieser Zweck bliebe unerreicht, könnte sich der
Bau- und Planungsrecht
Standort, Grösse, Form, Farbe, Ausführung, Häufigkeit etc.) der Plakatierung für das Gebäude und seine Umgebung verbindlich festzulegen. Es geht also nicht um einen generellen Ausschluss von Grossreklamen im Baubewilligungsverfahren, KPG Bulletin Nr. 6/2002, S. 163 ff.). Der Gemeinderat Cham ist damit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die welcher ausserhalb der Ortsbildschutzzone liegt. Von diesem Blickwinkel aus wäre das Neubauprojekt mit seiner expressiven Volumetrie und der massiven Auskragung im dritten Obergeschoss offensichtlich ein Fremdkörper
Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV, Art. 153b Abs. 1 HRegV i.V.m Art. 943 Abs. 1 OR
Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR. Nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung eröffnet das Handelsregisteramt seine Verfügung nach Massgabe des kantonalen Rechts oder nach den Bestimmungen über den elektronischen Ordnungsbusse von Fr. 300.–. Diese Verfügung wurde dem Gesellschafter und Geschäftsführer, Y., an seiner neuen Privatadresse in A. zugestellt. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Juni 2017 gelangte
Strassenverkehrsrecht
23a Abs. 1 VVV gar nicht überprüfen könnten, wenn ein im einen Kanton domiziliertes Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach Erhalt der entsprechenden Ausweise/Schilder in einen anderen Kanton verlegt der K. AG den Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder wieder mit der Begründung, gemäss seinen Abklärungen und denjenigen der Luzerner Polizei finde an der A-Strasse in B. kein Fahrzeughandel Erhebung der Fahrzeugsteuern grundsätzlich die Behörden des Kantons zuständig, in dem das Fahrzeug seinen Standort hat. Der Standort des Fahrzeugs ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der
Art. 8a Abs. 3 lit. d und 17 SchKG
legitimiert ist grundsätzlich der Schuldner, da durch die Verfügung der Vollstreckungsbehörde in seine Interessenssphäre eingegriffen wird. Das gilt in der Regel auch für den Gläubiger. Die Legitimation Art. 17 SchKG legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb
Zivilstandswesen
Namensänderungsgründe. Als Beispiel führt er das Bestreben eines Trägers eines ausländischen Namens an, seine Herkunft und Abstammung tilgen zu wollen. Damit könne ein Integrationswille dokumentiert werden und September 2011 dieses Gesetzes seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. wie die «achtenswerten Gründe» zu konkretisieren sind, auseinander. Das Bundesgericht verweist in seinem Entscheid 5A_334/2014 vom 23. Oktober 2014, Erw. 3.3.2 und 3.3.4, auf die in der Literatur vertretenen
Umweltrecht
Notwendigkeit zu erbringen sein, d.h. es wird aufzuzeigen sein, dass der Verein diese Zeiten benötigt, um seine Trainings-, Wettkampf- und Veranstaltungsbedürfnisse ohne unzumutbare Einschränkungen befriedigen n im gefechtsmässigen Schiessen (BGE 133 II 181 Sachverhalt A). Das Bundesgericht widersprach in seinem Entscheid den Ausführungen der Standortgemeinde nicht, wonach Anhang 7 LSV sich nicht auf den Lärm vom 12. November 2015 die Beurteilungsgrundlagen. (...) h/ee) Der Gutachter S. stützt sich in seinem Bericht auf Messdaten ab, welche ihm die A. lieferte. Der Verein ist in der Lärmfrage indessen Partei
Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
Standort, Grösse, Form, Farbe, Ausführung, Häufigkeit etc.) der Plakatierung für das Gebäude und seine Umgebung verbindlich festzulegen. Es geht also nicht um einen generellen Ausschluss von Grossreklamen im Baubewilligungsverfahren, KPG Bulletin Nr. 6/2002, S. 163 ff.). Der Gemeinderat Cham ist damit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die welcher ausserhalb der Ortsbildschutzzone liegt. Von diesem Blickwinkel aus wäre das Neubauprojekt mit seiner expressiven Volumetrie und der massiven Auskragung im dritten Obergeschoss offensichtlich ein Fremdkörper
Art. 77 Abs. 1 BPR und Art. 82 lit. c BGG
rechtswidrig erachtet. (...) Das Sitzzuteilungsverfahren bei der Nationalratswahl soll generell auf seine Konformität mit dem übergeordneten Recht überprüft werden. (...) 5. (...) In BGE 137 II 179 hält
§ 52 VRG (Aufsichtsbeschwerde)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und vorgesetzten Personen der kantonalen Verwaltung fällt demzufolge in seine Zuständigkeit. Dem Beschwerdeführer steht vorliegend kein formelles Rechtsmittel zur Verfügung, weshalb

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