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Art. 11 Abs. 2 und 15 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 LSV; Art. 40 Abs. 1 LSV; Anhang 7 LSV
Notwendigkeit zu erbringen sein, d.h. es wird aufzuzeigen sein, dass der Verein diese Zeiten benötigt, um seine Trainings-, Wettkampf- und Veranstaltungsbedürfnisse ohne unzumutbare Einschränkungen befriedigen n im gefechtsmässigen Schiessen (BGE 133 II 181 Sachverhalt A). Das Bundesgericht widersprach in seinem Entscheid den Ausführungen der Standortgemeinde nicht, wonach Anhang 7 LSV sich nicht auf den Lärm vom 12. November 2015 die Beurteilungsgrundlagen. (...) h/ee) Der Gutachter S. stützt sich in seinem Bericht auf Messdaten ab, welche ihm die A. lieferte. Der Verein ist in der Lärmfrage indessen Partei
Art. 43 und Art. 61 ATSG, Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 8 UVV
icherung sei in der Schweiz allerdings schon seit Jahren obligatorisch und ein Arbeitgeber könne seine Mitarbeiter nicht so einfach anmelden. Nach dem Gesagten zeigten die Akten etliche Widersprüche auf an beweistauglichen Belegen wie Bankauszügen, Buchhaltungsunterlagen etc. Soweit der Einsprecher seinen Anspruch auf einen Arbeitsversuch, einen mündlichen Arbeitsvertrag vom Dezember 2009 und die daraus und/oder des Gerichts sei, die entsprechenden Beweise doch noch erhältlich zu machen, andernfalls zu seinen Gunsten zu entscheiden sei, so irrt er. Es ist ihm vielmehr entgegenzuhalten, dass es nicht die Aufgabe
Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG, § 20 und § 21 SEG, Art. 62 Abs. 1 OR
erstmals mit der angefochtenen Verfügung widerrufen worden. Der Kanton Zug sei deshalb gehalten, für seine ursprünglich gegenüber der Beschwerdeführerin abgegebene Erklärung einzustehen. (...) Vorab ist Verlegung seines Wohnsitzes per 1. August 2016 von der Stadt Zug nach W. den Geltungsbereich der für ihn von der Direktion des Innern am 25. Mai 2016 gewährten KÜG verlassen hat. Er hat seinen zivilrechtlichen elterlichen Sorge seiner Mutter. Daher bestimmt sich sein Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 1 ZGB. Steht wie im vorliegenden Fall bloss einem Elternteil die elterliche Sorge zu, so hat das Kind seinen zivilrechtlichen
Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
erstmals mit der angefochtenen Verfügung widerrufen worden. Der Kanton Zug sei deshalb gehalten, für seine ursprünglich gegenüber der Beschwerdeführerin abgegebene Erklärung einzustehen. (...) Vorab ist Verlegung seines Wohnsitzes per 1. August 2016 von der Stadt Zug nach W. den Geltungsbereich der für ihn von der Direktion des Innern am 25. Mai 2016 gewährten KÜG verlassen hat. Er hat seinen zivilrechtlichen elterlichen Sorge seiner Mutter. Daher bestimmt sich sein Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 1 ZGB. Steht wie im vorliegenden Fall bloss einem Elternteil die elterliche Sorge zu, so hat das Kind seinen zivilrechtlichen
Verwaltungspraxis
erstmals mit der angefochtenen Verfügung widerrufen worden. Der Kanton Zug sei deshalb gehalten, für seine ursprünglich gegenüber der Beschwerdeführerin abgegebene Erklärung einzustehen. (...) Vorab ist Verlegung seines Wohnsitzes per 1. August 2016 von der Stadt Zug nach W. den Geltungsbereich der für ihn von der Direktion des Innern am 25. Mai 2016 gewährten KÜG verlassen hat. Er hat seinen zivilrechtlichen elterlichen Sorge seiner Mutter. Daher bestimmt sich sein Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 1 ZGB. Steht wie im vorliegenden Fall bloss einem Elternteil die elterliche Sorge zu, so hat das Kind seinen zivilrechtlichen
Rechtsöffnung
erbracht, kann er diese im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur zur Verrechnung bringen, wenn seine Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch Art. 125 Ziff. 2 OR für Unterhaltsansprüche vorgesehen ist, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012 eiträgen Mehrleistungen erbracht hat. Damit ist der erforderliche Urkundenbeweis für den Bestand seiner Forderung nicht geleistet. Sein Urkundenbeweis beschränkt sich auf den Nachweis, dass er gegenüber
Datenerhebung im Zusammenhang mit einem Antrag für Betreuungsgutscheine
über den Einkauf in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) verlangte. Er vertrat die Ansicht, dass seine persönliche, private Altersvorsorge die Gemeinde nichts angehe und bat die Datenschutzstelle um eine er für den Bezug von Gutscheinen für die Ferienbetreuung seiner Kinder der Einwohnergemeinde ausserordentlich detaillierte Informationen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen geben musste. Er Rechtsgrundlage bedarf, einen eigentlichen Fremdkörper dar, denn «[e]ntweder ist der Staat im Rahmen seiner Aufgaben auf bestimmte Daten angewiesen, dann müssen die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen
Art. 8a SchlussT ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB
Namensänderungsgründe. Als Beispiel führt er das Bestreben eines Trägers eines ausländischen Namens an, seine Herkunft und Abstammung tilgen zu wollen. Damit könne ein Integrationswille dokumentiert werden und September 2011 dieses Gesetzes seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. wie die «achtenswerten Gründe» zu konkretisieren sind, auseinander. Das Bundesgericht verweist in seinem Entscheid 5A_334/2014 vom 23. Oktober 2014, Erw. 3.3.2 und 3.3.4, auf die in der Literatur vertretenen
§ 195 Abs. 2 StG
wird, haben die steuerpflichtige Person und die Rekursbehörde keine Möglichkeit, diesen Betrag auf seine Rechtsmässigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Die Begründung eines Entscheides entspricht aber kann nicht mit dem bezahlten Preis gleichgesetzt werden, denn der Preis eines Grundstücks muss nicht seinem Wert entsprechen. Es ist daher grundsätzlich untauglich, aus einem erzielten heutigen Verkaufserlös bilden und bei dem jeder Vertragspartner nicht aus Zwang und Not, sondern freiwillig und in Wahrung seiner Interessen zu handeln in der Lage ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 220 N 123 f.). Der
Politische Rechte, Wahlen und Abstimmungen
rechtswidrig erachtet. (...) Das Sitzzuteilungsverfahren bei der Nationalratswahl soll generell auf seine Konformität mit dem übergeordneten Recht überprüft werden. (...) 5. (...) In BGE 137 II 179 hält

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