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Art. 12 lit. a und c BGFA - Interessenkollision
die Bejahung eines Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seinen Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen Konflikt zu begründen. Vorausgesetzt wird vielmehr eine Bindung, die nahelegt, dass der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit auf die Interessen dieser Personen Rücksicht nimmt, sodass die vorbehaltlose Int
§ 8 Abs. 3 EG BGFA
gefordert werden, dass der Anwärter nicht wegen eines Tatbestandes vorbestraft sei, der seinen Charakter und namentlich seine Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen würde. 2.3 Nach dem Grundsatz der Verhält in Ausübung seiner beruflichen respektive geschäftlichen Tätigkeit vorgenommen hat. Andererseits führte RA A. in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2020 aus, dass er seit der Löschung seines Eintrags im Geldstrafe zu bezahlen. 4. Der Rechtsanwalt wird von seinen Klienten mandatiert, um ihre Interessen auf gesetzeskonformem Weg durchzusetzen. Mit seinem juristischen Wissen und der Erfahrung soll er den
Vollstreckung
dieses die Entgegennahme des telefonischen Rechtsvorschlags ablehnen und den Anrufenden auffordern, seine Erklärung schriftlich oder auf dem Amt mündlich zu erklären (BGE 127 III 181 E. 4 b). 1.3 Im zitierten
Art. 73 BVG
des einfachen und raschen Verfahrens, Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Kläger hat sich dazu entschieden, seine Klage an den Sitzen der Beklagten 1 und 5 einzureichen, welche sich im Kanton Zug befinden. Damit d für die Klage gegen alle Vorsorgeeinrichtungen zu haben, stehe dem Kläger der Gerichtsstand in seinem Wohnsitzkanton offen, d.h. im Kanton Zürich. Der Entscheid, welcher Gerichtsstand gilt (Sitz oder des Verwaltungsgerichts Zug fällt (Erw. 1.2).Aus dem Sachverhalt: A., geboren 1973, leidet seit seiner Geburt an einer vererbten Nierenkrankheit, dem sogenannten Bartter-Syndrom, bei welchem es zum Verlust
Art. 51 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 29 AVIG und 15 Abs. 1 AVIG
freigestellt wurde und dass er am 1. November 2015 eine neue Stelle im angestammten Bereich antrat. Seine letzte Lohnzahlung von der A. AG erhielt er für den Monat September 2015. Am 29. April 2016 wurde Beschwerdeführer hat demnach in den Monaten September und Oktober 2015 effektiv keine Arbeit mehr für seinen damaligen Arbeitgeber verrichtet und es gab auch keine Arbeitszeit mehr abzudecken, während welcher während zwei Monaten zur Verfügung stand, der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass er aufgrund seiner Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
über den Einkauf in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) verlangte. Er vertrat die Ansicht, dass seine persönliche, private Altersvorsorge die Gemeinde nichts angehe und bat die Datenschutzstelle um eine er für den Bezug von Gutscheinen für die Ferienbetreuung seiner Kinder der Einwohnergemeinde ausserordentlich detaillierte Informationen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen geben musste. Er (§ 20 Abs. 2 FamZG). Neben Art. 49a AHVG gilt es auch Art. 1 AHVG zu berücksichtigen, der seinerseits für den ersten Teil des AHVG das ATSG für anwendbar erklärt (vorbehältlich ausdrücklicher Abweichungen)
Art. 39 UVG; 50 UVV
Hat der Unfallversicherer den Sachverhalt vermittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung erfüllt, überzeugt es rech Beschwerdeführer nach Erlass der Kürzungsverfügung die Namen seiner beiden Kollegen wieder erinnerlich waren und er der Beschwerdegegnerin in seiner Eingabe vom 10. März 2016 angab, die beiden Zeugen würden Verletzungen, der Angaben in den Arztberichten, der ersten Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie seines Verhaltens betreffend der Identität der beiden Zeugen, welches darauf hindeutet, dass er – bis zum
Strafprozessordnung
ter mittels Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung geltend, ergibt sich seine Beschwerdelegitimation allein aus seiner Berechtigung gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, am Verfahren teilzunehmen, und angezeigten Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO), kann hier offen bleiben. Der Beschwerdeführer ist nämlich berechtigt, ungeachtet seiner Legitimation in der Sache mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da er durch die angezeigten Straftaten in seinen Rechten nicht unmittelbar verletzt sei und daher nicht als geschädigte Person gelte; mit Ausnahme
§ 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 ÖffG, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung
ip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) vorschreibt, dass seine Behörden – ausser bei umfangreichen, komplexen oder schwer beschaffbaren Dokumenten – so rasch wie weniger Tage nach Eingang seines Zugangsgesuchs darauf aufmerksam machen können, dass das fragliche Protokoll entweder noch gar nicht vorliegt oder eine inhaltliche Präzisierung seines Zugangsgesuchs erforderlich ersten beiden Rügen des Beschwerdeführers betreffen die Dauer des Verfahrens nach der Einreichung seines Zugangsgesuchs bei der DI bis zu deren Entscheid. 3.1 Das Öffentlichkeitsgesetz gewährt jeder Person
Art. 257 ZPO
se herrschen. Dies allein ist der relevante gesetzliche Massstab und nicht, ob der Gesuchsgegner seine Einwendungen glaubhaft gemacht hat oder nicht. Demnach muss es für die Verneinung eines klaren Falles

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