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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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fner, a.a.O., Rz 8).
4.4 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der Gläubiger so unter Umständen seine Forderung vollstrecken kann, bevor über die erstinstanzliche Beseitigung des Rechtsvorschlages ab vollstrecken kann. Da ein erstinstanzlicher Entscheid zu seinen Gunsten vorliegt, besteht zudem eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er seinen Anspruch zu Recht geltend gemacht und der Schuldner diesen Beschwerde eine Vollstreckung rechtfertigt. Auch unter dem Aspekt des Schutzes des Schuldners und seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör ist es mithin unnötig, die Vollstreckbarkeit des gemäss Art. 239
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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über den Einkauf in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) verlangte. Er vertrat die Ansicht, dass seine persönliche, private Altersvorsorge die Gemeinde nichts angehe und bat die Datenschutzstelle um eine er für den Bezug von Gutscheinen für die Ferienbetreuung seiner Kinder der Einwohnergemeinde ausserordentlich detaillierte Informationen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen geben musste. Er (§ 20 Abs. 2 FamZG).
Neben Art. 49a AHVG gilt es auch Art. 1 AHVG zu berücksichtigen, der seinerseits für den ersten Teil des AHVG das ATSG für anwendbar erklärt (vorbehältlich ausdrücklicher Abweichungen)
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Art. 239 ZPO, Art. 325 ZPO, Art. 336 ZPO
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fner, a.a.O., Rz 8).
4.4 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der Gläubiger so unter Umständen seine Forderung vollstrecken kann, bevor über die erstinstanzliche Beseitigung des Rechtsvorschlages ab vollstrecken kann. Da ein erstinstanzlicher Entscheid zu seinen Gunsten vorliegt, besteht zudem eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er seinen Anspruch zu Recht geltend gemacht und der Schuldner diesen Beschwerde eine Vollstreckung rechtfertigt. Auch unter dem Aspekt des Schutzes des Schuldners und seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör ist es mithin unnötig, die Vollstreckbarkeit des gemäss Art. 239
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Zivilrecht
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(Vi act. 24 E. 4.2). In der Tat erscheint es für ein Kind belastend, wenn es am Sonntagnachmittag seine bisherige Beschäftigung abbrechen und sich bis zum Schlafengehen an einen anderen Ort begeben und Kontaktes zwischen ihm und E. durch die Gesuchstellerin seit seinem Auszug zu thematisieren. Der Gesuchsgegner hätte diese Vorbringen bereits in seiner Berufung vortragen können und müssen. Dasselbe gilt hi abgesehen hat.
4.3 Der Vorderrichter berechtigte und verpflichtete den Gesuchsgegner, mit E. ab seinem vierten Altersjahr jährlich dreimal eine Woche Ferien zu verbringen. Er zog in Erwägung, dass E.
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Datenschutzrecht
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Rechtsbegriff somit konträr zum Willen des historischen Gesetzgebers ausgelegt. Gestützt darauf hat er seine ablehnende Haltung im angefochtenen Entscheid begründet, was eine Rechtsverletzung darstellt. Der ideell anzusehen. Analysiert man den strittigen unbestimmten Rechtsbegriff unter dem Blickwinkel seines Sinns und Zwecks, so ist festzuhalten, dass es nicht dem Sinn dieser Voraussetzung entspricht, W die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V 9 E. 3.1). Ist der Text nicht ganz klar, so ist nach seiner wahren Tragweite zu suchen unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Vom klaren, d.h. eindeutigen
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Öffentlichkeitsprinzip
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ip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) vorschreibt, dass seine Behörden – ausser bei umfangreichen, komplexen oder schwer beschaffbaren Dokumenten – so rasch wie weniger Tage nach Eingang seines Zugangsgesuchs darauf aufmerksam machen können, dass das fragliche Protokoll entweder noch gar nicht vorliegt oder eine inhaltliche Präzisierung seines Zugangsgesuchs erforderlich ersten beiden Rügen des Beschwerdeführers betreffen die Dauer des Verfahrens nach der Einreichung seines Zugangsgesuchs bei der DI bis zu deren Entscheid.
3.1 Das Öffentlichkeitsgesetz gewährt jeder Person
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Mitbenützung Busspur
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Dienstleister untersteht er auch nicht dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1). Seine Pflichten sind statutarisch selbstbestimmt. Es besteht weder Transport- noch Betriebspflicht. Es müssen und die Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates vom 18. September 2018 sowie die Gutheissung seines Gesuches beantragen.Aus den Erwägungen:
(…)
2. Am 20. November 2007 beschloss der Stadtrat Zug Verein mit Sitz in Zug ohne wirtschaftlichen Zweck nach Art. 60 ff. ZGB. Er bezweckt gemäss Art. 2 seiner Statuten vom 6. Mai 2011 den Aufbau und Betrieb eines Transportdienstes für Behinderte jeden Alters
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Erwachsenenschutzrecht
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den Verfolgungs- und Vergiftungsideen würde anhalten, was nicht zuletzt der Pflicht des Staates, seine Bürger bestmöglich zu schützen, zuwiderlaufen würde. Gerade die Beschwerdeführerin in ihrem absolut sein, ist in einem separaten Dokument mit Rechtsmittelbelehrung vom Chefarzt der Abteilung (oder seinem Stellvertreter) anzuordnen und kann gerichtlich angefochten werden (Erw. 2.1).Aus den Erwägungen: Abs. 1 ZGB), während die medizinische Massnahme ohne Zustimmung vom Chefarzt der Abteilung (oder seinem Stellvertreter) angeordnet werden muss (Art. 434 Abs. 1 ZGB), was voraussetzt, dass er als entscheidende
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§ 196 StG
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Rekurses. Im Sinne eines «obiter dictum» möchte das Gericht aber darauf hinweisen, dass es beabsichtigt, seine Praxis bezüglich Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen (vgl. GVP 2014, 120) bei nächster Grundstückgewinnbesteuerung, Rz 472). Die sog. «rechtlichen Verbesserungen», auf welche der Rekurrent in seinen Rechtsschriften verweisen lässt, finden sich in § 196 Abs. 1 lit. c, der wie folgt lautet: «Als
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Verfahrensrecht
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Insbesondere ist das Gemeinwesen nicht beschwerdelegitimiert, wenn ihm in Beschwerdeentscheiden gegen seine Verfügungen Verfahrens- oder Parteikosten auferlegt werden (BGE 134 II 45 E. 2.2.2 S. 47 f.; BGE 133 einer Flut von Eingaben und komme selber nicht einmal seinen geringsten Mitwirkungspflichten nach. Der Gemeinderat hat die Kostenauferlegung in seinem Entscheid vom 22. Februar 2018 nicht mit diesen Umständen Beschwerden bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken kostenlos sind. Der Verwaltungsgebührentarif seinerseits stellt eine eigentliche «Lex Generalis» dar (vgl. den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom