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Art. 12 lit. i BGFA
Einzelfall (Fellmann, a.a.O., N 505 mit Hinweisen; Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 2004 S. 123). 4.2 Der Verzeigte Kantonsgericht und am 10. August 2016 dem Obergericht einreichte, seinen Aufwand mit einem Stundenansatz von CHF 350.00 verrechnete, was seinen eigenen Angaben zum angeblich mit der Anzeigeerstatterin vereinbarten aber keinerlei Angaben zum bereits entstandenen und/oder künftig zu erwartenden Aufwand und/oder zu seinem Stundenansatz. Die Anzeigeerstatterin kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern bat ihrerseits
Art. 127 Abs. 3 BV
Zeit zu Steuern herangezogen wird, oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, zu deren Erhebung ein anderer Kanton zuständig Quote sind die Vereinbarungen über ein Salär nicht unbedingt massgebend. Damit ein Salär auch in seiner Höhe für die Steueraufteilung anerkannt wird, muss zwischen den Gesamtbezügen und dem Arbeitsentgelt entspricht, den man für einen gleich befähigten Dritten aufwenden müsste. Nachdem der Rekurrent in seiner Eingabe vom 11. November 2014 geltend machte, dass er seit Jahren Akonto-Zahlungen von Fr. 15'000
Nichteintreten auf Einsprache gegen Ermessenseinschätzung
dritter Seite (vgl. BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6). Im Jahr 2008 präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung nochmals weiter, indem es festhielt, dass nur die Einsprachebegründung eine Sachur von ihr angegebene Gewinn noch nach oben korrigiert werden müsste. Schliesslich hat der Rekurrent seinen deklarierten Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht mit einem Lohnausweis belegt. Auch hier zulässige Ermessensveranlagungen nicht einzutreten sei, wenn der Steuerpflichtige mit der Einsprache seiner Deklarationspflicht nicht nachkomme (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3). Diese Rechtsprechung wurde in der
Beurkundungsrecht
Verzeigte seinen Irrtum letztlich korrigiert und die Urkunden in der richtigen Reihenfolge erstellt und öffentlich beurkundet. 3.4. Nicht zu entlasten vermag den Verzeigten allerdings seine Entgegnung Berichtigungsanweisung aufzudecken und stattdessen eine Neubeurkundung durchzuführen. Eine Rechtfertigung seines Handelns basierend auf Vertrauensschutz kann daher nicht angenommen werden. 4.7. Auch der Verweis müssen, die Urkunden neu zu erstellen und einzureichen. Genau dies hat der Handelsregisterführer in seiner E-Mail vom 21. März 2019 getan. Letztlich kann es aber auch nicht ausschlaggebend sein, was dem
Verfahrensrecht, Denkmalpflege, Aufsichtsbeschwerde
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und vorgesetzten Personen der kantonalen Verwaltung fällt demzufolge in seine Zuständigkeit. Dem Beschwerdeführer steht vorliegend kein formelles Rechtsmittel zur Verfügung, weshalb
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
9 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (SchKG) ein weiteres Argument für seine Behauptung dar, wonach es sich bei Genugtuungszahlungen um ein in casu nicht zu beachtendes Sondervermögen entnehmen, dass unter anderem Renten, Kapitalabfindungen und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden zu zählen ist. 4.1 Mit dem Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität verliert der Vorsorgenehmer seinen Anspruch auf Freizügigkeitsleistung (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember
Beschwerdeberechtigung der Gemeinde, Gebührenfreiheit in Unterstützungssachen
Insbesondere ist das Gemeinwesen nicht beschwerdelegitimiert, wenn ihm in Beschwerdeentscheiden gegen seine Verfügungen Verfahrens- oder Parteikosten auferlegt werden (BGE 134 II 45 E. 2.2.2 S. 47 f.; BGE 133 einer Flut von Eingaben und komme selber nicht einmal seinen geringsten Mitwirkungspflichten nach. Der Gemeinderat hat die Kostenauferlegung in seinem Entscheid vom 22. Februar 2018 nicht mit diesen Umständen Beschwerden bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken kostenlos sind. Der Verwaltungsgebührentarif seinerseits stellt eine eigentliche «Lex Generalis» dar (vgl. den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
§§ 25 Abs. 1 lit. c und 26 Abs. 1 VRG, § 6 Organisationsgesetz, §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung
ist die Kompetenzdelegation geregelt. Gemäss dieser Bestimmung ist der Regierungsrat ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnis in Verwaltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen an müssen ein legitimes Ziel verfolgen und dürfen das Recht auf Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz nicht seiner Substanz berauben oder in unverhältnismässiger Weise einschränken. Sind diese Voraussetzungen eingehalten Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner Verwaltungsbeschwerde beantragt, die Verfahrenskosten seien gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. c VRG zu
§§ 4 lit. d und 8 Abs. 2 DSG
Rechtsbegriff somit konträr zum Willen des historischen Gesetzgebers ausgelegt. Gestützt darauf hat er seine ablehnende Haltung im angefochtenen Entscheid begründet, was eine Rechtsverletzung darstellt. Der ideell anzusehen. Analysiert man den strittigen unbestimmten Rechtsbegriff unter dem Blickwinkel seines Sinns und Zwecks, so ist festzuhalten, dass es nicht dem Sinn dieser Voraussetzung entspricht, W die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V 9 E. 3.1). Ist der Text nicht ganz klar, so ist nach seiner wahren Tragweite zu suchen unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Vom klaren, d.h. eindeutigen
Heilmittelgesetz
ist daher aus dem Anklagesachverhalt nicht erkennbar. 1.9.4 Auch hier ist es nicht an A. gelegen, seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr wäre es die Auf-gabe der swissmedic gewesen, das Vorhandensein von leisten (Art. 394 Abs. 3 OR). Eine solche Beratertätigkeit ist gemeinhin nicht geeignet, den Berater in seiner Verwendung des Produkts des Beratenen zu beeinflussen. Der Berater hat sich nämlich bereits vor der Aufnahme der Beratertätigkeit eine gefestigte Meinung zur Qualität des Produkts und der Möglichkeiten seiner Anwendbarkeit gebildet, da er sonst in diesem Bereich keine sinnvolle Beratung anbieten könnte und

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