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Art. 261 ZPO und Art. 229 ZPO
materiellen Anspruchs dieser so, wie er lautet (d. h. die Realvollstreckung), vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert wäre, oder dass ihr ungeachtet der Möglichkeit nachträglichen
Strassenverkehrsrecht
Dienstleister untersteht er auch nicht dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1). Seine Pflichten sind statutarisch selbstbestimmt. Es besteht weder Transport- noch Betriebspflicht. Es müssen und die Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates vom 18. September 2018 sowie die Gutheissung seines Gesuches beantragen.Aus den Erwägungen: (…) 2. Am 20. November 2007 beschloss der Stadtrat Zug Verein mit Sitz in Zug ohne wirtschaftlichen Zweck nach Art. 60 ff. ZGB. Er bezweckt gemäss Art. 2 seiner Statuten vom 6. Mai 2011 den Aufbau und Betrieb eines Transportdienstes für Behinderte jeden Alters
Vollstreckungsrecht
legitimiert ist grundsätzlich der Schuldner, da durch die Verfügung der Vollstreckungsbehörde in seine Interessenssphäre eingegriffen wird. Das gilt in der Regel auch für den Gläubiger. Die Legitimation Betreibungsamt X. die Pfändungsurkunde auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe dem Schuldner an seinem Aufenthaltsort in der Strafanstalt […] in Russland zu, wo er sie am 4. Dezember 2018 in Empfang nahm 12. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. 8. Am 29. März 2019 machte der Beschwerdeführer von seinem allgemeinen Replikrecht Gebrauch. 9. Mit Verfügung vom 21. März 2019 teilte das Betreibungsamt
Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 BV, § 22 GSW, § 13 Abs. 1 Reklamereglement Stadt Zug
da diese aufgrund der nicht vorhandenen Rechtsverordnung nicht überprüfen konnten, ob der Stadtrat seine Praxis im Einzelfall rechtsgleich handhaben würde oder nicht. Auch eine gerichtliche Überprüfung ist müssten den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts entsprechen. b/dd) Der Stadtrat leistet mit seinem Angebot der kostenlosen politischen Plakatierung auf mobilen Ständern und Plakatflächen der APG einen gesamtschweizerische Gesamterneuerungswahlen vorgesehen sei. b/bb) Der Stadtrat Zug beruft sich in seinen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren auf eine langjährige Praxis, die dazu diene, eine Gleichbehandlung
Familienrecht
(Vi act. 24 E. 4.2). In der Tat erscheint es für ein Kind belastend, wenn es am Sonntagnachmittag seine bisherige Beschäftigung abbrechen und sich bis zum Schlafengehen an einen anderen Ort begeben und Kontaktes zwischen ihm und E. durch die Gesuchstellerin seit seinem Auszug zu thematisieren. Der Gesuchsgegner hätte diese Vorbringen bereits in seiner Berufung vortragen können und müssen. Dasselbe gilt hi abgesehen hat. 4.3 Der Vorderrichter berechtigte und verpflichtete den Gesuchsgegner, mit E. ab seinem vierten Altersjahr jährlich dreimal eine Woche Ferien zu verbringen. Er zog in Erwägung, dass E.
Grundstückgewinnsteuer: Verkehrswert vor 25 Jahren
wird, haben die steuerpflichtige Person und die Rekursbehörde keine Möglichkeit, diesen Wert auf seine Rechtmässigkeit und Angemessenheit zu überprüfen (Richner/Kaufmann/Frei/Meuter, a.a.O., § 220 Rz 225 kann nicht mit dem bezahlten Preis gleichgesetzt werden, denn der Preis eines Grundstücks muss nicht seinem Wert entsprechen. Es ist daher grundsätzlich untauglich, aus einem erzielten heutigen Verkaufserlös bilden und bei dem jeder Vertragspartner nicht aus Zwang und Not, sondern freiwillig und in Wahrung seiner Interessen zu handeln in der Lage ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 220 N 123 f.). Der
Bau- und Planungsrecht
Zustand im Sinne der Erwägungen umgehend wiederherzustellen sei. Am 8. April 2015 hob der Gemeinderat seine Anordnungen vom 12. November 2014 wiedererwägungsweise auf. Er forderte X. den Eigentümer der Sto dem Grundeigentümer X. im vereinfachten Verfahren (Bauanzeige) den Gemeinderat Baar um Bewilligung seines Bauvorhabens «Einrichtung Café, Bistro, Take-Away in best. Gewerberaum» und reichte dazu ein umfassendes Gesetz und Rechtsprechung ausgeübt. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsrat mit seinem Entscheid keinerlei Recht verletzt hat. Die Beschwerde ist – soweit sie sich überhaupt sachdienlich
§ 6 Abs. 1 lit. a SubG i.V.m. Art. 15 IVöB; § 4 und 21a VRG
und zu prüfen ist die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und weitere Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (§ 6 Abs. 2 VRG). Das Gericht In einem Schreiben vom 15. September 2015 teilte der Gemeinderat X. der Y. AG mit, die W. habe seinerzeit das wirtschaftlichste Angebot eingereicht, weswegen das Contracting des Wärmeverbunds an diesen
Art. 684 und 688 ZGB sowie § 111a Abs. 1 EG ZGB
Hochstammwachstum – bzw. auf seine genetische Veranlagung entsprechend der grundlegenden Botanik – ab. Die «konkrete Gestalt» des einzelnen Baums (z.B. die effektive Höhe seines Stamms) spielt somit keine Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Walnussbaum infolge seiner Höhe die Abstandsvorschrift gemäss § 102 Abs. 1 EG ZGB im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen am 11. Juni 2016 nicht einhielt. Er überschritt mit seinen damaligen 10,47
§10b BeurkG - Öffentliche Beurkundung bei Umwandlung einer GmbH in eine AG mit Kapitalerhöhung
Verzeigte seinen Irrtum letztlich korrigiert und die Urkunden in der richtigen Reihenfolge erstellt und öffentlich beurkundet. 3.4. Nicht zu entlasten vermag den Verzeigten allerdings seine Entgegnung Berichtigungsanweisung aufzudecken und stattdessen eine Neubeurkundung durchzuführen. Eine Rechtfertigung seines Handelns basierend auf Vertrauensschutz kann daher nicht angenommen werden. 4.7. Auch der Verweis müssen, die Urkunden neu zu erstellen und einzureichen. Genau dies hat der Handelsregisterführer in seiner E-Mail vom 21. März 2019 getan. Letztlich kann es aber auch nicht ausschlaggebend sein, was dem

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