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Kann das Auskunftsrecht durch einen bevollmächtigten Dritten ausgeübt werden?
bevollmächtigte einen Verwandten, an seiner Stelle bei einem gemeindlichen Vormundschaftsamt und bei einer involvierten Fachstelle gestützt auf § 13 Datenschutzgesetz seine Akten einzusehen und kostenlose Kopien Kopien zu verlangen. Das Vormundschaftsamt lehnte das Einsichtsgesuch ab und hielt in seiner Antwort sinngemäss fest, die Unterlagen müssten direkt an den Gesuchsteller gelangen, da es vorliegend um
Gemeinden
Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug. Darin macht er geltend, dass der Gemeinderat Y. seine baupolizeilichen Pflichten nicht wahrnehme. Er beantragte, dass der Gemeinderat Y. anzuweisen sei Mit Schreiben vom 7. März 2012 orientierte Z. den Gemeinderat Y. unter anderem darüber, dass nach seinen Abklärungen im vorerwähnten Gebäude von X. eine Wohnnutzung stattfinde. Mit Schreiben vom 20. September Angaben anzeigen. Nach § 70 Abs. 1 PBG wird mit Busse bis Fr. 100'000.– bestraft, wer gegen das PBG und seinen Ausführungsbestimmungen zuwider handelt, insbesondere wer Bauten und Anlagen ohne Bauanzeige oder
Art. 9 BV. § 17 Abs. 1 GG. §§ 19 Abs. 1 Ziff. 3, 43 Abs. 1 VRG
abgesehen von der nicht verständlichen Praxis des Bürgerrates. Zwar hatte er bereits einmal für seine Töchter ein Gesuch um Aufnahme in die Korporation Oberägeri gestellt, das ebenfalls abgelehnt worden aus, dass es für einen Beschwerdeführer aufgrund seiner Sorgfaltspflicht zumutbar ist, sich spätestens am letzten Tag einer Rechtsmittelfrist bei seinem Rechtsvertreter zu erkundigen, ob ein Entscheid auch juristischen Laien nicht zuzumuten, dass er anhand dieser allgemeinen Angaben selber das schliesslich auf seinen Fall zutreffende verwaltungsverfahrensrechtliche Rechtsmittel und die dazugehörige Frist durch K
Anwaltsrecht
der Auffassung, dass es zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufausübung eines Anwalts gehört, auf seine Anwaltskanzlei mit einem Geschäftsschild hinzuweisen. Das Anbringen eines Kanzleischildes ist somit Verstoss gegen das UWG vorliege. 2.1.1 Wie in Erw. 1.2 hiervor dargelegt, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid aus dem Jahre 2006 offen gelassen, ob angesichts der Formulierung von Art. 12 lit. d BGFA Werbung verboten bleibe oder lediglich unlautere bzw. täuschende Werbung untersagt sein solle. In seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Schranken der Werbetätigkeit von Anwälten hat das Bundesgericht
Vorbemerkungen
dass der DSB grundsätzlich nicht über direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen verfügt, seine Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich
Art. 38 ff. LugÜ, Art. 327a Abs. 1 ZPO
nach Art. 84 SchKG. Bei der vorfrageweisen Überprüfung im Rechtsöffnungsverfahren kann der Schuldner seine Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung bereits vorbringen, wobei er gegen den vorfrageweisen
§ 52c Abs. 3 WAG
Obergrenze, sind doch kaum sachliche Gründe denkbar, die eine Annäherung an diesen Wert, geschweige denn seine Überschreitung, rechtfertigen könnten. Unter diesen Grundsätzen ist nun die Regelung im Kanton Zug werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. WAG revidiert. Unter Ziff. 4.4.1 «Direktes Quorum (Wahlsperrklausel)» schlug der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag vom 10. Juli 2012 (KRV 2170.1, S. 10 f.) dem Kantonsrat vor, auf die Einführung
Art. 367 Abs. 3, 395 Abs. 1 und 2, 398 Abs. 1 und 2, 402 Abs. 1, 419 Abs. 1 und 2 ZGB
empfunden worden ist, was der von der Beschwerdeführerin eingereichte, sehr persönliche Brief von C. an seine Mutter vom 27. Februar 2004 belegt, in dem dieser Bezug darauf nahm, dass sie sich offenbar Geldsorgen von V. gegen ihre Amtsenthebung als Beirätin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. In seinem Urteil hatte es sich u.a. zur Frage des konkreten Umfangs der finanziellen Interessenwahrung für bezüglich Art und Umfang der Vermögensverwaltung sei der Bürgerrat und sogar der Regierungsrat in seinem Entscheid unbestimmt geblieben, zu relativieren. Aufgrund der Akten steht ohnehin fest, dass sie
§ 93 GOG und § 37 GG
Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug. Darin macht er geltend, dass der Gemeinderat Y. seine baupolizeilichen Pflichten nicht wahrnehme. Er beantragte, dass der Gemeinderat Y. anzuweisen sei Mit Schreiben vom 7. März 2012 orientierte Z. den Gemeinderat Y. unter anderem darüber, dass nach seinen Abklärungen im vorerwähnten Gebäude von X. eine Wohnnutzung stattfinde. Mit Schreiben vom 20. September Angaben anzeigen. Nach § 70 Abs. 1 PBG wird mit Busse bis Fr. 100'000.– bestraft, wer gegen das PBG und seinen Ausführungsbestimmungen zuwider handelt, insbesondere wer Bauten und Anlagen ohne Bauanzeige oder
Grundsätzliche Stellungnahmen
dass der DSB grundsätzlich nicht über direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen verfügt, seine Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich

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