Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

7402 Inhalte gefunden
2251.01 - Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrates
vereinfachen. Die GO KR soll ein leicht lesbares Nachschlagewerk für den parlamentarischen Alltag bieten. Seite 2/119 2251.1 - 14341 1. Ziel: Nachführung ungeschriebener Praxis: Eine umfassende Parlamentsreform Kantonsratsgesetzes (KRG) am 28. Juni 2001 (Kleine Parla- mentsreform)" betreffend 2251.1 - 14341 Seite 3/119 - Protokollführung im Kantonsrat (§ 10 Abs. 1) - Einführung kantonsrätliche Konkordatskommission t hat am 20. September 2011 (GS 31, 257) diese Revision auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Seite 4/119 2251.1 - 14341 3. REVISIONSBEDÜRFTIGKEIT DER GO KR Seit dem Scheitern der Parlamentsreform 2001
2569.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Prozent der Beförsterungskosten. Die Abgeltung durch den Kanton für die Beförsterung seitens aller 2569.1 - 15044 Seite 91 / 101 Korporationsförster betrug 270 000 Franken für das Jahr 2014 (25 Prozent der 1994 (BGS 154.21) ............................................................................ 22 Seite 2 / 101 2569.1 - 15044 8.7. Zusammenlegung Polizeidienststellen: Hünenberg/Steinhausen mit Cham und .............................................................................. 42 2569.1 - 15044 Seite 3 / 101 8.22. Reduktion Entschädigungsansatz für Landwirtschaftsland (Massnahme IR 5.04a): Änderung
Bau- und Planungsrecht
1643 von nicht unbedeutender Grösse also keinesfalls bezeichnet werden. Es wurde auch von keiner Seite behauptet, dass sich das Grundstück GBP Nr. 1643 im Sinne der Rechtsprechung in weitgehend überbautem die damalige Zeit sicher als überdurchschnittlich hoch einzustufen seien, dass sich auf der anderen Seite auch die Landpreise im Kanton Zug und insbesondere in der Stadt Zug steil nach oben entwickelt hätten gewesen sei, habe sie nie etwas unternommen, um Abhilfe zu schaffen. Von einer Gesprächsbereitschaft seitens der Beschwerdegegnerin habe keine Rede sein können.Aus den Erwägungen: 1. (...) 2. a) Am 1. Januar
§§ 20 und 39 BO Cham, Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV
werden. Die Räumlichkeit ist nach Westen orientiert, womit sich die Fenster ausschliesslich auf der Seite (...)strasse (bzw. Pavatex-Areal) befinden. Zudem liegen zwischen der Clubräumlichkeit und der ostseitigen ausgeht. Das Gutachten hält dazu fest, dass man mit diesem Ansatz für die Beurteilung auf der sicheren Seite liege (vgl. Ziff. 2.6. und 2.7. des Lärmgutachtens vom 10. Mai 2013). Dem ist ohne weiteres zuzustimmen
Rechtspflege
iten» in Kauf genommen werden. Es ist zu prüfen, ob die getroffenen Massnahmen ausreichen. Auf Seite 5 der gemeindlichen Unterlagen für diese Gemeindeversammlung, die an alle Haushalte abgegeben wurden Versammlungsunterlagen den Vorschlag der Beschwerdeführerin vertieft zu prüfen. Eine zusätzliche Seite mit den wichtigsten verfahrensrechtlichen Bestimmungen könnte den Stimmberechtigten die Orientierung Bundesgerichts 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 2.3; BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 m.w.H.). 2.2 Die 16 Seiten umfassende Berufungsantwort veranlasste den Gesuchsteller zu einer unverhältnismässig umfangreichen
Submissionsrecht
rlagen inhaltlich verändert habe (z.B. Änderungen, Ergänzungen, Streichungen jeglicher Art). Auf Seite 18 der Ausschreibungsunterlagen wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Submissionsformular unverändert würden. Hierzu führte die Beschwerdeführerin auf S. 83 der Originalunterlagen unter Bezugnahme auf die Seite 46 des Devis bei der BKP 254.0 aus, dass sie als neues Fabrikat JRG Sanipex MT anbiete. Statt der oder nur teilweise ausgefüllt sind. Als Beispiel sei auf die das Haus D betreffenden Seiten hinzuweisen. Auf den Seiten 38–84 der Originalunterlagen sind in den meisten BKP Positionen die Einheitspreise
Zivilrechtspflege
können diese nicht unter dem Titel der Parteientschädigung geltend gemacht werden. Auf der anderen Seite kann nicht gesagt werden, die unaufgefordert eingereichte Replik der Gesuchstellerinnen sei unnötig Scheidungsverfahren, jedenfalls soweit dort die Dispositionsmaxime anwendbar ist. Auf der anderen Seite ist es dem Beklagten, selbst wenn er selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, von vornherein die Originalkartuschen verwendete Artikelnummer, z.B. «X. Swiss Toner 23B8172 / Kapazität 21'000 Seiten / Farbe schwarz». Auf dem unteren Abschnitt der Angebotsseite der Gesuchsgegnerin finde sich sodann
§ 26 lit. i der Submissionsverordnung vom 20. September 2005 (SubV, BGS 721.53)
rlagen inhaltlich verändert habe (z.B. Änderungen, Ergänzungen, Streichungen jeglicher Art). Auf Seite 18 der Ausschreibungsunterlagen wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Submissionsformular unverändert würden. Hierzu führte die Beschwerdeführerin auf S. 83 der Originalunterlagen unter Bezugnahme auf die Seite 46 des Devis bei der BKP 254.0 aus, dass sie als neues Fabrikat JRG Sanipex MT anbiete. Statt der oder nur teilweise ausgefüllt sind. Als Beispiel sei auf die das Haus D betreffenden Seiten hinzuweisen. Auf den Seiten 38–84 der Originalunterlagen sind in den meisten BKP Positionen die Einheitspreise
Rechtspflege
können diese nicht unter dem Titel der Parteientschädigung geltend gemacht werden. Auf der anderen Seite kann nicht gesagt werden, die unaufgefordert eingereichte Replik der Gesuchstellerinnen sei unnötig Scheidungsverfahren, jedenfalls soweit dort die Dispositionsmaxime anwendbar ist. Auf der anderen Seite ist es dem Beklagten, selbst wenn er selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, von vornherein weissen LED-Lichtern ausgeleuchtet werden. Die Fronten sollten blau (blaues Plexiglas) und die Seitenteile vorne 1/3 weiss opal und hinten 2/3 silbern leuchten.Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 12 lit
§ 19 VRG; §§ 10 Abs. 3, 13 und 14 PG
zusammen, dass E. bisher den Ärzten die Entbindung von der Schweigepflicht verweigert habe und von ihrer Seite keine Bereitschaft, nicht einmal Bemühungen in diese Richtung, erkennbar gewesen seien, mit der A dies mit Ausnahme der Diagnose Burnout getan, so geschah dies aus reinem Goodwill. Auf der anderen Seite wäre es der Amtsstelle X. jederzeit offen gestanden, bei der Ärztin oder beim Arzt von E. weitere n von E. die Amtsstelle X. über die Diagnose. Anlässlich des Gesprächs vom 8. Januar 2013 wurde seitens der Amtsstelle X. ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2012 bestehe und man

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch