Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

7402 Inhalte gefunden
Steuerrecht
begründet und vorhersehbar waren (i.S.v. wertaufhellenden Tatsachen). Zum andern ist auf der subjektiven Seite zu verlangen, dass diese Ereignisse bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt dem Verwaltungsrat auch hätten Fr. 13'508.70 Wert Mobiliar) und insgesamt geltend gemachten Anlagekosten von Fr. 392'989.75. Auf Seite 3 der zu den Akten gegebenen Grundstückgewinnsteuerklärung erfolgte sodann unter dem Abschnitt «B
Art. 112 und Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB; Art. 56 Abs. 1 StGB
Natürlich kann sich die Therapierbarkeit (auch) auf die Rückfallgefahr auswirken; auf der anderen Seite geht es aber nicht an, die von den Gutachtern aufgrund sämtlicher Kriterien als ungünstig bzw. (ü Staatsanwaltschaft als unbegründet, weshalb diese ebenfalls abzuweisen ist. 5. Auf der anderen Seite sind sämtliche Voraussetzungen für eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt. Wie das St
Steuerrecht
sie im Ausland eine ständige Wohnung beibehalten haben. 4. Die Rekurrenten führen im Rekurs auf Seite 4 Folgendes aus: «So würde rückwirkend der Expat-Abzug verweigert bei Ablösung in eine dauernde A Güterabwägung zwischen dem Steuergeheimnis auf der einen und dem rechtlichen Gehör auf der anderen Seite vorzunehmen. In der Regel hat dabei der Anspruch auf rechtliches Gehör zu überwiegen, insbesondere
Zivilrecht
Bedingung lag zudem vollständig im Einflussbereich der Klägerin, da nur eine Kündigung von ihrer Seite einen tieferen Lohn zur Folge hatte. Es ist somit auch nicht ersichtlich, dass mit dieser Vereinbarung wirtschaftlichen Einbussen der alleinigen Verfügungsmacht der Klägerin, indem nur die Kündigung von ihrer Seite einen tieferen Lohn zur Folge hat. Die Klägerin war somit zu keinem Zeitpunkt der Willkür einer anderen
Sozialversicherung
ebenfalls zu prüfen gehabt, ob zusätzliche Unterlagen – von der Beschwerdeführerin oder von dritter Seite – hätten eingeholt werden müssen, um die Auswirkungen der gemeldeten Änderung schlüssig beurteilen 2014 bis 31. Januar 2016 und den Höchstanspruch von 400 Tagen hingewiesen. Diese Abrechnung blieb seitens des Beschwerdeführers unangefochten, so dass sie in Rechtskraft erwuchs. Weil die Rahmenfrist für einmal festgelegten Rahmenfrist abzuändern. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend rügt, er sei seitens der Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig über den Beginn der Rahmenfrist informiert worden, kann
Bau- und Planungsrecht
wegen besserer Statik und Isolation verkleinert worden. Dafür sei ein Dachfenster auf der nördlichen Seite zur Belichtung der Galerie eingebaut worden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Gebäude sein würde. Der Abbruch des alten Gebäudes erfolgte offensichtlich ohne irgendeine Zustimmung von Seiten der Behörden. Daran ändert auch die am Augenschein getätigte Aussage des Vertreters der Bauabteilung Tellenörtli, Seeliken und Siehbach können flächenmässig nicht erweitert werden, weil sie auf allen Seiten von privaten oder öffentlichen Gebäuden sowie vom teilweise befestigten Seeufer begrenzt sind. Eine
Art. 322 OR
Bedingung lag zudem vollständig im Einflussbereich der Klägerin, da nur eine Kündigung von ihrer Seite einen tieferen Lohn zur Folge hatte. Es ist somit auch nicht ersichtlich, dass mit dieser Vereinbarung wirtschaftlichen Einbussen der alleinigen Verfügungsmacht der Klägerin, indem nur die Kündigung von ihrer Seite einen tieferen Lohn zur Folge hat. Die Klägerin war somit zu keinem Zeitpunkt der Willkür einer anderen
Art. 50 und 53 Abs. 2 ATSG
die Rede war. Angesichts der Platzierung des erwähnten Wortes «vereinbarungsgemäss» auf der ersten Seite der Verfügung vom 20. Januar 1997 direkt nach dem Hinweis auf die «kürzliche» Besprechung darf davon g dieser Leistungen auf einen mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Vergleich, wie der ersten Seite der Verfügung entnommen werden kann («Vereinbarungsgemäss erlassen wir neu die folgende Verfügung
§ 44 PBG
Beachtung der Rechtsordnung rufe nach einem möglichst umfassenden Genehmigungszwang. Auf der anderen Seite sei die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft entfalle (vgl. Fritzsche / Bösch / Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich 2011, Seite 256 f.). Diese Aussagen sind auch für die Baurechtsverfahren nach Zuger Recht gültig. Das Erstellen mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. In Bezug auf den Sachverhalt blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass nach der ursprünglichen Gewerbebewilligung im Jahr 2001
Anwaltsrecht
Angaben zum angeblich mit der Anzeigeerstatterin vereinbarten Ansatz widerspricht. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass der Verzeigte in den genannten Kostennoten sein Honorar nicht nur nach Streitwert werden (vgl. Härri, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 235 StPO N 52 und 54 m.H.). Auf der anderen Seite darf die Verteidigung das Recht auf freien Kontakt nicht dazu missbrauchen, unerlaubte Gegenstände

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch