-
Art. 602 f. ZGB; Art. 70 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO
-
womit sich ihr Rechtsmittelbegehren in jedem Fall als zulässig erweist.
4.2.2 Auf der anderen Seite kann der Beklagten 2 nicht beigepflichtet werden, wenn sie ihren Antrag auf Feststellung, dass für
-
Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV
-
ebenfalls zu prüfen gehabt, ob zusätzliche Unterlagen – von der Beschwerdeführerin oder von dritter Seite – hätten eingeholt werden müssen, um die Auswirkungen der gemeldeten Änderung schlüssig beurteilen
-
§ 10 Abs. 3 und 4, § 13 PG
-
unbefristetes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis in der Regel durch schriftliche Kündigung seitens des Mitarbeiters oder des Kantons. Gestützt auf § 10 Abs. 2 PG und § 10 Abs. 1 LPG kann sowohl den Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung von § 10 Abs. 4 PG explizit aufgeführt wird). Eine Kündigung seitens des öffentlichen Arbeitgebers ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung, wenn sie während bestimmter bestimmter Sperrfristen erklärt wird (§ 11 und § 12 PG). Missbräuchlich ist eine Kündigung seitens des Arbeitgebers gemäss § 13 PG dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden oder wenn sie sich nicht
-
Firmenschutz
-
setzt ist, im Gegensatz etwa zu Fantasiebezeichnungen zwar einen engeren Schutz. Auf der anderen Seite ist aber zu bedenken, dass Firmen von publikumsnahen Branchen wie hier grundsätzlich einen etwas weiteren
-
Art. 5 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 9 BV, § 190 Abs. 1 lit. a StG
-
Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV: BGE 124 II 265 E. 4a; BGE
-
Datenschutzrecht
-
Sie nimmt mit ihrem Anliegen somit indirekt auch ein öffentliches Interesse wahr. Auf der anderen Seite stehen die Einwohnerinnen und Einwohner, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihre Daten
-
Zivilrechtspflege
-
5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.2 f. und 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.2.1). Auf der anderen Seite bringt der Kläger zu Recht vor, dass er angesichts der von der Beklagten anerkannten einstufigen nacheheliche Unterhalt der Beklagten festzusetzen ist. Im erstinstanzlichen Verfahren berechneten beide Seiten den Anspruch übereinstimmend nach der einstufig-konkreten Methode. Dessen ungeachtet wählte das
-
Bürgerrecht
-
Regeste:
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, § 15 Abs. 1 VRG, § 5 Abs. 2 kant. BüG – Sofern die Bürgergemeinde zur Prüfung der Eignung der Einbürgerungswilligen eine Wissensprüfung durchführen will, anlässli
-
Strassenverkehrsrecht
-
in das Amtsblatt des Kantons Zug. In der Ausgabe vom Nr. 38 vom 22. September 2017 gibt es auf der Seite 165 beispielsweise drei Inserate von Anbietern, welche drei- und vierstellige Kontrollschilder verkaufen
-
Rechtspflege
-
Regeste:
§ 9 Abs. 3 EG BGFA - Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung zur Führung des Titels «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt» entzogen werden kann.Aus den Erwägungen:
1. Gemäss § 9 Abs.