-
2108.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
bzw. zusätzlich zu regeln. Hervorzuheben sei etwa, dass die Revision vorsehe, den 2108.3 - 14184 Seite 2/19 Gemeinden die Einführung von Globalbudget und Leistungsauftrag zu erlauben oder die Schaf- fung öffentlich zugänglich." Beschluss: Die Kommission heisst den Antrag mit 10:3 Stimmen gut. 2108.3 - 14184 Seite 3/19 § 5b (Verfahren betreffend Wahl der Gemeindeorgane) Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung tnisse stehen." Beschluss: Die Kommission heisst den Antrag mit 15:0 Stimmen gut. 2108.3 - 14184 Seite 4/19 § 14 (Organisation der Kommissionen) Die Frage, ob § 14 Abs. 1 im Sinne der regierungsrätlichen
-
1316.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Wichtigste in Kürze Seite 2 B. Ausgangslage Seite 4 C. Grundkonzeptionen und ihre Beurteilung Seite 6 D. Abgabenerhebungskompetenz des Kantons Seite 7 E. Finanzielle Auswirkungen der Vorlage Seite 8 F. Zuständigkeit Grundbuchamtes Seite 10 G. Gebührenhöhe im Rechtsvergleich Seite 10 H. Eigentumsförderung Seite 13 I. Grundsätzliches zur Berechnungsgrundlage Seite 14 J. Konzeption des Gesetzesentwurfs Seite 19 K. Kommentierung gen Seite 22 L. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion von Heinz Tännler vom 15. Mai 2003 Seite 61 M. Vernehmlassungsergebnis Seite 64 N. Antrag Seite 66 Tabelle Gebühreneinnahmen 2004 Seite 68 Tabelle
-
2223.2 - Antwort des Regierungsrates
-
Sonder- schulung in Regel- klassen Separative Sonder- schulung in Sonder- schulen Rückgliederung Seite 2/17 2223.2 - 14561 1.2. Besondere Förderung und Sonderschulung (verstärkte Massnahme) Die besondere che Früherziehung und die Logopädie im Frühbereich finanziert der Kanton zu 100%. 2223.2 - 14561 Seite 3/17 2. Beantwortung der Fragen Die von den Interpellanten gestellten Fragen beantworten wir wie folgt: von 2007 zu 2008 einen starken Kostenanstieg aus, da die Kosten ab 1. Januar 2008 neu je zur Hälfte Seite 4/17 2223.2 - 14561 durch den Kanton und die Wohngemeinde getragen werden mussten. Bis 31. Dezember
-
2315.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
1 - 14506 Seite 3/17 2. Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Im Verfahrensrecht müssen zwei verschiedene Arten des elektronischen Verkehrs unterschie- den werden: Auf der einen Seite der Verkehr von Eingaben wird reduziert, die Qualität der Datenbestände erhöht und deren Pflege vereinfacht. Seite 2/17 2315.1 - 14506 All diese Vorteile führen zu einer Rationalisierung und Verkürzung der Verfahrensa Behörden ( Einreichung von Eingaben sowie Zugriff auf eigene Geschäftsfälle und Daten), auf der anderen Seite der Ver- kehr der Behörden mit den Einzelnen (Mitteilung von Entscheiden). Die vorliegende Teilrevision
-
2264.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
-
sollte unserer Ansicht nach durch eine Fussnote erklärt werden. Seite 8/10 2264.1 - 14376 Im Weiteren stellen wir fest, dass auf Seite 332 beim Amt für öffentlichen Verkehr erhebliche Diskrepanzen zwischen Kantonsrats legen wir die Unterlagen unserem Bericht bei. Seite 10/10 2264.1 - 14376 16. Anträge Die Anträge des Regierungsrates finden sich auf Seite 5 des gedruckten Geschäftsberichtes. Die Stawiko beantragt Statistik-Webseite vorgestellt. Wir unterbreiten Ihnen hiermit den wie folgt gegliederten Bericht: Seite 1. Neue Berichterstattung 1 2. Eintretensdebatte 2 3. Bemerkungen der Stawiko zur ganzen Verwaltung
-
3196.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Auswirkungen auf die Gemeinden 19 6.3. Anpassungen von Leistungsaufträgen 19 7. Zeitplan 19 8. Antrag 19 Seite 2/19 3196.1 - 16513 1. In Kürze Der Kanton Zug schafft Grundlagen für eine effektivere polizeiliche Nur so können Serien und Tendenzen erkannt werden, was nicht nur der Aufklärung von 3196.1 - 16513 Seite 3/19 Straftaten dient, sondern auch Prognosen zu regionalen Kriminalitätsräumen erlaubt. Folglich Zusammenhang mit der Ver- wertbarkeit von erlangten Beweisen. Siehe dazu nachfolgend Ziff. 3.1.4. Seite 4/19 3196.1 - 16513 kommen, den Regeln über die genehmigungspflichtige verdeckte Ermittlung unterstehen
-
3227.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
m breit. 3227.1 - 16575 Seite 9/17 Abb. 6: Trottoirüberfahrten bei den obgenannten drei Knoten Die Situation für die zu Fuss Gehenden wird insbesondere auf der nördlichen Seite der Haupt- strasse mit der Abschnitt Alte Landstrasse–Mattenstrasse in der Gemeinde Menzingen. Die Vorlage ist wie folgt gegliedert: Seite I. In Kürze 2 II. Projektbegründung 3 III. Parlamentarischer Vorstoss 6 IV. Projektbeschrieb 7 V. 15 6. Zeitplan 16 VIII. Verfahrensfragen 16 1. Projektauflage 16 2. Bauprogramm 17 IX. Anträge 17 Seite 2/17 3227.1 - 16575 I. In Kürze Das Zentrum von Menzingen soll im Abschnitt Alte Landstrasse–Mattenstrasse
-
2964.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
am 10. April 2018 darauf hinge- wiesen, dass sowohl von Seiten der Nutzer an der Hofstrasse als auch von der Öffentlichkeit 2964.1 - 16055 Seite 7/19 der Druck steigt, dass die sanierungsbedürftigen Gebäude Machbarkeitsstudie 14 6. Grobkostenschätzung 15 7. Objektkredit 16 8. Verfahren 16 9. Termine 17 Seite 2/19 2964.1 - 16055 10. Finanzielle Auswirkungen und Anpassungen von Leistungsaufträgen 17 10.1. Gemeinden 18 10.3. Anpassungen von Leistungsaufträgen 18 11. Zeitplan 18 12. Antrag 19 2964.1 - 16055 Seite 3/19 A In Kürze Im Hochbaubereich sind zurzeit verschiedene Projekte in Planung, die in diversen Ab-
-
1584.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
12787) 14 vgl. dazu die Ausführungen des Regierungsrates, Vorlage 1473.2 - 12689, Seite 4 ff. 15 ZGB; SR 210 1584.2 - 13066 Seite 13/15 Bei mehrmals alkoholisiert aufgegriffenen Jugendlichen geht es allenfalls 2 - 12689) 20 vgl. Motion Lötscher betreffend Jugendgewalt (Vorlage 1473.2 - 12689, Seite 2 ff.) 1584.2 - 13066 Seite 15/15 9. Antrag Die Motion und die Postulate der SP-Fraktion vom 17. September 2007 ) können nur dann ausgeschöpft werden, wenn sie von den Beteiligten in Anspruch genommen werden. Seite 2/15 1584.2 - 13066 Nachhaltige Jugendpolitik im Kanton Zug: Bestehende Grundlagen und getroffe- ne
-
2036.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
sieht keine Übergangsfrist vor. Die zur Anwendung notwendigen kantonalen Ausführungsbestimmungen Seite 2/16 2036.3 - 13874 sind zu erlassen und die neue Behördenorganisation hat ab 1. Januar 2013 das neue Rückgriff des Kantons auf die schadenverursachende Person (Art. 454 Abs. 4 nZGB). 2036.3 - 13874 Seite 3/16 Das Bundesrecht sieht keine Übergangsfrist vor (Art. 14 f. nSchlusstitel des ZGB). Soweit das sowohl bei einer Trägerschaft des Kantons wie auch bei einem Zusammenschluss der Gemeinden (Zweckver- Seite 4/16 2036.3 - 13874 band) oder der Bestimmung einer Sitzgemeinde (Baar oder Zug) umsetzen. Für ein