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2377.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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wieso der Bericht der Bildungskommiss i- on erst jetzt vorliegt, denn er datiert vom 6. Juni 2014. Seite 2/7 2377.4 - 14848 2. Eintretensdebatte Die Stawiko ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Es pielraum liege. Die Normpauschalen des Kantons werden nicht erhöht. Für den Kanton werden gemäss Seite 28 des Berichts des Regierungsrats lediglich rund 70 000 Franken für die extern zu vergebende Evaluation und Basisstufe fallen für die Gemeinden Mehrkosten an. Im Bericht des Regierungsrates heisst es auf Seite 14 explizit, dass sich der Kanton nicht an den Mehrkosten der Lehrpersonen über eine höhere oder neue
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2845.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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............................................................................................. 12 Seite 2/14 2845.3 - 15804 4.20. § 18 Änderung ......................................................... Aktien bedürfen und auf dieses qualifizierte Mehr nicht verzichtet werden sollte. 2845.3 - 15804 Seite 3/14 Zusammenfassung: - Der gesetzliche Mindestanteil des Kantons am Aktienkapital bleibt bei unverändert bei einer privatrechtlichen Aktiengesel l- schaft werden die Details in den Statuten umschrieben. Seite 4/14 2845.3 - 15804 Nach einer längeren Diskussion ist die Kommission zur Ansicht gelangt, dass sich
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2845.1a - Beilage Entwurf Statuten ZKB
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Seite 1 von 13 Statuten der Zuger Kantonalbank (Version vom 20.10.2017, clean) ________________________________________________________________________________ Das Gesetz über die Zuger Kantonalbank ( 288'288 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 500.--. Das Aktienkapital ist voll einbezahlt. Seite 2 von 13 Artikel 4 Form der Aktien 1 Die Namenaktien der Bank werden vorbehältlich von Absatz 2 als Generalversammlung; - Der Bankrat; - Die Geschäftsleitung; - Die aktienrechtliche Revisionsstelle. Seite 3 von 13 3.2 Generalversammlung Artikel 7 Zuständigkeit der Generalversammlung 1 Die Generalversammlung
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1277.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Kürze Seite 1 2. Ausgangslage Seite 3 3. Beitritt zum revidierten Konkordat (IVöB 2001) Seite 5 4. Neues Submissionsgesetz Seite 7 5. Wichtigste Neuerungen Seite 7 6. Vernehmlassungsverfahren Seite 10 7 etzes Seite 14 8. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der IVöB 2001 Seite 16 9. Finanzielle und personelle Auswirkungen Seite 31 10. Parlamentarische Vorstösse Seite 32 11. Anträge Seite 34 1. die Delegier- ten bezeichnen (Abs. 2 Bst. e, g und h). Die Bagatellklausel (vgl. Ausführungen auf Seite 16 des Berichtes) wird neu im sach- lichen Zusammenhang bei Art. 7 Abs. 2 geregelt. Da diese Baga
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2170.05b - Beilage 2
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Seite 1 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) vom 28. September 2006 (BGS 131.1) Revisionsentwurf, Synopse Wahl- und Abstimmungsgesetz, Geltende Bestimmungen Antrag Antrag des Regierungsrates vom 10. Juli 2012 Antrag der vorberatenden Kommission vom 8. November 2012 Seite 2 stimmberechtigtes Haushaltmitglied verlange die persönliche Zustellung. 5 Die Einwohnergemeinden Antrag des Regierungsrates vom 10. Juli 2012 Antrag der vorberatenden Kommission vom 8. November 2012 Seite 3 gemeinden verpflichtet, dieses zu verwenden. 4 Das EDV-Programm wird den Einwohnerge- meinden für
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1531.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Wenn das Kursangebot stimme, dann würden verpflichtende Sprachmassnahmen auch von migrantischer Seite begrüsst. Das neue Ausländergesetz, das per 1. Januar 2008 in Kraft trete, biete im Artikel 34 eine an. Daneben sei eine zentrale, kantonale Koordinationsstelle zu institutionalisieren, welche die Seite 2/13 1531.2 - 12658 Information, das Controlling, die Beratung und die Evaluation übernehmen und steuern ge- bot zu fördern und zu koordinieren, um damit eine erfolgreiche Integration voranzutrei- ben. Seite 3/13 1531.2 - 12658 Eine beträchtliche Anzahl von Migrantinnen und Migranten spricht, unabhängig von
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3064.2 - Antwort des Regierungsrats
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Gemeinden können auch wei- tere Beiträge für die Senkung der Mietzinse sprechen (§ 7 Abs. 3 WFG). Seite 2/13 3064.2/3113.2 - 16496 Das WFG sieht somit folgende Rollenverteilung vor: Die Gemeinden spielen weiteren Gesuche vor. Der Rah- menkredit beträgt heute noch 405 000 Franken. 3064.2/3113.2 - 16496 Seite 3/13 Neben dem WFG beschloss der Kantonsrat 2013 im kantonalen Richtplan weitere Rahmenbe- dingungen unter «Allgemeines» erwähnt, unterstützte der Kanton 2016 ein entsprechendes Projekt in Baar mit Seite 4/13 3064.2/3113.2 - 16496 95 000 Franken. Weitere Gesuche für einen Unterstützungsbeitrag sind bis
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3113.2 - Antwort des Regierungsrats
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Gemeinden können auch wei- tere Beiträge für die Senkung der Mietzinse sprechen (§ 7 Abs. 3 WFG). Seite 2/13 3064.2/3113.2 - 16496 Das WFG sieht somit folgende Rollenverteilung vor: Die Gemeinden spielen weiteren Gesuche vor. Der Rah- menkredit beträgt heute noch 405 000 Franken. 3064.2/3113.2 - 16496 Seite 3/13 Neben dem WFG beschloss der Kantonsrat 2013 im kantonalen Richtplan weitere Rahmenbe- dingungen unter «Allgemeines» erwähnt, unterstützte der Kanton 2016 ein entsprechendes Projekt in Baar mit Seite 4/13 3064.2/3113.2 - 16496 95 000 Franken. Weitere Gesuche für einen Unterstützungsbeitrag sind bis
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2985.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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Gesetzesvor-lage summarisch vor und erläuterte die vorgesehenen Änderungen einzelner Bestimmungen. Seite 2/13 2985.3 - 16218 Nach Abschluss der Fragerunde (vgl. nachfolgend Ziff. 3) und auf Basis dieser Zugang zu den wesentlichen Informationssystemen hätten. Andernfalls könnte mit einem 2985.3 - 16218 Seite 3/13 Ausschluss (auch beschränkt auf den Kanton Zug) gedroht werden. Weiter solle die Vorlage (aufgrund Sicherheit bringe, wurde beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten. Gleichzeitig wurde von anderer Seite mit der Begründung des Anpassungsbedarfs an die heutigen Gegebenheiten, sowie des erwarteten nicht
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2310.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Bedürfnissen anzupassen bzw. auf einem guten Stand zu halten. Die Vorlage ist wie folgt gegliedert: Seite I. In Kürze 2 II. Ausgangslage 2 III. Änderungen im neuen Strassenbauprogramm und deren Hintergründe Finanzierung 9 1. Kreditbewilligung 9 2. Finanzielle Auswirkungen 10 3. Zeitplan 12 VI. Antrag 12 Seite 2/12 2310.1 - 14481 I. In Kürze Der Kanton Zug finanziert den Bau seiner Strassen, Radwege und die insgesamt folgende Summen als Rahmenkre- dite festgelegt (total 248 Mio. Franken): 2310.1 - 14481 Seite 3/12 - für Nationalstrassen (netto) 14.0 Mio. Franken - für Kantonsstrassen (Ausbauten inklusive lokale