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GIBZ engagiert sich bei Schweizer Pilotprojekt im Rahmen von Erasmus+ für Lernende aus Deutschland, der Slowakei und der Schweiz
GIBZ engagiert sich bei Schweizer Pilotprojekt im Rahmen von Erasmus+ für Lernende aus Deutschland, der Slowakei und der Schweiz In der Woche vom 29. September bis 5. Oktober 2019 wird zum ersten Mal m Pfäffikon (BBZP) haben dieses Projekt gemeinsam lanciert. Der geplante Ablauf sieht vor, dass sich die Lernenden am Sonntag, 29. September 2019 in ungezwungenem Rahmen kennenlernen und dabei den Raum von den Teilnehmenden. Damit dieser Einsatz in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann, freuen sich die Beteiligten über eine mediale Vorankündigung und Teilnahme an den öffentlichen Veranstaltungen:
Medienmitteilung: Gruppen-Impfung für Betriebe und Vereine
im Impfzentrum reservie-ren, damit sich Mitarbeitende oder Vereinsmitglieder gruppenweise impfen lassen kön-nen. Interessierte Betriebe und Vereine sind gebeten, sich beim Impfzentrum zu melden.
12. Januar 2017: zentralplus.ch, Handyverbot an Schulen
che Medienbildung und Informatik an der PH Zug, äussert sich zum Thema. Der Umgang mit neuen, digitalen Medien wird im Lehrplan 21, an dem sich die Ausbildung neuer Lehrkräfte im Kanton Zug orientiert
7. Juli 2017: bluewin.ch, PH Zug erhält vom Bund 800'000 Franken für vier Projekte
Zug beteiligt sich an hochschulübergreifenden Projekten, die vom Bund unterstützt werden. Verteilt auf vier Jahre erhält die PH Zug Projektbeiträge von rund 800'000 Franken.Es handelt sich dabei um Projekte
9.-14. März 2017: div. Zeitungen, Arbeitsanalyse Schulleitungen durch das Institut für Bildungsmanagement und Bildungsökonomie (IBB)
der Schulleitungen der Volksschule im Aargau durch. Die Schulleitungen bezeichnen sich als eher zufrieden und fühlen sich gut qualifiziert für die Bewältigung ihrer Aufgaben.
Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis Abs. 3 IVV
Schweiz durchgeführt würde. Schliesslich könne es sich auch nicht darum handeln, die Invalidenversicherung zu entlasten aus dem einzigen Grunde, dass sich der Versicherte aus beachtlichen Gründen im Ausland Schulwechsel während des Schuljahrs verhindert werden konnte und dass es sich bei der V.S. offenbar um eine Schule handelt, die sich – unter anderem – auf die Schulung von Kindern mit Asperger Autismus s ambulante Psychotherapie vom 7. Juni 2011 bis 30. Juni 2013. Mit Schreiben vom 9. April 2013 wandten sich die Eltern von C. an die IV-Stelle und teilten mit, ihre Tochter besuche seit Oktober 2012 die Schule
Art. 147 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 223 ZPO
1 ZPO). 4.1 Die in Art. 147 ZPO geregelte Säumnis und ihre verfahrensrechtlichen Folgen beziehen sich auf die gesetzlichen und richterlichen prozessualen Fristen der ZPO (Adrian Staehelin, in: Sutter sämtliche anderen Verfahren gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesgericht hat sich - soweit ersichtlich - dazu noch nicht geäussert und in der Lehre werden unterschiedliche Ansichten N 9) und Isaak Meier (Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/ Basel/Genf 2010, S. 413), während sich Sylvia Frei/Daniel Willisegger (in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Art. 21 IVG, Art. 2 HVI
gesehen werden, auch wenn die an sich gewünschte sportliche Entfaltung des Beschwerdeführers dadurch jedenfalls für den Wassersport etwas limitiert wird. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ltnisse etwas zu dunkle Schwimmbrille weder verunmöglicht noch erheblich erschwert; somit erweist sich eine zweite Schwimmbrille mit etwas helleren Gläsern als im Lichte des Grundsatzes der einfachen und ngsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, wobei die gesamte
Art. 25 Abs. 1 KVG, Art. 26 KVG und Art. 32 Abs. 2 KVG; Art. 13d KLV
sein würde. Die Beschwerdeführerin hätte sich allein schon mit diesem Abklärungsergebnis für die Fortführung der Schwangerschaft entscheiden können. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist es in casu indes der, mit grösstmöglicher Sicherheit zu erkennen, ob beim Ungeborenen eine chromosomale Aberration vorliegt oder nicht. Im Falle eines positiven Untersuchungsbefundes kann sich die Schwangere als Alternative zugunsten von Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet sind (Art. 26 Abs. 1 KVG). Dabei handelt es sich – dem Titel zu Art. 26 KVG entsprechend – um Massnahmen der medizinischen Prävention. Sie werden von
Art. 360 ff. ZGB
zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich ein akkurates Urteil über die Zustände und Geschehnisse um sich herum zu bilden und entsprechend zu handeln. Nach der massgeblichen nicht mehr in rechtsgenüglichem Masse urteilsfähig gewesen sei. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich A und B mit Eingabe vom 27. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Vorsorgeauftrags setzt demnach den Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers voraus. Es handelt sich hierbei um eine suspensive Bedingung (Rumo-Jungo, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 360 N 30). Der (gültige)

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