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161.812 - Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Zahl der Vollämter und Teilämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Kantonsgericht und im Strafgericht für die Amtsperiode 2025–2030
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 20102), beschliesst: § 1 1 Das Kantonsgericht setzt sich in der Amtsperiode 2025–2030 aus acht Mitgliedern im Vollamt und vier Mitgliedern im Teilamt zusammen betragen einmal 80 Prozent, einmal 60 Prozent und zweimal 50 Prozent. § 2 1 Das Strafgericht setzt sich in der Amtsperiode 2025–2030 aus vier Mit- gliedern im Vollamt und einem Mitglied im Teilamt zusammen
842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
sind Richtprä- mien massgebend, die der Regierungsrat pro Kalenderjahr festlegt. Dabei orientiert er sich an den Prämien für die gesetzliche Krankenpflegeversiche- rung. 4) SR 832.10 2 842.6 § 6 Berechnung § 7ter * Anwendung des kantonalen Steuergesetzes 1 Folgende Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantonalen Steuergesetz8): a) * … b) * … c) * … d) der Kinderabzug gemäss § 6 Abs. 1 und
75.9 - Ergebnis 1. Lesung (Mitfinanzierung)
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung von Massnah men zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, insbesondere von Beschäftigungs nach Abzug der Beiträge Dritter, je 50 %. Die Kostenbeteiligung der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach Massgabe der Einwohnerzahl am 31. Dezem ber 1992. §4 Rahmenkredit 1 Der Kredit für die vom Kanton
75.6 - Antrag der Kommission (Mitfinanzierung)
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung von Massnah men zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, insbesondere von Beschäftigungs nach Abzug der Beiträge Dritter, je 50 /o. Die Kostenbeteiligung der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach Massgabe der Einwohnerzahl am 3 1. Dezem ber 992. §4 Ruhmenkredit 1 Der Kredit für die vorn Kanton
75.3 - Antrag des Regierungsrats (Mitfinanzierung)
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung von Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, insbeson dere von Beschft nach Abzug der Beiträge Dritter, je 50 %. Die Ko— stenbeteiligung der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach Massgabe der Einwohnerzahl am 31. Dezember 1992. 2 75.3 — 8078 §4 Rahmenkredi t 1-Der Kredit
75.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Dezember 1993 (Mitfinanzierung)
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung von Massnahmen zur Bekämpfung derArbeitslosigkeit, insbesondere von Beschäfti nach Abzug der Beiträge Dritter, je 50 %. Die Kostenbeteiligung der einzelnen Gemeinde berech net sich nach Massgabe der Einwohnerzahl am 31. Dezember 1992. §4 Rahmenkredit 1 Der Kredit für die vom Kanton
257.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
des Regierungsra tes nicht so bedeutend ist, dass sie Konsequenzen auf der perso nellen Ebene nach sich ziehen würde, so wird der Arbeitsdruck in einzelnen Abteilungen der beiden Direktionen doch etwas Bedeutung und somit nicht von der Staatswirtschaftskommis— sion zu beurteilen ist. Immerhin haben sich zwei Kommissionsmit glieder bei der Abstimmung über die Gesetzesvorlage wegen die ser Thematik der Kommission denn auch unbestritten. Die Staatswirtschaftskommission hat die Vorlage unter dem Ge sichtspunkt der finanziellen Auswirkungen auf den Staatshaus halt zu beurteilen. Das neue Gastgewerbegesetz
3132.1 - Interpellationstext
wenn, dann erst nach frustrierenden Verhandlungen am «Runden Tisch», falls überhaupt? Dazu findet sich im Bericht und Antrag der Geschäftsprüfungskommission der Stadt Zug GGR-Vorlage Nr. 2573.2 zur Ja
3140.1 - Interpellationstext
Defibrilla- toren aufmerksam. In Zusammenhang mit den vorhandenen AED-Geräten im Kanton Zug stellen sich für uns fol- gende Fragen: 1. Wie viele öffentlich zugängliche Defibrillatoren inklusive jener, die Massnahmen hat der Regierungsrat schon getroffen, damit die Bevölkerung im Notfall schnell weiss, wo sich das nächste AED-Gerät befindet bzw. welche Massnahmen sind geplant? 4. Wäre der Regierungsrat bereit
2998.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Luzern (HSLU) gilt und Entscheide des Konkordatsrats zur Flexibilisierung der Arbeitszeitsaldi, erhöhen sich diese Beiträge um 0,85 Mio. Franken. 2. Ausgangslage Der Kanton Zug ist seit 1999 einer von sechs Franken an (Anteil Kanton Zug 2020: 12,25 Mio. Franken). Der Hauptanteil dieser Mehrkosten ergibt sich aus der Standortabgeltung von 6 Pro- zent des prognostizierten Umsatzes des weiter wachsenden Departements

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