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3075.1a - Beilage Synopse Richtplan
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Änderungen beziehen sich immer auf die rechtsgültige Version in der Spalte ganz links (grau hinterlegt) und nicht auf die direkt vorangehende Spalte. Die Legende zu den Karten befindet sich auf der letzten erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen des Bundes. L 8.4.3 Die Sicherung des Gewässerraums erfolgt mit überla- gernden Zonen nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen des Bundes. L 8.4.3 Die Sicherung des Gewässerraums erfolgt mit überla- gernden Zonen nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz
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3111.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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rungsrat beantwortete die Interpellation am 9. Juli 2019. Er führte in seiner Antwort aus, dass es sich beim geschützten Spital Baar um ein «inaktives» geschütztes Spital handle . Damit wird ein geschütztes mit welchen personellen Mitteln diese zu betreiben sind. Vor allem soll auch aufgezeigt werden, wie sich die Kantone bei einer Krise im Gesundheitswesen ge- genseitig unterstützen können, falls die Spitalbetten Eine Projektgruppe, in welcher Vertreter des Bundes und der Kantone aus dem Gesundheits- und Sicherheitsbereich vertreten sind, erarbeitet aktuell die Grundlagen zur Fra- ge, wie die Schweiz im Sanitätsbereich
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3117.1 - Antwort des Regierungsrats
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dass sich die Schere zwischen leistungsstarken und motivierten Schüler*innen und den schwächeren oder schlechter organisierten Lernenden teilweise stark geöffnet hat. Wäre es aus pädagogischer Sicht somit ermöglichen auch wenn dies „nur“ für drei Wochen wäre vor den Som- merferien? Aus pädagogischer Sicht ist es sicher sinnvoll, dass die Zuger Mittelschulen am 22. Juni 2020 zum Präsenzunterricht zurückgekehrt
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732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
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anzuordnen. Rückwärtsfahrten sind nur im Zusammenhang mit Wendema- növern zulässig. Der Wendeplatz richtet sich nach der SN 640 271a und SN 640 052. Über Ausnahmen beschliesst die Verbandsgemeinde nach Abspra- dem Zeba. * 5 732.22-A1 § 19 * Standort 1 Die Dimensionierung und Anordnung der Sammelstelle richtet sich nach den Normalien Unterflursammelstelle (UFC). Der gesamte Schwenkbereich des Sammelfahrzeuges, mithin
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prü- fung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen oh- ne § 16 Interkantonaler Austausch 1 Das Amt weist Kandidatinnen und Kandidaten in Berufen, in denen sich die Durchführung eigener Prüfungen aus organisatorischen, personellen oder finanziellen Gründen nicht
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412.312 - Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
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Lehrerbesoldungsgesetzes berücksichtigt. 6 Die erstmalige Berechnung der beiden Normpauschalen bemisst sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler der Kindergarten- und der Primarstufe bzw. der Sekundarstufe massgeblichen An- zahl Schülerinnen und Schüler und der Anzahl Jahreswochenstunden. 2 Im Übrigen richten sich der Kontrollbereich sowie die der Finanzkontrolle zustehenden Einsichtsrechte bezüglich Zweckverwendung Beiträge an die Pensionskasse. 3 Die erstmalige Berechnung der Jahreswochenstunden-Pauschale berück- sichtigt die im Schuljahr 2007/08 in den Gemeinden angebotene Anzahl Jahreswochenstunden. § 4 Teuerungsausgleich
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152.31 - Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Zug (Amtsblattverordnung, ABV)
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amtlicher Text sowohl im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über das Schwei- Erschliessung des E-Amtsblatts und des P-Amts- blatts durch das Staatsarchiv des Kantons Zug richtet sich nach dem Archiv- gesetz. 5. Bezug des amtlichen Teils des P-Amtsblatts § 9 Unentgeltlicher Bezug des
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412.32 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beschulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine
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dazu ein integratives Vorgehen wählen oder Kleinklassen gemäss Schulgesetz führen. Sie sind frei, sich untereinander zu koordinieren. 3 Die gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf Schülerinnen und Schüler an den Kanton. 1) BGS 111.1 GS 2022/062 1 412.32 3 Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Anzahl der gemeldeten Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit 4000 Franken. 4 Der Gesamtbetrag
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913.3 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Innovationsprojekts «Zuger Initiative zur Dekarbonisierung der Industrie» (KRB Dekarbonisierung)
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Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug beteiligt sich im Rahmen des Programms Zug+ an der «Zuger Initiative zur Dekarbonisierung der Industrie» für den betragen die Gesamtkos- ten des Teilprojekts Methan-Pyrolyse weniger als 8 Millionen Franken, be- teiligt sich der Kanton mit 22 Prozent an den effektiven Kosten des Teilpro- jekts. § 2 1 Der Betrag wird gestaffelt
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913.4 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug an die Initiative «Klima-Charta Zug»
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41 Abs. 1b der Kantonsverfassung vom 31. Januar 18941), beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug beteiligt sich an der Initiative «Klima-Charta Zug+» mit maximal 1,58 Millionen Franken. § 2 1 Dieser Betrag wird diesem Zweck eine Kostenträgerrechnung. 3 Sollte das Projekt frühzeitig abgebrochen werden, reduziert sich der Bei- trag des Kantons Zug anteilsmässig zu den eingesparten Kosten. § 3 1 Die Volkswirtschaft