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1021.030 - Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für eine moderne Zuger Kantonsgeschichte
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bewilligt. Dieser Betrag erhöht sich um die MWST der MWST-pflichtigen Leistungen (maximal 8,1 % von 6,995 Millionen Franken: 566 595 Franken). 2 Der Objektkredit setzt sich wie folgt zusammen: 1. mehrbändige
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414.412 - Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb)
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gemäss dem Regionalen Schulabkom- men Zentralschweiz. GS 2013/040 1 414.412 2 Der Wohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung. § 4 Abmeldung vom Vorbereitungskurs Instrumental- oder Gesangsunterricht von Teilneh- merinnen und Teilnehmern des Vorbereitungskurses richten sich nach § 10 Abs. 2 bis 4. 3. Studium § 7 Einschreibung 1 Die Einschreibegebühr zu den Studiengängen
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413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
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von Lernenden und Studierenden am GIBZ. * 2 … * § 2 Vermögensherkunft 1 … * 2 Das Vermögen setzt sich aus dem Startvermögen und finanziellen Einla- gen von Sponsorinnen und Sponsoren aus Wirtschaftsu Projekten, Bewertung und Vergabe von Unterstützungsbeiträgen 1 Die Bewerberinnen und Bewerber melden sich mit dem Antragsformular an. * 2 … * 3 … * 4 Die Delegation entscheidet endgültig. * 2 413.124 5 …
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414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
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414.31 2) BGS 414.31 GS 2014/026 1 414.311 2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Ent- wicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurücker- stattet. 2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzie- rungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen
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154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
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den gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht aufweisen. 2 Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach Art, Umfang und Anfor- derungen der zusätzlichen Aufgaben, der leitenden Funktion oder der Aus- Weitgehend selbstständiges Bearbeiten verschiedener allgemeiner administrati- ver Aufgaben oder einfacher, sich wie- derholender Aufgaben in einem speziel- len Tätigkeitsbereich. Aufgabenstellung und Vorgehen sind Anteil an eigener ope- rativer Mitarbeit. Berufliche Stellung Leitend Leitend Aufgaben z. B. - Sicherstellen der wirtschaftlichen und zeitgerechten Erledigung der Aufträge - Gestaltung der Arbeitsabläufe
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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Ermittlung des Ener- giebedarfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis rich- ten sich nach den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erlassenen Normen in der jeweils geltenden und Nachweis winterlicher Wärmeschutz 1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich – ausser bei Kühlräumen, Ge- wächshäusern und Traglufthallen – nach den Absätzen 2 bis 4. 2 Für den Ersatz und die Ände- rung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn: a) es die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer
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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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sowie die Erneuerung eines Gebäudes sind we- sentlich, wenn sich dadurch der Versicherungswert um mindestens 20 000 Franken verändert. 2 Ändert sich der Versicherungswert um weniger als 20 000 Franken, kann
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753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
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1) BGS 753.1 GS 28, 579 1 753.11 § 2 Prüfungsgebühren 1 Schiffsprüfungen 1. * Die Gebühren richten sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prü- fung. Der Stundenansatz beträgt Fr. 174.– 2. Das Strasse 1. Praktische Schiffsführerprüfung a) Die Gebühr für die praktische Schiffsführerprüfung richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prüfung. Der Stundenan- satz beträgt: Fr. 120.– b) Das Strass
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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Mitarbeitende bei Feldein- sätzen. * 2 Die Sicherheitsausrüstung richtet sich nach den Empfehlungen der SUVA und umfasst Sicherheitsweste und Helm. Sie wird allen Mitarbeitenden ab- gegeben, die diese für ihre ung entrich- tet. * 5 Der Ersatz der abgegebenen Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider richtet sich nach dem üblichen Bedarf. Bei übermässiger Abnützung oder vorsätzlich verursachten Schäden haben die Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern im Kantonalen Sozialamt * 1 Für die vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe und die Arbeitskleider, wel- che die Mitarbeitenden der Liegenschaften der Abteilung Soziale
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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hrift fest und lässt diese durch die Sicherheitsdirektion genehmigen. * § 4 Funktionsstellenplan und Lohneinreihung * 1 Die Beförderungsmöglichkeiten richten sich nach dem Funktionsstellen- plan und b gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht auf- weisen. 2 Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach Art, Umfang und Anfor- derungen der zusätzlichen Aufgaben, der leitenden Funktion oder der Aus- en. § 8 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten 1 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten werden nicht gradiert und sind in den Lohnklassen 9–12 eingereiht. * 2 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten