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414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
Begründung; c) fehlende Bestätigung; d) unkorrekte Angaben wie gefälschte Unterschrift oder Daten. 2 Häuft sich bei einer Schülerin oder einem Schüler das Zuspätkommen zum Unterricht ohne akzeptierte Begründung Verstösse gegen die Absenzenordnung können disziplinarische Massnah- men zur Folge haben. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittel- kantonalen Gymnasien; b) die Fachmittelschule; c) die Wirtschaftsmittelschule. 2 Sie dient der Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbe- triebs. 3 Die Schulen erlassen ergänzende Richtlinien
414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
einer Rückverset- zung erfüllt sind. 2 Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt oder entscheidet sich eine Schülerin oder ein Schüler, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder der Rektor ein Hospitium dem Leiter des Amts für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule die neuen Bestimmungen aus, sofern sich Unklarheiten aus die- sen ergeben. 4 414.154 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
Bejagungsmöglichkeiten am folgenden Jagdtag verbindlich. * § 10 Schontage 1 Die Schontage richten sich nach § 14 des Jagdgesetzes7). Öffentliche Feier- tage sind Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria erfassen * 2 Die Aufsichtspflicht kann auf eine andere patentinhabende Person übertra- gen werden, wenn sich die neu verantwortliche Person vor Übernahme der Aufsichtspflicht telefonisch via Einsatzleitzentrale karten sind gleichentags per Post dem Amt für Wald und Wild zuzuschicken. * 3 Zur Erhöhung der Sicherheit müssen bei einer Nachsuche sämtliche betei- ligten Personen eine signalfarbene Weste oder Jacke
413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
besuchen (ausgenommen Tertiärstufe), sind von der Beitragspflicht befreit, auch wenn ihr Wohnsitz sich ausserhalb des Kantons Zug befindet. 3 Darüber hinaus kann die Amtsleitung in Härtefällen oder bei zierten Institutionen aus dem Kanton Zug werden nach Aufwand verrechnet. * § 5 Abmeldung 1 Meldet sich eine beitragspflichtige Person weniger als 24 Stunden vor ei- nem vereinbarten Termin ab, so wird
212.1 - Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Standortgemeinde. Das Dienstverhältnis richtet sich nach den entspre- chenden Vorschriften der Standortgemeinde. § 10 * Anstellung und Stellvertretung Verwaltungsge- richtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)6). § (Infostar) gehen zulasten der Zi- vilstandskreise. § 4 * … § 5 * … § 6 * Sicherheitspapier 1 Soweit für bestimmte Formulare Sicherheitspapier benötigt wird, wird die- ses den Zivilstandsämtern von der Direktion
251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
Bekanntgabe von Auszügen im Einzelfall im Auftrag des datenlieferenden Organs. 2 Für den Datenbezug müssen sich einzelne Benutzerinnen und Benutzer oder Fachanwendungen mittels eines dem Schutzbedarf entsprechenden Personendaten der kantonalen Personenregister zu verlangen und in sie Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Daten- schutzgesetz6). § 10 Datensperre und Auskünfte an Private 1 Sperrvermerke gemäss Das zuständige Amt ist verantwortlich für 1. den Betrieb der kantonalen Personenregister und die Sicherheit der für den Betrieb notwendigen Informatikmittel; 2. die Erarbeitung der von den kantonalen Pe
413.123 - Verordnung betreffend die Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
richtet sich nach der Ausbildung der Refe- rentin bzw. des Referenten und nach den Kursanforderungen. § 3 1 Die Reisespesen für Experten- und Referenteneinsätze gemäss §§ 1 und 2 richten sich nach § 6
Bereitstellung und Zuteilung der Mittel für den Schadenplatz;2) – setzt den Zivilschutz ein;2 – befasst sich mit der übergeordneten Koordination; 1) Fassung gemäss Änderung vom 13. Jan. 1993 2) Fassung gemäss Evakuationen. 3. Übergang zur Notorganisation und Rückführung1) 3.1 Übergang zur Notorganisation Falls sich das Ereignis zu einer besondern oder ausserordentlichen Lage entwickelt, bei der in einzelnen oder für Fahrzeuge, Aufbau der Sanitätshilfsstelle, Patiententransport in die Sanitätshilfsstelle, Sicherstellen der Infrastruktur San Hist1) 2.2.2 Sanitätsdienst Front1) (Anhänge 4 und 5) Mittel: Rettungsdienst
421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
Relevanz und ihre Bedeutung für den Kanton Zug geprüft. 2 Förderungsberechtigt sind Projekte, die sich durch hohe Qualität und min- destens regionale Ausstrahlung auszeichnen. Verbindliche Entscheidungs- Nachhaltigkeit und weist diese im Gesuch nach. Art. 13 Förderungsinstrumente 1 Die Förderung kann sich auf folgende Bereiche erstrecken: a) Beiträge an die Entwicklung eines Treatments (Entwicklungsstufe medial präsent und spricht das angesprochene Zielpublikum an; e) Innovation: Das Projekt regt neue Sichtweisen an, enthält inhaltliches, dramaturgisches oder interdisziplinäres Potential; f) Stimmigkeit: Das
3252.1 - Interpellationstext
gieschleuder. Die Denkmalpflege kann sich also der Thematik nicht entziehen und steht in der Pflicht, hierzu ihren konstruktiven Beitrag zu erbringen. Aus technischer Sicht sollte es möglich sein, bauliche werden diese Vorgaben jedoch nur unge- nügend, respektive fast nie umgesetzt. Erfahrungsgemäss zeigen sich Denkmalschutzbehör- den eher ablehnend, wenn es um energetisch bedingte bauliche Veränderungen geht

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