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Denkmalschutz
und stattdessen das Wohnhaus quartierverträglich an- und umzubauen. Die Direktion des Innern hat sich in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2012 den Begehren der Denkmalkommission angeschlossen. Damit steht Seither habe es an der (...) lediglich drei grössere bauliche Veränderungen gegeben. Dabei hätten sich die Eigentümerschaften der Häuser (...) und (...) bemüht, bei der Sanierung ihrer Liegenschaften auf der Bundesinventar­objekte durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet werden. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), wonach die
Art. 261 Abs. 1 ZPO
erforderlich, solle ein entsprechender Vertrag aufgesetzt werden, der sich an den Vertrag G. anlehne. Ansonsten genüge eine Bestätigung, dass sich nur die Kaufsache verändert habe und die übrigen Bedingungen gleich glaubhaft. 4.3 Schliesslich stellt sich der Gesuchsteller für den Fall, dass der Vertrag vom 1./2. März 2012 als gültig erachtet würde, auf den Standpunkt, er befände sich noch nicht in Verzug. Er macht geltend rinzip zu beachten, indem eine Interessenabwägung vorzunehmen ist zwischen den Nachteilen, welche sich bei den Varianten Anordnung oder Nichtanordnung für die jeweils betroffene Partei ergeben (Zürcher
Anwaltsrecht
Vorgehen wird der Zeuge auf seine Aussagen «festgenagelt», was dazu führt, dass er sich daran gebunden fühlt und sich bei einer behördlichen Einvernahme nicht mehr frei äussern kann (vgl. Züger, a.a.O Konstellation vorinformiert gewesen. Dieser habe an der Befragung vom 13. April 2016 bestätigt, dass er sich «in keinster Weise» unter Druck gesetzt gefühlt habe. Er (der Verzeigte) habe weder am Telefon noch von Zeugen dann zulässig sein, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher fehlt, wenn sich der Anwalt die erforderlichen Informationen auch mit weniger einschneidenden Mitteln beschaffen und
Art. 87 Abs. 1 VZV, § 3 Abs. 1 lit. a, c und e Kommunikationsrichtlinien des Kantons Zug
den Halter reserviert bleibt. Artikel 78 Abs. 1 VZV definiert die Haltereigenschaft. Diese beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde n Halter herausgeben muss und die Nummernschilder anderweitig zuteilen kann. Gleichzeitig hat sie sich als staatliche Behörde dabei aber auch an die übrige gesetzliche und verfassungsmässige Ordnung zu dass das Strassenverkehrsamt seine Praxis gegenüber den Haltern rechtsgleich anwendet. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Behörde ihre Praxis angesichts der auf dem Spiel stehenden Vermögens
Auskünfte einer Schule an eine Familienausgleichskasse
handelt es sich um Personendaten im Sinn von § 2 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes (DSG; BGS 157.1). Gibt eine Schule Ausbildungsbestätigungen an eine Ausgleichskasse weiter, so handelt es sich dabei um sind somit a) dass sich die Anfrage an eine Verwaltungs- oder Rechtspflegebehörde richtet, b) eine schriftliche und begründete Anfrage des Sozialversicherungsorgans vorliegt, c) dass sich die Anfrage auf längstens bis zum 25. Altersjahr (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b FamZG). Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach den Artikeln 13 (reguläre Erwerbstätige), 18 (landwirtschaftliche Erwerbstätige) und 19 FamZG
Art. 12 lit.a BGFA
Vorgehen wird der Zeuge auf seine Aussagen «festgenagelt», was dazu führt, dass er sich daran gebunden fühlt und sich bei einer behördlichen Einvernahme nicht mehr frei äussern kann (vgl. Züger, a.a.O Konstellation vorinformiert gewesen. Dieser habe an der Befragung vom 13. April 2016 bestätigt, dass er sich «in keinster Weise» unter Druck gesetzt gefühlt habe. Er (der Verzeigte) habe weder am Telefon noch von Zeugen dann zulässig sein, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher fehlt, wenn sich der Anwalt die erforderlichen Informationen auch mit weniger einschneidenden Mitteln beschaffen und
Art. 18d IVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 IVV
ngsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Vora sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, sofern sie sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wir versicherte Person muss subjektiv und objektiv eingliederungsfähig sein; die versicherte Person muss sich fachlich und charakterlich (Selbst- und Sozialkompetenzen) für eine selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 33c BeurkG, a§ 12 Abs. 2 BeurkG, § 16 Abs. 5 EG BGFA
einem Jahr krass verletzt und sich dadurch der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht. Die strafbaren Amtspflichtverlet-zungen des Verzeigten betteten sich ein in das von diesem errichtete Wiederholungsgefahr nicht besteht. Verweis und Busse sind für leichtere und solche Fälle bestimmt, die an sich die Vertrauenswürdigkeit der Urkundsperson nicht ohne weiteres beeinträchtigen können. Sie haben primär insgesamt vier Dokumente, welche in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stünden. Es handle sich um die amtliche Beglaubigung der gefälschten Unterschrift des verstorbenen B. im Zusammenhang mit
Art. 29 Abs. 2 BV
die fragliche Eingabe vor Erlass des Urteils zugestellt werden. Nur so kann sie sich darüber schlüssig werden, ob sie sich dazu äussern will. In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit Regeste: – Eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt erhält und sich dazu äussern will, hat das ihr zustehende Replikrecht  in aller Regel innert einer Frist von zehn Klägerin am 16. Juni 2015 zu, welche mit Eingabe vom 6. Juli 2015 unaufgefordert dazu Stellung nahm und sich dabei auf das sog. «Replikrecht» berief. 1.2 Die ZPO sieht im Berufungsverfahren als Regel einen
Art. 90 Abs. 2 IPRG, Art. 15 Abs. 1 IPRG
durchaus mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Die Behörden in Schweden erachteten sich als zuständig, da sich die gesetzliche Erbfolge eines schwedischen Staatsangehörigen gemäss dem schwedischen g einer Vorfrage erbrechtlicher Natur – vorliegend die Aktivlegitimation des Nachlasses –, welche sich im Rahmen einer Vertragsklage stellt, die Anknüpfung an das Kollisionsrecht  dieses Staates angezeigt Sachverhalts zum Ausland in Abrede (act. 1 S. 3). So trägt sie vor, der letzte Wohnsitz von K. sel. habe sich in Unterägeri befunden, wo auch das streitgegenständliche Grundstück liege. Der vom Gesuchsgegner

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