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141.3 - Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden durch den Kantonsrat
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Justizprüfungskommission auf deren Bericht und Antrag hin. Ziff. 2 Sachliche Zuständigkeit 1 Soweit sich Aufsichtsbeschwerden, für die der Kantonsrat gemäss Ziff.1 zuständig ist, auf hängige oder rechtskräftig äusseren Ge- schäftsgang einer Behörde. 2 Die Aufsicht des Kantonsrates über die Gerichte beschränkt sich auf den äusseren Geschäftsgang. Ziff. 3 Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Referendum
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412.32 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beschulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine
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dazu ein integratives Vorgehen wählen oder Kleinklassen gemäss Schulgesetz führen. Sie sind frei, sich untereinander zu koordinieren. 3 Die gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf Schülerinnen und Schüler an den Kanton. 1) BGS 111.1 GS 2022/062 1 412.32 3 Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Anzahl der gemeldeten Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit 4000 Franken. 4 Der Gesamtbetrag
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154.217 - Reglement über die Jahresarbeitszeit
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Minuten; c) bei der 41-Stunden-Woche: 8 Stunden 12 Minuten. 2 Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 4 * Jährliche S in Absprache mit dem Personalamt Ausnahmen be- willigen kann. 3 Für Teilzeitbeschäftigte berechnen sich die am Stichtag zulässigen positi- ven oder negativen Zeitsaldi nach Massgabe des jeweiligen Besc
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215.31 - Verordnung über die amtliche Vermessung
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Entscheide der Nomenklaturkommission 1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Nomenklaturkommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Gegen Entscheide der Nomenklaturkommission kann Einsprache 2 Die Direktion des Innern kann weitere Abgabestellen bezeichnen. 6 215.31 3 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung Rückmutation trägt diejenige Person, die den Mutations- auftrag erteilt hat. § 19 Verwaltung und Sicherung 1 Die Nachführungsstellen sind für die von ihnen betreuten Daten, Akten und Verzeichnisse der amtlichen
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161.812 - Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Zahl der Vollämter und Teilämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Kantonsgericht und im Strafgericht für die Amtsperiode 2025–2030
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(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 20102), beschliesst: § 1 1 Das Kantonsgericht setzt sich in der Amtsperiode 2025–2030 aus acht Mitgliedern im Vollamt und vier Mitgliedern im Teilamt zusammen betragen einmal 80 Prozent, einmal 60 Prozent und zweimal 50 Prozent. § 2 1 Das Strafgericht setzt sich in der Amtsperiode 2025–2030 aus vier Mit- gliedern im Vollamt und einem Mitglied im Teilamt zusammen
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944.2 - Gesetz über die Beherbergungsabgabe
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Perso- nen beherbergen, erhoben und abgeliefert. * § 3 Befreiung von der Abgabepflicht 1 Personen, die sich in Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemein- den oder in Erziehungs-, Kranken- und Rehabi werden. 2 944.2 2. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 8 Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)2). 2 R
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842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
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sind Richtprä- mien massgebend, die der Regierungsrat pro Kalenderjahr festlegt. Dabei orientiert er sich an den Prämien für die gesetzliche Krankenpflegeversiche- rung. 4) SR 832.10 2 842.6 § 6 Berechnung § 7ter * Anwendung des kantonalen Steuergesetzes 1 Folgende Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantonalen Steuergesetz8): a) * … b) * … c) * … d) der Kinderabzug gemäss § 6 Abs. 1 und
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411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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Reglement festge- legten Mindestanforderungen erfüllen. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und b) die Befähigung …)». Art. 13 Titel 1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Lehrdiploms ist berech- tigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen
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816.1 - Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG)
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Die Vollzugshandlungen der kantonalen Behörden sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Ziffer 38 des Verwaltungsgebüh- rentarifs4). 2 Nicht gebührenpflichtig sind: a) Kontrollen und besonderen Aufwand verbunden sind. 3 Die Gebührenerhebung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit richtet sich nach dem für den Vollzug anwendbaren Arbeitsgesetz (ArG)5) und dem Bundesgesetz über die Unfallve
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834.15 - Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
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werden. § 5 Verfahren 1 Das Verfahren über die Freigabe und Verwendung der Reservevermögen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes. 2 Zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz ist die Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuer- gesetzes3). § 6 Strafbestimmungen 1 Die unrechtmässige Erlangung