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141.3 - Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden durch den Kantonsrat
Justizprüfungskommission auf deren Bericht und Antrag hin. Ziff. 2 Sachliche Zuständigkeit 1 Soweit sich Aufsichtsbeschwerden, für die der Kantonsrat gemäss Ziff.1 zuständig ist, auf hängige oder rechtskräftig äusseren Ge- schäftsgang einer Behörde. 2 Die Aufsicht des Kantonsrates über die Gerichte beschränkt sich auf den äusseren Geschäftsgang. Ziff. 3 Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Referendum
412.32 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beschulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine
dazu ein integratives Vorgehen wählen oder Kleinklassen gemäss Schulgesetz führen. Sie sind frei, sich untereinander zu koordinieren. 3 Die gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf Schülerinnen und Schüler an den Kanton. 1) BGS 111.1 GS 2022/062 1 412.32 3 Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Anzahl der gemeldeten Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit 4000 Franken. 4 Der Gesamtbetrag
154.217 - Reglement über die Jahresarbeitszeit
Minuten; c) bei der 41-Stunden-Woche: 8 Stunden 12 Minuten. 2 Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 4 * Jährliche S in Absprache mit dem Personalamt Ausnahmen be- willigen kann. 3 Für Teilzeitbeschäftigte berechnen sich die am Stichtag zulässigen positi- ven oder negativen Zeitsaldi nach Massgabe des jeweiligen Besc
215.31 - Verordnung über die amtliche Vermessung
Entscheide der Nomenklaturkommission 1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Nomenklaturkommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Gegen Entscheide der Nomenklaturkommission kann Einsprache 2 Die Direktion des Innern kann weitere Abgabestellen bezeichnen. 6 215.31 3 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung Rückmutation trägt diejenige Person, die den Mutations- auftrag erteilt hat. § 19 Verwaltung und Sicherung 1 Die Nachführungsstellen sind für die von ihnen betreuten Daten, Akten und Verzeichnisse der amtlichen
161.812 - Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Zahl der Vollämter und Teilämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Kantonsgericht und im Strafgericht für die Amtsperiode 2025–2030
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 20102), beschliesst: § 1 1 Das Kantonsgericht setzt sich in der Amtsperiode 2025–2030 aus acht Mitgliedern im Vollamt und vier Mitgliedern im Teilamt zusammen betragen einmal 80 Prozent, einmal 60 Prozent und zweimal 50 Prozent. § 2 1 Das Strafgericht setzt sich in der Amtsperiode 2025–2030 aus vier Mit- gliedern im Vollamt und einem Mitglied im Teilamt zusammen
944.2 - Gesetz über die Beherbergungsabgabe
Perso- nen beherbergen, erhoben und abgeliefert. * § 3 Befreiung von der Abgabepflicht 1 Personen, die sich in Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemein- den oder in Erziehungs-, Kranken- und Rehabi werden. 2 944.2 2. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 8 Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)2). 2 R
842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
sind Richtprä- mien massgebend, die der Regierungsrat pro Kalenderjahr festlegt. Dabei orientiert er sich an den Prämien für die gesetzliche Krankenpflegeversiche- rung. 4) SR 832.10 2 842.6 § 6 Berechnung § 7ter * Anwendung des kantonalen Steuergesetzes 1 Folgende Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantonalen Steuergesetz8): a) * … b) * … c) * … d) der Kinderabzug gemäss § 6 Abs. 1 und
411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Reglement festge- legten Mindestanforderungen erfüllen. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und b) die Befähigung …)». Art. 13 Titel 1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Lehrdiploms ist berech- tigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen
816.1 - Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG)
Die Vollzugshandlungen der kantonalen Behörden sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Ziffer 38 des Verwaltungsgebüh- rentarifs4). 2 Nicht gebührenpflichtig sind: a) Kontrollen und besonderen Aufwand verbunden sind. 3 Die Gebührenerhebung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit richtet sich nach dem für den Vollzug anwendbaren Arbeitsgesetz (ArG)5) und dem Bundesgesetz über die Unfallve
834.15 - Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
werden. § 5 Verfahren 1 Das Verfahren über die Freigabe und Verwendung der Reservevermögen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes. 2 Zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz ist die Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuer- gesetzes3). § 6 Strafbestimmungen 1 Die unrechtmässige Erlangung

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