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414.364 - Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
n zur Verfügung stellen. 2. Disziplinar- und Hausordnung § 6 Hausordnung 1 Die Studierenden haben sich an die an der jeweiligen Teilschule geltende Hausordnung zu halten. § 7 Disziplinarvergehen und D snahme und spricht die Disziplinarmassnahme aus. 4 Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richten sich nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Interessen der PHZ sowie nach dem Verschulden
831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
ganze Ruhetage müssen pro Monat an einem Sonntag gewährt werden. Ist dies nicht möglich, verlängert sich der Anspruch auf Freizeit um 25 %. 3 An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige verpflichtet, zumindest die halbe Prämie zu übernehmen. 2 Die oder der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die oder der Arbeitneh- mende auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Krankenversiche- rungsgesetzes Bundesgesetz über die Un- fallversicherung (UVG) zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallver- sicherung ist von der bzw. vom Arbeitgebenden zu übernehmen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
aufgeteilt. Alle Aktien haben den- selben Nominalwert. 2 Mindestens die Hälfte des Aktienkapitals befindet sich im Eigentum des Kantons. Diesen gesetzlichen Mindestanteil darf der Kanton nicht veräus- sern. 3 Die das Aktienkapital regeln die Statuten. § 6 Andere Finanzierungsformen 1 Die Zuger Kantonalbank kann sich weitere Betriebsmittel in allen banküb- lichen Formen oder auf dem Finanzmarkt beschaffen. 2 Die Zuger
153.7 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung
Verträge einzeln unterzeichnen. 3 Unterschriften sind eigenhändig vorzunehmen. Ausnahmen richten sich nach Art. 14 f. des Obligationenrechts. 4 Bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.– kann für alltägliche Einzelbestellung auszugehen. 2 Bei Dauerverträgen wie Miet-, Service- und Unterhaltsverträgen bestimmt sich die Ausgabensumme anhand des geschätzten Gesamtwertes für die Laufzeit des Vertrages, bei Verträgen
826.113 - Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
nung verlangt. 3 … * § 5 Rahmentarif – Tarifschutz * 1 Die Institutionen der Langzeitpflege müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen (Tarifschutz). * 2 … * 5) SR 832.10 2 826.113 § 6 Rahmentarif – Pflegetaxe * 1 Die Pflegetaxe bemisst sich abgestuft nach dem Pflegebedarf und umfasst die Kosten für Pflichtleistungen nach Art. 7 der Kran Spitalgesetz12). 2 Für die Sicherung von Investitionsbeiträgen gemäss Abs. 1 und deren Rückerstattung bei Zweckentfremdung oder Veräusserung gilt die Verord- nung über die Sicherung und Rückerstattung von
153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
obliegt die Aufsicht über die Staatsverwaltung. Die Aufsicht über die kantonalen Anstalten richtet sich nach der Spezialgesetzgebung. 2 Gegenüber den vom Regierungsrat gewählten staatlichen Vertretern und Der Regierungsrat bezeichnet für jede Direktion eine Stellvertretung. 4 Die Direktionen gliedern sich entsprechend ihren Aufgaben und Zustän- digkeiten in Ämter. Ihre Leiter und Leiterinnen unterstehen
122.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG)
Haftentlassungsgesuch ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzu- reichen. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Haftüberprü- fung. § 13 Übersetzung 1 In jedem Stadium des Verfahrens Finanzielles § 14 Gebühren und Auslagen 1 Die Behörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren, welche sich nach der Gebührenverordnung AuG7) und nach dem Verwaltungsgebühren- tarif8) richten. Aus verwaltu
414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
Vorgaben und Ent- scheide. Soweit andere Behörden zuständig sind, stellt sie Antrag. 3 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Ent- wicklungsstand der Schule. 4 Die Schulkommission ftrag und Schulbetrieb dies erfordern, wie z.B. Schulleiter, Klassenlehrer und Schülerberater; c) sich regelmässig fachlich, didaktisch und pädagogisch fortzubilden. § 16 Schuldienste 1 Der Regierungsrat
413.123 - Verordnung betreffend die Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
richtet sich nach der Ausbildung der Refe- rentin bzw. des Referenten und nach den Kursanforderungen. § 3 1 Die Reisespesen für Experten- und Referenteneinsätze gemäss §§ 1 und 2 richten sich nach § 6
414.17 - Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
Schulleitung kann eine Disziplinarkommission einsetzen und deren Geschäftsordnung erlassen. 2 Sie setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern und je einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin zusammen. 3 das zuständige Schul- leitungsmitglied umgehend zu informieren. Die weiteren Massnahmen rich- ten sich nach Abs. 1–3. 5 Ein vorübergehender Ausschluss vom Unterricht kann ohne vorgängige Benachrichtigung kantonalen Gymnasien; b) die Fachmittelschule; c) die Wirtschaftsmittelschule. 2 Es dient der Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbe- triebs. 3 Die Schulen können ergänzende Richtlinien

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