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414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
414.31 2) BGS 414.31 GS 2014/026 1 414.311 2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Ent- wicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurücker- stattet. 2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzie- rungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen
414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
einer Rückverset- zung erfüllt sind. 2 Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt oder entscheidet sich eine Schülerin oder ein Schüler, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder der Rektor ein Hospitium dem Leiter des Amts für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule die neuen Bestimmungen aus, sofern sich Unklarheiten aus die- sen ergeben. 4 414.154 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten
821.16 - Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug und Tessin
der KSD-Beauftragten der Zentralschweiz und des Tessins». 2 Die Konferenz konstituiert sich selbst. Sie trifft sich bei Bedarf, um die an- stehenden gemeinsamen Aufgaben zu bearbeiten, jedoch mindestens
861.421 - Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften
der Liegenschaft 1 Die Umgebungsgestaltung richtet sich nach der Art der Einrichtung. Sie bietet den Bewohnerinnen und Bewohnern die Möglichkeit, sich im Freien in der direkten Unterkunftsumgebung aufzuhalten Büroraumplanung für die Verwaltung des Kantons Zug (RRB vom 13. Mai 2014). Sicherheitsstandard gemäss Konzept betriebliche Sicherheit Kantonale Verwaltung und Gerichte (KBS VuG) vom 1. September 2013. Gem Büroraumplanung für die Verwaltung des Kantons Zug (RRB vom 13. Mai 2014). Sicherheitsstandard gemäss Konzept betriebliche Sicherheit Kantonale Verwaltung und Gerichte (KBS VuG) vom 1. September 2013. Gem
612.19 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022)
und Höchstgrenzen 1 Die Bemessung und Höchstgrenzen für die Unterstützung von Unterneh- men richten sich nach den Bestimmungen der Covid-19-Härtefallverord- nung 20227). § 6 Auszahlung 1 Die Auszahlung der werden. Unrichtige oder unvollständige Anga- ben können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. 4 Damit die gemachten Angaben überprüft werden können, entbindet das Unternehmen die zuständigen
152.31 - Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Zug (Amtsblattverordnung, ABV)
amtlicher Text sowohl im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über das Schwei- Erschliessung des E-Amtsblatts und des P-Amts- blatts durch das Staatsarchiv des Kantons Zug richtet sich nach dem Archiv- gesetz. 5. Bezug des amtlichen Teils des P-Amtsblatts § 9 Unentgeltlicher Bezug des
821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
allfälliger Befristung der Auflagen oder Einschränkungen g. * … h. * … i. Dienstleistungserbringende, die sich nach dem BGMD gemeldet ha- ben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen: 1. Meldekantone und -datum und (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ Telefonnummer und E-Mail-Adresse j. * die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzel- unternehmen handelt oder nicht k. * fakultativ die schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Ab- satz 2 in einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab. * Art. 5 Daten zur Berufsausübung 1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
den gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht aufweisen. 2 Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach Art, Umfang und Anfor- derungen der zusätzlichen Aufgaben, der leitenden Funktion oder der Aus- Weitgehend selbstständiges Bearbeiten verschiedener allgemeiner administrati- ver Aufgaben oder einfacher, sich wie- derholender Aufgaben in einem speziel- len Tätigkeitsbereich. Aufgabenstellung und Vorgehen sind Anteil an eigener ope- rativer Mitarbeit. Berufliche Stellung Leitend Leitend Aufgaben z. B. - Sicherstellen der wirtschaftlichen und zeitgerechten Erledigung der Aufträge - Gestaltung der Arbeitsabläufe
414.412 - Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb)
gemäss dem Regionalen Schulabkom- men Zentralschweiz. GS 2013/040 1 414.412 2 Der Wohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung. § 4 Abmeldung vom Vorbereitungskurs Instrumental- oder Gesangsunterricht von Teilneh- merinnen und Teilnehmern des Vorbereitungskurses richten sich nach § 10 Abs. 2 bis 4. 3. Studium § 7 Einschreibung 1 Die Einschreibegebühr zu den Studiengängen
152.34 - Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
Dokumente und Informationen auf Anfrage. 2 Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug interessieren, können sich als Abonnentinnen oder Abonnenten von Me- dienmitteilungen und/oder

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