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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
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Bejagungsmöglichkeiten am folgenden Jagdtag verbindlich. * § 10 Schontage 1 Die Schontage richten sich nach § 14 des Jagdgesetzes7). Öffentliche Feier- tage sind Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria erfassen * 2 Die Aufsichtspflicht kann auf eine andere patentinhabende Person übertra- gen werden, wenn sich die neu verantwortliche Person vor Übernahme der Aufsichtspflicht telefonisch via Einsatzleitzentrale karten sind gleichentags per Post dem Amt für Wald und Wild zuzuschicken. * 3 Zur Erhöhung der Sicherheit müssen bei einer Nachsuche sämtliche betei- ligten Personen eine signalfarbene Weste oder Jacke
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1021.030 - Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für eine moderne Zuger Kantonsgeschichte
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bewilligt. Dieser Betrag erhöht sich um die MWST der MWST-pflichtigen Leistungen (maximal 8,1 % von 6,995 Millionen Franken: 566 595 Franken). 2 Der Objektkredit setzt sich wie folgt zusammen: 1. mehrbändige
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913.3 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Innovationsprojekts «Zuger Initiative zur Dekarbonisierung der Industrie» (KRB Dekarbonisierung)
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Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug beteiligt sich im Rahmen des Programms Zug+ an der «Zuger Initiative zur Dekarbonisierung der Industrie» für den betragen die Gesamtkos- ten des Teilprojekts Methan-Pyrolyse weniger als 8 Millionen Franken, be- teiligt sich der Kanton mit 22 Prozent an den effektiven Kosten des Teilpro- jekts. § 2 1 Der Betrag wird gestaffelt
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913.4 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug an die Initiative «Klima-Charta Zug»
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41 Abs. 1b der Kantonsverfassung vom 31. Januar 18941), beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug beteiligt sich an der Initiative «Klima-Charta Zug+» mit maximal 1,58 Millionen Franken. § 2 1 Dieser Betrag wird diesem Zweck eine Kostenträgerrechnung. 3 Sollte das Projekt frühzeitig abgebrochen werden, reduziert sich der Bei- trag des Kantons Zug anteilsmässig zu den eingesparten Kosten. § 3 1 Die Volkswirtschaft
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162.32 - Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
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die oder der Vorsitzende mit Stichent- scheid. § 3 Organisation 1 Die Schätzungskommission gliedert sich in folgende Kammern: a) Enteignungsrechtliche Kammer; b) Landwirtschaftliche Schätzungskammer; c) ls ein anderes Mitglied, jeweils nach Amts- oder natürlichem Alter. 2 Kammervorsitzende vertreten sich gegenseitig. 3 Bei länger dauernder Verhinderung legt die Gesamtkommission eine ande- re Ordnung fest
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413.14-A1 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
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einem Wochentag (Nachmittag) und am Samstagmorgen statt. 2 Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich nach jenen des KBZ. 2. Aufnahme § 4 Aufnahmebedingungen 1 Für die Aufnahme in die HFW gelten folgende zu den Prüfungen. § 15 Prüfungsergebnis 1 Für jedes Prüfungsfach wird eine Teilnote ermittelt, die sich in Fächern mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil aus dem Durchschnitt beider Teilprüfungen
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421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
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Relevanz und ihre Bedeutung für den Kanton Zug geprüft. 2 Förderungsberechtigt sind Projekte, die sich durch hohe Qualität und min- destens regionale Ausstrahlung auszeichnen. Verbindliche Entscheidungs- Nachhaltigkeit und weist diese im Gesuch nach. Art. 13 Förderungsinstrumente 1 Die Förderung kann sich auf folgende Bereiche erstrecken: a) Beiträge an die Entwicklung eines Treatments (Entwicklungsstufe medial präsent und spricht das angesprochene Zielpublikum an; e) Innovation: Das Projekt regt neue Sichtweisen an, enthält inhaltliches, dramaturgisches oder interdisziplinäres Potential; f) Stimmigkeit: Das
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831.511-A1-1-1.de.pdf
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ganze Ruhetage müssen pro Monat an einem Sonntag gewährt werden. Ist dies nicht möglich, verlängert sich der Anspruch auf Freizeit um 25 %. 3 An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige verpflichtet, zumindest die halbe Prämie zu übernehmen. 2 Die oder der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die oder der Arbeitneh- mende auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Krankenversiche- rungsgesetzes Bundesgesetz über die Un- fallversicherung (UVG) zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallver- sicherung ist von der bzw. vom Arbeitgebenden zu übernehmen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung
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413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
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von Lernenden und Studierenden am GIBZ. * 2 … * § 2 Vermögensherkunft 1 … * 2 Das Vermögen setzt sich aus dem Startvermögen und finanziellen Einla- gen von Sponsorinnen und Sponsoren aus Wirtschaftsu Projekten, Bewertung und Vergabe von Unterstützungsbeiträgen 1 Die Bewerberinnen und Bewerber melden sich mit dem Antragsformular an. * 2 … * 3 … * 4 Die Delegation entscheidet endgültig. * 2 413.124 5 …
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414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
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Begründung; c) fehlende Bestätigung; d) unkorrekte Angaben wie gefälschte Unterschrift oder Daten. 2 Häuft sich bei einer Schülerin oder einem Schüler das Zuspätkommen zum Unterricht ohne akzeptierte Begründung Verstösse gegen die Absenzenordnung können disziplinarische Massnah- men zur Folge haben. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittel- kantonalen Gymnasien; b) die Fachmittelschule; c) die Wirtschaftsmittelschule. 2 Sie dient der Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbe- triebs. 3 Die Schulen erlassen ergänzende Richtlinien