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414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
Begründung; c) fehlende Bestätigung; d) unkorrekte Angaben wie gefälschte Unterschrift oder Daten. 2 Häuft sich bei einer Schülerin oder einem Schüler das Zuspätkommen zum Unterricht ohne akzeptierte Begründung Verstösse gegen die Absenzenordnung können disziplinarische Massnah- men zur Folge haben. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittel- kantonalen Gymnasien; b) die Fachmittelschule; c) die Wirtschaftsmittelschule. 2 Sie dient der Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbe- triebs. 3 Die Schulen erlassen ergänzende Richtlinien
413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
besuchen (ausgenommen Tertiärstufe), sind von der Beitragspflicht befreit, auch wenn ihr Wohnsitz sich ausserhalb des Kantons Zug befindet. 3 Darüber hinaus kann die Amtsleitung in Härtefällen oder bei zierten Institutionen aus dem Kanton Zug werden nach Aufwand verrechnet. * § 5 Abmeldung 1 Meldet sich eine beitragspflichtige Person weniger als 24 Stunden vor ei- nem vereinbarten Termin ab, so wird
Bereitstellung und Zuteilung der Mittel für den Schadenplatz;2) – setzt den Zivilschutz ein;2 – befasst sich mit der übergeordneten Koordination; 1) Fassung gemäss Änderung vom 13. Jan. 1993 2) Fassung gemäss Evakuationen. 3. Übergang zur Notorganisation und Rückführung1) 3.1 Übergang zur Notorganisation Falls sich das Ereignis zu einer besondern oder ausserordentlichen Lage entwickelt, bei der in einzelnen oder für Fahrzeuge, Aufbau der Sanitätshilfsstelle, Patiententransport in die Sanitätshilfsstelle, Sicherstellen der Infrastruktur San Hist1) 2.2.2 Sanitätsdienst Front1) (Anhänge 4 und 5) Mittel: Rettungsdienst
632.12 - Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (VES)
g der Steuererklärung § 4 Authentisierung und Authentifizierung 1 Für den Zugang zu eTax.zug muss sich die steuerpflichtige Person gemäss den Vorgaben auf der Anmeldeseite der Steuerverwaltung authentisieren sdaten über eTax.zug zu erfassen und elektronisch einzureichen. 2 Für den Zugang zu eTax.zug muss sich die Vertretung gemäss § 4 authen- tisieren. 3 Die steuerpflichtige Person kann die Zugriffsmöglichkeit
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
Mitarbeitende bei Feldein- sätzen. * 2 Die Sicherheitsausrüstung richtet sich nach den Empfehlungen der SUVA und umfasst Sicherheitsweste und Helm. Sie wird allen Mitarbeitenden ab- gegeben, die diese für ihre ung entrich- tet. * 5 Der Ersatz der abgegebenen Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider richtet sich nach dem üblichen Bedarf. Bei übermässiger Abnützung oder vorsätzlich verursachten Schäden haben die Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern im Kantonalen Sozialamt * 1 Für die vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe und die Arbeitskleider, wel- che die Mitarbeitenden der Liegenschaften der Abteilung Soziale
446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
entrichten ihren Beitrag auf Basis ei- nes fiktiven Steuerertrags der juristischen Personen, welcher sich bei An- wendung des durchschnittlichen Steuerfusses aller Kirchgemeinden erzielen liesse. Dieser höhere har- monisierten Steuerkraft pro Person aller Kirchgemeinden 4) lie- gen. 2. * Der Anspruch berechnet sich aus der Summe der harmonisierten Steuerkraft der bezugsberechtigten Kirchgemeinden 5) zuzüglich dem
511.115 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
15 Vertragsdauer und Kündigung 1 Die Vereinbarung dauert bis zum 31. Dezember 2016 und verlängert sich anschliessend jeweils um eine Periode von fünf Jahren. * 1) In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2010. 4
933.14 - Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
Fischereivorschriften erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tat- ortes. Die Vertragskantone setzen sich gegenseitig in Kenntnis. Wird die Fi- schereiberechtigung in einem Kanton entzogen, so gilt diese Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausserordentlicher Ver- hältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft
942.12 - Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen (Messwesen-Vereinbarung)
konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Art. 3 Stellvertretung und Mithilfe 1 Soweit die Stellvertretung nicht kantonal sichergestellt werden kann, ver- pflichten sich die Vereinb Zusammenarbeit an, um einen effektiven und effizi- enten Vollzug des Messwesens in der Zentralschweiz sicher zu stellen. 2 Sie regeln dazu Grundsätze der Stellvertretung, der gegenseitigen Aushilfe mit Material
732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
anzuordnen. Rückwärtsfahrten sind nur im Zusammenhang mit Wendema- növern zulässig. Der Wendeplatz richtet sich nach der SN 640 271a und SN 640 052. Über Ausnahmen beschliesst die Verbandsgemeinde nach Abspra- dem Zeba. * 5 732.22-A1 § 19 * Standort 1 Die Dimensionierung und Anordnung der Sammelstelle richtet sich nach den Normalien Unterflursammelstelle (UFC). Der gesamte Schwenkbereich des Sammelfahrzeuges, mithin

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