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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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sowie die Erneuerung eines Gebäudes sind we- sentlich, wenn sich dadurch der Versicherungswert um mindestens 20 000 Franken verändert. 2 Ändert sich der Versicherungswert um weniger als 20 000 Franken, kann
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922.31 - Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug
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zahlungsberechtigt ist; 1) BGS 921.1 GS 30, 443 1 922.31 b) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller sich verpflichtet, das Hof- düngermanagement durch organisatorische Massnahmen bei der Hof- düngerausbringung Schwyz, Obwalden, Nid- walden und Zug zu verbessern; c) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller sich verpflichtet, die Am- moniakverluste aus der Tierhaltung mit einem dafür anerkannten Be- rechnungsmodell
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231.11 - Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
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1 Zur Prüfung werden handlungsfähige, gut beleumdete Bewerber und Be- werberinnen zugelassen, die sich über den Besuch fachspezifischer Kurse und eine ausreichende praktische Tätigkeit von mindestens einem en und einem mündlichen Teil. Diejenige für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen beschränkt sich auf den mündlichen Teil. 2 Bei der schriftlichen Prüfung sind praktische Fälle aus dem Betreibungs-
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826.162 - Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
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des Heimfalls. 4 Die Betriebsgesellschaft bezahlt jährlich einen Baurechtszins. Dieser be- rechnet sich jährlich auf der Basis des nominellen Kaufpreises von 18 Mil- lionen Franken nach dem Jahresmittel
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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Kontrolle der Schutzräume und -anlagen. Es kann die Kontrolltätigkeit an Private übertragen. 2 Weigert sich die Eigentümerschaft, festgestellte Mängel zu beheben, ord- net das Amt die Beseitigung der Mängel und Kosten 1 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft unterliegen folgenden Auflagen: a) der Einsatz hat sich auf ausbildungsrelevante Arbeiten des Zivilschut- zes in den Bereichen Logistik, Bauten, Verkehr, die Überführung in die professionelle psychologische Betreuung. § 13 * … § 14 Sicherheitskompanie 1 Die Sicherheitskompanie unterstützt bei Bedarf die Zuger Polizei, sie; a) überwacht Geländeräume und Objekte;
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826.117 - Verordnung über Investitionsbeiträge an die öffentlich subventionierten Spitäler und die Pflegeheime mit regionalem Leistungsprogramm
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Ausschluss 1 Erfüllt eine Investition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 nur teilweise oder handelt es sich um eine überdimensionierte und luxuriöse Ausgestal- tung, so wird der Investitionsbeitrag verweigert Aufwendungen bis Fr. 10 000.–; c) die Abschreibungen von aktiviertem, genehmigtem Anlagevermögen und die sich ergebenden Folgekosten. 2 Es werden folgende Abschreibungssätze auf die Nettokosten (subventions- durch die Institution vorgenommenen Beurteilung aus strategischer, ökonomischer und qualitativer Sicht gerechtfertigt ist (betriebliche und wirtschaftliche Zweckmässigkeit und Angemessen- heit). 1) BGS
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826.12 - Gesetz über das Zuger Kantonsspital
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und Kranken- pflege und für andere Spitalberufe. § 2 Standort 1 Das Zuger Kantonsspital befindet sich beim heutigen Spital und Pflege- zentrum Baar. * § 3 Anlagen und Eigentum 1 Bauherr des Zuger Kan Patienten sowie zwischen der Betriebsgesellschaft und den Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern richten sich nach Schweizerischem Obliga- tionenrecht2). § 7 Änderung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über das g des Kantons Zug gemäss § 1 dieses Gesetzes und ent- sprechend den Vorgaben der Spitalliste sicherstellen kann. * 2 Optionen für Struktur- und Kapazitätsanpassungen sind vorzusehen. § 5 Betriebsgesellschaft
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331.71 - Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ)
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Entschuldigung der Arbeit fernbleibt oder die Arbeit abbricht. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, richten sich die Sanktionen nach Art. 23 Abs. 4 und 5 JStG. 2 331.71 § 7 Kosten und Haftung bei persönlicher Leistung * 4) SR 311.1 3 331.71 § 10 * Vollzugskosten und Beiträge 1 Die Tragung der Vollzugskosten richtet sich nach Art. 45 JStPO und § 121 GOG. 2 Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt entscheidet über die
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153.62 - Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
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gilt in der Regel für acht Jahre. Sie kann während der Gültig- keitsdauer überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich ver- ändert haben. 2 Der Regierungsrat informiert regelmässig intern und Regierungsrat die strategischen Ziele. Sie können während der Gültigkeitsdauer überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich verändert haben. 2 Der Regierungsrat informiert intern und extern über die
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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Berufsfischerinnen und Berufsfischer abge- geben. Als Berufsfischerin bzw. Berufsfischer gilt, wer sich über eine be- sondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei gewerbsmässig ausübt. Die Konkordats Felchen, Hecht) wird eine Gebühr von Fr. 240.– erhoben. * § 18 Fischeinsatz 1 Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftli- chen Grundsätzen zu richten und bedürfen einer