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436.1 - Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz
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Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben werden. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen10). § 15 Strafbestimmungen Übertretungsstrafge- setz11) bestraft. * 2 Strafbar ist auch die fahrlässige Tatbegehung. Strafbar macht sich insbe- sondere auch derjenige, der die Mitwirkung gemäss § 12 verweigert. § 16 Inkrafttreten 1 Diese
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751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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und dürfen dieses nicht konkurrenzieren. § 3 Beteiligungen 1 Der Kanton und die Gemeinden können sich an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen. § 4 Aufgaben 1 Der Kantonsrat a) Beiträge der Gemeinden und allfälliger Dritter verbleibenden Abgeltungen. 2 Die Gemeinden beteiligen sich an den Abgeltungen für den öffentlichen Verkehr mit einem Beitrag, der aufgrund der fahrplanmässigen
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753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
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1) BGS 753.1 GS 28, 579 1 753.11 § 2 Prüfungsgebühren 1 Schiffsprüfungen 1. * Die Gebühren richten sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prü- fung. Der Stundenansatz beträgt Fr. 174.– 2. Das Strasse 1. Praktische Schiffsführerprüfung a) Die Gebühr für die praktische Schiffsführerprüfung richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prüfung. Der Stundenan- satz beträgt: Fr. 120.– b) Das Strass
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251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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Bekanntgabe von Auszügen im Einzelfall im Auftrag des datenlieferenden Organs. 2 Für den Datenbezug müssen sich einzelne Benutzerinnen und Benutzer oder Fachanwendungen mittels eines dem Schutzbedarf entsprechenden Personendaten der kantonalen Personenregister zu verlangen und in sie Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Daten- schutzgesetz6). § 10 Datensperre und Auskünfte an Private 1 Sperrvermerke gemäss Das zuständige Amt ist verantwortlich für 1. den Betrieb der kantonalen Personenregister und die Sicherheit der für den Betrieb notwendigen Informatikmittel; 2. die Erarbeitung der von den kantonalen Pe
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315.1 - Kantonale Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOHG)
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Anwaltstarif 1 Der von der Opferhilfe vergütete Stundenansatz für Anwältinnen und An- wälte richtet sich nach der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbei- standschaft gemäss Verordnung über den A 29 Abs. 3 OHG7) ist das Verwal- tungsgericht. 2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestim- mungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Ver- waltunsgrec gelten die Be- stimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung3). § 2 Opferhilfestelle 1 Die Sicherheitsdirektion vollzieht als Opferhilfestelle die Opferhilfege- setzgebung. 2 Sie entscheidet über Gesuche
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412.312 - Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
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Lehrerbesoldungsgesetzes berücksichtigt. 6 Die erstmalige Berechnung der beiden Normpauschalen bemisst sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler der Kindergarten- und der Primarstufe bzw. der Sekundarstufe massgeblichen An- zahl Schülerinnen und Schüler und der Anzahl Jahreswochenstunden. 2 Im Übrigen richten sich der Kontrollbereich sowie die der Finanzkontrolle zustehenden Einsichtsrechte bezüglich Zweckverwendung Beiträge an die Pensionskasse. 3 Die erstmalige Berechnung der Jahreswochenstunden-Pauschale berück- sichtigt die im Schuljahr 2007/08 in den Gemeinden angebotene Anzahl Jahreswochenstunden. § 4 Teuerungsausgleich
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153.717 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt
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ng (DelV) vom 28. No- vember 20175), wird an das kantonale Sozialamt delegiert, sofern: * a) * es sich um Beiträge an kantonal tätige Institutionen und Gruppen han- delt, die Kinder- und Jugendprobleme lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen; b) * es sich um Gesuche um Beiträge zur Unterstützung ihrer Aktivitäten, insbesondere um Zeltanschaffungen oder
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122.72 - Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus
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2 In der Integrationskommission sollen kantonale und gemeindliche Behör- den und Amtsstellen, die sich mit Integrationsfragen befassen, vertreten sein sowie andere an Integrationsfragen interessierte Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion des Innern führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Integrationskommission selber. Insbesondere kann sie Subkommissionen und Arbeitsgruppen bilden
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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inzwischen vollständig erlassen worden. 10. * Das Gesuch, die Einsprache oder die Beschwerde erweist sich aus anderen Gründen offensichtlich als gegenstandslos. 5 In Fällen von Abs. 4 entscheidet die jeweils vom 21. De- zember 200721)); 12. Beiträge an die ausgewiesenen Aufwändungen von Institutionen, die sich der Förderung geschützter Tierarten im Sinne von Art. 7 des Bun- desgesetzes über die Jagd und den Planung und Projektierung Bahn- projekte und Bahnbau vom 31. März 201171)). § 8 Sicherheitsdirektion 1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über folgende Geschäfte: * 1. * … 2. Vertretung des Kantons Zug in
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414.24 - Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
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maximal das zweifache der Wochen- lektionen betragen. 3 Bei Abwesenheiten spielt es keine Rolle, ob es sich um krankheits- oder anderweitig bedingte Absenzen handelt. Absenzen werden sowohl dem ent- sprechenden Findet während des Semesters bei gekürztem Kontingent keine weitere Überschreitung statt, dann erhöht sich der Faktor für das Folgesemester wieder auf 2. Bei einer weiteren Überschreitung hingegen bleibt der