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413.14 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
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angebotene Ausbildungsgang dipl. Betriebswirt- schafterinnen und dipl. Betriebswirtschafter HF richtet sich nach den bun- desgesetzlichen Vorgaben. § 2 Leitung HFW 1 Die Leitung HFW kann in Rücksprache mit zulasten der Studentinnen und Stu- denten. 8. Rechtsschutz § 33 Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach §§ 7 und 8 des EG Berufsbildung3). 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 34 Ergänzendes Recht
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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hrift fest und lässt diese durch die Sicherheitsdirektion genehmigen. * § 4 Funktionsstellenplan und Lohneinreihung * 1 Die Beförderungsmöglichkeiten richten sich nach dem Funktionsstellen- plan und b gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht auf- weisen. 2 Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach Art, Umfang und Anfor- derungen der zusätzlichen Aufgaben, der leitenden Funktion oder der Aus- en. § 8 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten 1 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten werden nicht gradiert und sind in den Lohnklassen 9–12 eingereiht. * 2 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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Ermittlung des Ener- giebedarfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis rich- ten sich nach den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erlassenen Normen in der jeweils geltenden und Nachweis winterlicher Wärmeschutz 1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich – ausser bei Kühlräumen, Ge- wächshäusern und Traglufthallen – nach den Absätzen 2 bis 4. 2 Für den Ersatz und die Ände- rung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn: a) es die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer
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Microsoft Word - 423.311-A2.doc
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Grossen Gemeinderates vom 26. August 1975 I. Museumsgegenstände der Einwohnergemeinde Zug, welche sich im Rat- haus und im Museumsgut des Historischen Museums befinden A. Museumsgegenstände im Rathaus Wert) h) Glasmalereien (Werkhof) 7 Glasgemälde neueren Datums, aus der Burg B. Gegenstände, welche sich in Amtsräumen befinden a) Ölbilder Georg Keiser, Stadtbaumeister, von C. Moos 423.311 423.311-A2 3
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212.1 - Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
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in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Standortgemeinde. Das Dienstverhältnis richtet sich nach den entspre- chenden Vorschriften der Standortgemeinde. § 10 * Anstellung und Stellvertretung Verwaltungsge- richtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)6). § (Infostar) gehen zulasten der Zi- vilstandskreise. § 4 * … § 5 * … § 6 * Sicherheitspapier 1 Soweit für bestimmte Formulare Sicherheitspapier benötigt wird, wird die- ses den Zivilstandsämtern von der Direktion
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213.51 - Verordnung über die Kosten von Kindesschutzmassnahmen
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ss- nahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB5). * 2 Die Gebühren für Amtshandlungen im Kindesschutz richten sich vorbe- hältlich § 57 Abs. 2 EG ZGB6) nach dem Verwaltungsgebührentarif7). * 1) SR 210 2) BGS 111.1 ge- hen zu Lasten der Gemeinde, in welcher das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, soweit es sich dabei nicht um Unterstützungskosten oder Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung handelt
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331.2 - Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
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keine Zwangsernährung an. Die Anordnung von medizinischen und pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach § 39 ff. Gesundheitsgesetz7). 2 Die Vollzugsbehörden stellen sicher, dass die inhaftierte Person schaft, des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates ein Einkommen erzielt, richtet sich unter Be- rücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach dem Konkor- dat und dem G SR 312 3) SR 322.1 4) BGS 161.1 5) BGS 332.33 GS 30, 795 1 331.2 § 2 Zuständigkeiten 1 Die Sicherheitsdirektion ist für den Straf- und Massnahmenvollzug gegen- über Erwachsenen zuständig. 2 Der Vollzugs-
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prü- fung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen oh- ne § 16 Interkantonaler Austausch 1 Das Amt weist Kandidatinnen und Kandidaten in Berufen, in denen sich die Durchführung eigener Prüfungen aus organisatorischen, personellen oder finanziellen Gründen nicht
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751.33 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen
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Grossanlass handelt es sich um eine Veranstaltung im Kanton Zug mit mindestens 1000 Besucherinnen und Besucher. b) Beim zusätzlichen öffentlichen Verkehrsangebot handelt es sich um Extrabusse oder Extrazüge
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423.31 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg
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«Museum in der Burg Zug» eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug, vorausgesetzt, dass sich die Einwohnergemeinde Zug, die Bürgergemeinde Zug und die Korporations- gemeinde Zug gemäss § 6 dieses n Ge- brauch an die einbringenden Körperschaften bleibt vorbehalten. § 8 1 An der Stiftung können sich weitere Gemeinden beteiligen. Diese haben einen mit dem Regierungsrat zu vereinbarenden jährlichen