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413.14 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
angebotene Ausbildungsgang dipl. Betriebswirt- schafterinnen und dipl. Betriebswirtschafter HF richtet sich nach den bun- desgesetzlichen Vorgaben. § 2 Leitung HFW 1 Die Leitung HFW kann in Rücksprache mit zulasten der Studentinnen und Stu- denten. 8. Rechtsschutz § 33 Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach §§ 7 und 8 des EG Berufsbildung3). 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 34 Ergänzendes Recht
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
hrift fest und lässt diese durch die Sicherheitsdirektion genehmigen. * § 4 Funktionsstellenplan und Lohneinreihung * 1 Die Beförderungsmöglichkeiten richten sich nach dem Funktionsstellen- plan und b gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht auf- weisen. 2 Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach Art, Umfang und Anfor- derungen der zusätzlichen Aufgaben, der leitenden Funktion oder der Aus- en. § 8 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten 1 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten werden nicht gradiert und sind in den Lohnklassen 9–12 eingereiht. * 2 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
Ermittlung des Ener- giebedarfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis rich- ten sich nach den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erlassenen Normen in der jeweils geltenden und Nachweis winterlicher Wärmeschutz 1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich – ausser bei Kühlräumen, Ge- wächshäusern und Traglufthallen – nach den Absätzen 2 bis 4. 2 Für den Ersatz und die Ände- rung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn: a) es die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer
Microsoft Word - 423.311-A2.doc
Grossen Gemeinderates vom 26. August 1975 I. Museumsgegenstände der Einwohnergemeinde Zug, welche sich im Rat- haus und im Museumsgut des Historischen Museums befinden A. Museumsgegenstände im Rathaus Wert) h) Glasmalereien (Werkhof) 7 Glasgemälde neueren Datums, aus der Burg B. Gegenstände, welche sich in Amtsräumen befinden a) Ölbilder Georg Keiser, Stadtbaumeister, von C. Moos 423.311 423.311-A2 3
212.1 - Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Standortgemeinde. Das Dienstverhältnis richtet sich nach den entspre- chenden Vorschriften der Standortgemeinde. § 10 * Anstellung und Stellvertretung Verwaltungsge- richtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)6). § (Infostar) gehen zulasten der Zi- vilstandskreise. § 4 * … § 5 * … § 6 * Sicherheitspapier 1 Soweit für bestimmte Formulare Sicherheitspapier benötigt wird, wird die- ses den Zivilstandsämtern von der Direktion
213.51 - Verordnung über die Kosten von Kindesschutzmassnahmen
ss- nahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB5). * 2 Die Gebühren für Amtshandlungen im Kindesschutz richten sich vorbe- hältlich § 57 Abs. 2 EG ZGB6) nach dem Verwaltungsgebührentarif7). * 1) SR 210 2) BGS 111.1 ge- hen zu Lasten der Gemeinde, in welcher das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, soweit es sich dabei nicht um Unterstützungskosten oder Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung handelt
331.2 - Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
keine Zwangsernährung an. Die Anordnung von medizinischen und pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach § 39 ff. Gesundheitsgesetz7). 2 Die Vollzugsbehörden stellen sicher, dass die inhaftierte Person schaft, des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates ein Einkommen erzielt, richtet sich unter Be- rücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach dem Konkor- dat und dem G SR 312 3) SR 322.1 4) BGS 161.1 5) BGS 332.33 GS 30, 795 1 331.2 § 2 Zuständigkeiten 1 Die Sicherheitsdirektion ist für den Straf- und Massnahmenvollzug gegen- über Erwachsenen zuständig. 2 Der Vollzugs-
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prü- fung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen oh- ne § 16 Interkantonaler Austausch 1 Das Amt weist Kandidatinnen und Kandidaten in Berufen, in denen sich die Durchführung eigener Prüfungen aus organisatorischen, personellen oder finanziellen Gründen nicht
751.33 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen
Grossanlass handelt es sich um eine Veranstaltung im Kanton Zug mit mindestens 1000 Besucherinnen und Besucher. b) Beim zusätzlichen öffentlichen Verkehrsangebot handelt es sich um Extrabusse oder Extrazüge
423.31 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg
«Museum in der Burg Zug» eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug, vorausgesetzt, dass sich die Einwohnergemeinde Zug, die Bürgergemeinde Zug und die Korporations- gemeinde Zug gemäss § 6 dieses n Ge- brauch an die einbringenden Körperschaften bleibt vorbehalten. § 8 1 An der Stiftung können sich weitere Gemeinden beteiligen. Diese haben einen mit dem Regierungsrat zu vereinbarenden jährlichen

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