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1155.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Verwaltungsvermögen gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei einer betriebswirtschaftlichen Berechnung ergäbe sich für die vorgesehene Nutzungsdauer von fünf Jahren mit einer linearen Abschrei- bung von 80'000.- Franken
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1156.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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11250 Kommentar zur Schlussabrechnung Die Minderkosten gegenüber dem bewilligten Objektkredit ergeben sich vor allem aus den Minderaufwendungen bei den Sparten Erdbau und Brückenbau. Wesentlich dazu beigetragen
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1179.1 - Motionstext
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mmung mit einem sehr knappen JA zugestimmt. 2 1179.1 - 11303 Umgekehrt ist damit zu rechnen, dass sich allfällige emotionale Schwierigkeiten nicht einfach durch eine andere Bauweise oder das zeitliche
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1180.1 - Interpellationstext
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Mitarbeiter im Bereiche Gebäudeunterhalt und Liegen- schaftenverwaltung eingestellt. Für mich ergeben sich in diesem Falle folgende Fragen: 1. Wie hoch ist die wirkliche Deliktsumme? 2. Was weiss man über
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1184.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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gewählt wird und nicht mehr eine Direktion namentlich genannt wird. Aus der neuen Zuständigkeit er- gibt sich gegenüber dem Status quo weder ein finanzieller noch ein personeller Mehraufwand. Antrag Die Kommission
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1021.016 - Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «KS Q, Umgestaltung Zentrum, Gemeinde Menzingen»
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7,7 % MWST, Preisbasis: Schweizerischer Baupreisindex Oktober 2020). Die Gemeinde Menzingen wird sich mit einem Betrag von voraussichtlich ins- gesamt 0,59 Millionen Franken beteiligen (50 % der Kosten
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit gemäss Art. 21 des Epidemiengesetzes an, um zu verhindern, dass sich übertragbare Krankheiten weiterverbreiten. 1) SR 818.61 2) SR 818.123.1 3 825.31 2 Er verfügt auf
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612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
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reich sowie aus weiteren Bereichen. § 2 Anspruchsberechtigung 1 Die Anspruchsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach den regulären Vorgaben des Kantons und der jeweils zuständigen Direktion im Bereich
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821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
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Kontaktdaten zu erfassen, unabhängig davon, ob die Gäste die Innenräume des Betriebs betreten oder sich nur in Aussenbereichen aufhal- ten. Bei der Erhebung muss der Name anhand eines amtlichen Ausweises
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154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
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Geräteentschädigung. 2 Die Geräteentschädigung wird von der Finanzdirektion festgelegt und richtet sich nach der Kostenentwicklung im entsprechenden Markt. 3 Sofern aus dienstlichen Gründen notwendig, kann Leitung. Eine rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich. § 11 Überwachung der IT-Infrastruktur 1 Um die Sicherheit der Systeme sicherzustellen, führt die Dienststelle Tele- fonie laufend automatisierte, anonymisierte