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Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements
eine Tageskarte muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt oder die Parkgebühr an der Parkuhr bezahlt werden. 5 Eine beschränkte Anzahl Kurzzeitparkplätze befindet sich entlang dem Verwaltungsgebäude weis gegen eine Gebühr von Fr. 50.– abgegeben. 8 Parkierberechtigt ist nur, wer den Ausweis gut sichtbar hinter die Wind- schutzscheibe legt. § 6 Tageskarten 1 Tageskarte: Fr. 10.– pro Tag / Gültigkeitsdauer besetzt ist, kann auf die Parkfelder im Gaswerka- real ausgewichen werden. Der Parkingausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu deponieren. 3 Mitarbeitende mit einem Gebührenentscheid «Vollgebühr»
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen
Kanton Zug 751.41 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen Vom 17. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Zwischen
Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
für die Korrektur der Stimmabgabe. 3 Die Stimme eines an der Sitzung anwesenden Ratsmitglieds, das sich wäh­ rend der Abstimmung nicht im Kantonsratssaal aufhält (Entrée, Toilette usw.), wird unter der
Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
übersteigen: a) Er entscheidet im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Kantonsrats­ beschlusses über die sich aufgrund der Vorbereitungsphase ergeben­ den Anträge des Regierungsrats. b) Er erteilt dem Regierungsrat
Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich
assen auf der Primarstufe für Kinder aus dem Asyl­ und Flüchtlingsbereich. 2 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten mittels der Normpauschale. 3 Für die Klassengrössen gelten die Richt­ und Höchstzahlen
Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
IKV h. den Vermerk "gelöscht" gemäss Art. 12ter Abs. 9 Satz 4 IKV i. Dienstleistungserbringende, die sich nach dem BGMD gemeldet ha­ ben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen: 1. Meldekantone und ­datum und
721.61 - Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (V GNU)
oder der Bewilligungsinhaber muss der Vollzugsbehörde neue Erkennt­ nisse gemäss § 13 Abs. 2 GNU, die sich auf die Risikobeurteilung auswir­ ken können, unverzüglich mitteilen. 3 Die Vollzugsbehörde legt die
721.7 - Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
Umsetzung in der Nutzungsplanung.2) Art. 3 Interkantonales Organ 1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau­, Planungs­ und Umweltdirektoren­Konferenz (BPUK)
153.715 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat
schwerde der fehlende Entscheid von der Vorinstanz inzwischen vollständig erlassen worden ist; 10. * sich die Beschwerde aus anderen Gründen offensichtlich als ge­ genstandslos erweist. c) * … d) * … e) *
Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie
oder den Leiter der Abteilung Bauforschung und Mittelalterarchäologie. 2 Die Delegation beschränkt sich auf die Zustimmung bei archäologischen Grabungen und Bauuntersuchungen, denen die Eigentümerschaft

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