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Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
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Dienststel- len aufheben oder umbenennen. * 3 Die Aufgaben der Abteilungen und Dienststellen richten sich nach den ent- sprechenden Pflichtenheften. § 7 Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) * 1 Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung. * 2 Die KZWL hat folgende Aufgaben zu erfüllen: * a) * g und legt deren Pflichtenheft fest. 2 Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistun- gen gemäss den Weisungen
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Kantonsratsbeschluss betreffend Verlängerung des Forschungsbeitrags an das Micro Center Central Switzerland (MCCS)
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ausgerichtet, sofern: a) das MCCS mit dem Kanton Zug eine Subventionsvereinbarung abschliesst; b) sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zent
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der «Stiftung Männerheim Zug»
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gestützt auf einen Bericht des Regierungsrates vom 11. März 1968, beschliesst: § 1 1 Der Kanton beteiligt sich an der zu gründenden «Stiftung Männerheim Zug» wie folgt: a) durch Einräumung eines unentgeltlichen
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Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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ahmeverfügungen bei Übertretungen. 3 Die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte vertreten sich gegen- seitig. § 7 Staatsanwältin/Staatsanwalt 1 Die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte führen die ist zuständig für das Inkasso von Verfahrenskosten, Bussen, Geldstrafen, Ersatzforderungen, Sicherheitsleistungen und die Ein- ziehung von Vermögenswerten. § 13a * Besondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
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Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
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Vertretung Bemessung des Honorars 1 Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10’000.– und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. * 1) BGS 162.1 3 162.12 2 Es ist nach dem Zeit und Arb
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Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
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Tierversuchskommission § 3 1 Die Entschädigung an die Mitglieder der Tierversuchskommission richtet sich nach § 7 Nebenamtsgesetz1). Die Kantonstierärztin bzw. der Kantons- tierarzt kann den maximalen Zeitansatz
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Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2009 – 2011
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Hilfskräfte); f) die Aspirantinnen und Aspiranten der Zuger Polizei; g) das gesamte Personal der sich am Pilotprojekt zur Erprobung der Ver- waltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget «Pragma»
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Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
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die Hälfte zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen: a) für Beiträge an Vereine, welche sich speziell der Bekämpfung des Alkoholismus widmen – durch Abhaltung von öffentlichen Vorträgen zur Belehrung
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Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
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Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben werden. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen1). § 11 Inkrafttreten
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Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen
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staatliche Beiträge geleistet, die ihren Rechtsgrund nicht in der Waldgesetzgebung haben, ver- mindert sich der forstliche Beitrag im Ausmass dieser anderweitigen Leis- tungen. Vorbehalten bleibt eine anders