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Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
Dienststel- len aufheben oder umbenennen. * 3 Die Aufgaben der Abteilungen und Dienststellen richten sich nach den ent- sprechenden Pflichtenheften. § 7 Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) * 1 Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung. * 2 Die KZWL hat folgende Aufgaben zu erfüllen: * a) * g und legt deren Pflichtenheft fest. 2 Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistun- gen gemäss den Weisungen
Kantonsratsbeschluss betreffend Verlängerung des Forschungsbeitrags an das Micro Center Central Switzerland (MCCS)
ausgerichtet, sofern: a) das MCCS mit dem Kanton Zug eine Subventionsvereinbarung abschliesst; b) sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zent
Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der «Stiftung Männerheim Zug»
gestützt auf einen Bericht des Regierungsrates vom 11. März 1968, beschliesst: § 1 1 Der Kanton beteiligt sich an der zu gründenden «Stiftung Männerheim Zug» wie folgt: a) durch Einräumung eines unentgeltlichen
Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
ahmeverfügungen bei Übertretungen. 3 Die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte vertreten sich gegen- seitig. § 7 Staatsanwältin/Staatsanwalt 1 Die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte führen die ist zuständig für das Inkasso von Verfahrenskosten, Bussen, Geldstrafen, Ersatzforderungen, Sicherheitsleistungen und die Ein- ziehung von Vermögenswerten. § 13a * Besondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Vertretung ­ Bemessung des Honorars 1 Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10’000.– und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. * 1) BGS 162.1 3 162.12 2 Es ist nach dem Zeit­ und Arb
Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
Tierversuchskommission § 3 1 Die Entschädigung an die Mitglieder der Tierversuchskommission richtet sich nach § 7 Nebenamtsgesetz1). Die Kantonstierärztin bzw. der Kantons- tierarzt kann den maximalen Zeitansatz
Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2009 – 2011
Hilfskräfte); f) die Aspirantinnen und Aspiranten der Zuger Polizei; g) das gesamte Personal der sich am Pilotprojekt zur Erprobung der Ver- waltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget «Pragma»
Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
die Hälfte zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen: a) für Beiträge an Vereine, welche sich speziell der Bekämpfung des Alkoholismus widmen – durch Abhaltung von öffentlichen Vorträgen zur Belehrung
Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben werden. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen1). § 11 Inkrafttreten
Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen
staatliche Beiträge geleistet, die ihren Rechtsgrund nicht in der Waldgesetzgebung haben, ver- mindert sich der forstliche Beitrag im Ausmass dieser anderweitigen Leis- tungen. Vorbehalten bleibt eine anders

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