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Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
dorthin mitzunehmen, so be- trägt das Minimum der Transportgebühr 6 Franken, wenn der Rück- transport sich aus amtlichen Gründen derart verzögert, dass der Be- gleiter auswärts eine Hauptmahlzeit einnehmen
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
ichkeitsansprüche 1 Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen rich- tet sich nach Art. 73 BVG. 5. Gebühren § 16 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren teilnehmen (Art. 48 ff. BVG); b) * Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Ver- sicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge tätig
Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule Zug
bereits dieses Reglement gilt, kommen grundsätzlich die neuen Bestimmungen zur Anwendung. Ergeben sich daraus im Einzelfall Unklarheiten, so sind diese von der Rektorin oder dem Rektor mit dem Amt für
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
promoviert werden könn- ten. 3 Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin bzw. der Rektor ein Hospitium von
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
erfolgt ist. § 8 Hospitium 1 Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die zuständige Rek- torin bzw. der zuständige
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder
Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse
oder Entlastungsstrassen auf dieser Strecke von Fahrbahn, Trot- toirs und Radfahrerwegen, soweit sich solche im Gebiet der Stadtgemeinde Zug befinden, unentgeltlich in die Kanäle gemäss § 1 einzuleiten
Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
Leistungen entsprechen, die der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungskanton vorschreibt oder sich der Arbeitgeber vorbehalt- los verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu überneh-
Microsoft Word - 511.5_A1.doc
Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkor- datspartner werden sich entsprechend verringern. 511.5-A1 2 Aufteilung auf die Partner Konkordatspartner Prozent gemäss V
Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Micro Center Central-Switzerland
Konsumentenpreise Dezember 2005 = 100 Punkte). Die Auszah- lung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zen-

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