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Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
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dorthin mitzunehmen, so be- trägt das Minimum der Transportgebühr 6 Franken, wenn der Rück- transport sich aus amtlichen Gründen derart verzögert, dass der Be- gleiter auswärts eine Hauptmahlzeit einnehmen
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Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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ichkeitsansprüche 1 Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen rich- tet sich nach Art. 73 BVG. 5. Gebühren § 16 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren teilnehmen (Art. 48 ff. BVG); b) * Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Ver- sicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge tätig
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Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule Zug
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bereits dieses Reglement gilt, kommen grundsätzlich die neuen Bestimmungen zur Anwendung. Ergeben sich daraus im Einzelfall Unklarheiten, so sind diese von der Rektorin oder dem Rektor mit dem Amt für
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Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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promoviert werden könn- ten. 3 Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin bzw. der Rektor ein Hospitium von
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Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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erfolgt ist. § 8 Hospitium 1 Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die zuständige Rek- torin bzw. der zuständige
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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
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Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder
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Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse
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oder Entlastungsstrassen auf dieser Strecke von Fahrbahn, Trot- toirs und Radfahrerwegen, soweit sich solche im Gebiet der Stadtgemeinde Zug befinden, unentgeltlich in die Kanäle gemäss § 1 einzuleiten
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Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
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Leistungen entsprechen, die der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungskanton vorschreibt oder sich der Arbeitgeber vorbehalt- los verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu überneh-
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Microsoft Word - 511.5_A1.doc
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Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkor- datspartner werden sich entsprechend verringern. 511.5-A1 2 Aufteilung auf die Partner Konkordatspartner Prozent gemäss V
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Micro Center Central-Switzerland
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Konsumentenpreise Dezember 2005 = 100 Punkte). Die Auszah- lung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zen-