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Reglement betreffend Ermittlung der Versicherungswerte und Schadenabschätzung von Gebäuden
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massgebend. 2. Ermittlung der Versicherungswerte § 6 1 Der Versicherungswert eines Gebäudes errechnet sich aus dem Kubikmass des umbauten Raumes, multipliziert mit dem geschätzten Kubikmeter- Preis. Der K Hauseingangs so anzubrin- gen, dass sie beim Zugang zum Gebäude von der Strassenseite her gut er- sichtlich ist. * 3 Erlischt die Versicherung eines Gebäudes, so ist die Nummer zu entfernen. Sie darf innerhalb
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA
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unterfluranlagen und die Anforderungen an den Betrieb von Unterflur und Halbunterfluranlagen richten sich nach § 20 Abs. 1 des Anhangs1) dieses Reglements. * § 16b * Standort von Unterflur und Halbunter
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Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des ZEBA)
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einzelnen Fraktion inkl. Mehrwertsteuer im Amtsblatt. § 10 Rechtspflege 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). § 11 Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt nach der recht
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Microsoft Word - Document2
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Museumsgut des Kantons Zug) 7 Anhang 1 Museumsgut des Kantons Zug Das aufgeführte Museumsgut befindet sich zurzeit im städtischen Werk- hof und in einem Depot in Oberwil, soweit nichts anderes vermerkt. 1
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Microsoft Word - 512.2-A1.doc
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her Anordnungen, die der Genehmigung durch die Sicherheitsdirekti- on be- dürfen, durch VT, wobei sich die Prü- fung nicht auf die Angemessenheit der Anordnung bezieht, sondern nur darauf, ob die gemeindliche
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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
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logistischer oder administrativer Art, werden sie wie Instruktoren entschädigt. In diesem Fall richtet sich die Kostentragung nach Artikel 7 Abs. 4. 3 511.114 4. Schlussbestimmungen Art. 9 Streitbeilegung 1 verwendet: 1. Ordnungsdienst ist die Gewährleistung und/oder die Wiederherstel- lung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Menschenansamm- lungen mit anlassbezogen organisierten und geführten Polizeikräften
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Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)
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Stadt Zug übernommen. 8 Die Parteien bevollmächtigen die Urkundspersonen, die Rechtsgeschäfte, welche sich im Zusammenhang mit dem Eintrag dieses Vertrages ins Grundbuch ergeben, beim Grundbuchamt anzumelden
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Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug)
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Kanton Zug 826.14-A1 Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwestern
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Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1) (ELKV)
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Versicherten als Führhundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe aus- serhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann. Die Ver- sicherung übernimmt die Mietkosten. 11.03* Punktschriftschreibmaschinen . 21 * Inhalationsapparate. 22 * Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine ver- sicherte Person ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Kör- perhygiene fähig ist. 23 * Krankenheber
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Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz
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Zustellung bei der verfügenden Stelle schriftlich Einspra- che erhoben werden. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflege- gesetz2). 1) SR 312.3 2) BGS 162.1 7 925.11 § 30