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Reglement betreffend Ermittlung der Versicherungswerte und Schadenabschätzung von Gebäuden
massgebend. 2. Ermittlung der Versicherungswerte § 6 1 Der Versicherungswert eines Gebäudes errechnet sich aus dem Kubikmass des umbauten Raumes, multipliziert mit dem geschätzten Kubikmeter- Preis. Der K Hauseingangs so anzubrin- gen, dass sie beim Zugang zum Gebäude von der Strassenseite her gut er- sichtlich ist. * 3 Erlischt die Versicherung eines Gebäudes, so ist die Nummer zu entfernen. Sie darf innerhalb
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA
unterfluranlagen und die Anforderungen an den Betrieb von Unterflur­ und Halbunterfluranlagen richten sich nach § 20 Abs. 1 des Anhangs1) dieses Reglements. * § 16b * Standort von Unterflur­ und Halbunter
Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des ZEBA)
einzelnen Fraktion inkl. Mehrwertsteuer im Amtsblatt. § 10 Rechtspflege 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). § 11 Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt nach der recht
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Museumsgut des Kantons Zug) 7 Anhang 1 Museumsgut des Kantons Zug Das aufgeführte Museumsgut befindet sich zurzeit im städtischen Werk- hof und in einem Depot in Oberwil, soweit nichts anderes vermerkt. 1
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her Anordnungen, die der Genehmigung durch die Sicherheitsdirekti- on be- dürfen, durch VT, wobei sich die Prü- fung nicht auf die Angemessenheit der Anordnung bezieht, sondern nur darauf, ob die gemeindliche
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
logistischer oder administrativer Art, werden sie wie Instruktoren entschädigt. In diesem Fall richtet sich die Kostentragung nach Artikel 7 Abs. 4. 3 511.114 4. Schlussbestimmungen Art. 9 Streitbeilegung 1 verwendet: 1. Ordnungsdienst ist die Gewährleistung und/oder die Wiederherstel- lung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Menschenansamm- lungen mit anlassbezogen organisierten und geführten Polizeikräften
Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)
Stadt Zug übernommen. 8 Die Parteien bevollmächtigen die Urkundspersonen, die Rechtsgeschäfte, welche sich im Zusammenhang mit dem Eintrag dieses Vertrages ins Grundbuch ergeben, beim Grundbuchamt anzumelden
Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug)
Kanton Zug 826.14-A1 Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwestern
Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1) (ELKV)
Versicherten als Führhundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe aus- serhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann. Die Ver- sicherung übernimmt die Mietkosten. 11.03* Punktschriftschreibmaschinen . 21 * Inhalationsapparate. 22 * Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine ver- sicherte Person ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Kör- perhygiene fähig ist. 23 * Krankenheber
Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz
Zustellung bei der verfügenden Stelle schriftlich Einspra- che erhoben werden. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflege- gesetz2). 1) SR 312.3 2) BGS 162.1 7 925.11 § 30

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