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Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten
die Kommandogruppen der betroffenen Gemeindefeuerwehr für die manuelle Alarmauslösung auf. 3 Erweist sich ein Alarm als Fehlalarm, gibt die Einsatzleitung der Zuger Polizei Entwarnung. § 6 Alarmstellen der Zuständigkeit, die Organisation und den Ein- satz der Organe des Kantons und der Gemeinden für die Sicherstellung der Alarmierung in Friedenszeiten. 2 Sie dient insbesondere der Warnung bei erhöhter Radioaktivität
153.771 - Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
Unterzeichnung von Verträgen mit unmittelbaren fi­ nanziellen Verpflichtungen für den Kanton richtet sich nach § 16 der Fi­ nanzhaushaltverordnung (FHV) vom 21. November 20175) sowie nach dem auf der Webseite
Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)
anstalt die Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz. § 6 Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). 2 Gegen Entscheide der Polizei, der Gebäudeversicherung
Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die SBB zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich
en, Schwyz, St. Gallen und Thurgau, allenfalls subsidiär für diese, der Kanton Zürich, beteiligen sich ebenfalls an der Vorfinanzierung; 1) BGS 751.32 GS 31, 403 1 751.316 b) der Kanton Zürich garantiert
Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassnahmen
Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 1 Der Kanton beteiligt sich an Massnahmen zur Innovationsförderung mit jährlich maximal 100’000 Franken. 2 Der Regierungsrat kann
Verordnung über die Aktenführung
flächendeckende, ordnungsgemässe und systematische Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen. 2 Sie erstreckt sich auf papiergebundene, elektronische und andere Unterla- gen. § 2 Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt müssen a) den Sicherheitsanforderungen genügen, insbesondere im Bereich der Informatiksicherheit und des Datenschutzes; b) die Übernahme von Unterlagen aus abgelösten Systemen sicherstellen sowie c) die polizeiliche Er- mittlungsverfahren. § 3 Zweck 1 Die Aktenführung unterstützt die Geschäftsbearbeitung, sichert die Nach- vollziehbarkeit und garantiert die Transparenz staatlichen Handelns. 2 Sie a) ermöglicht
Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
Verzeigung von Übertretungen erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis. § 8 1 Übertretungen der Pachtbestimmungen
Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
etc.) anordnen. Sie hat die Schulleitung umgehend zu informieren. Die weiteren Massnah- men richten sich nach Abs. 1 – 3. § 5 Inkrafttreten 1 Die Disziplinarordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. 3 414 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 19901), beschliesst: § 1 Zweck 1 Zur Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbetriebes am Schulischen Brückenangebot wird eine
Regierungsratsbeschluss betreffend Beiträge an die ungedeckten Kosten der beruflichen Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern
anerkannten nationalen Nach- wuchskaders, welche an einer Junioren- EM oder -WM Rang 1. – 8. belegten und sich dabei unter dem ersten Drittel der Teilnehmenden befanden: Fr. 2 000.– Diese Beiträge können nicht
417.16 - Verordnung über den SWISSLOS-Sportfonds
Vereinsmitglieder. Der Beitrag für Vereinsmitglieder, welche nicht einem Verband gemeldet sind, reduziert sich um die Hälfte. * 3. Beiträge für Sportaktivitäten * § 6 Anlässe * 1 An die Organisation von Anlässen

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