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Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten
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die Kommandogruppen der betroffenen Gemeindefeuerwehr für die manuelle Alarmauslösung auf. 3 Erweist sich ein Alarm als Fehlalarm, gibt die Einsatzleitung der Zuger Polizei Entwarnung. § 6 Alarmstellen der Zuständigkeit, die Organisation und den Ein- satz der Organe des Kantons und der Gemeinden für die Sicherstellung der Alarmierung in Friedenszeiten. 2 Sie dient insbesondere der Warnung bei erhöhter Radioaktivität
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153.771 - Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
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Unterzeichnung von Verträgen mit unmittelbaren fi nanziellen Verpflichtungen für den Kanton richtet sich nach § 16 der Fi nanzhaushaltverordnung (FHV) vom 21. November 20175) sowie nach dem auf der Webseite
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Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)
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anstalt die Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz. § 6 Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). 2 Gegen Entscheide der Polizei, der Gebäudeversicherung
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Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die SBB zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich
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en, Schwyz, St. Gallen und Thurgau, allenfalls subsidiär für diese, der Kanton Zürich, beteiligen sich ebenfalls an der Vorfinanzierung; 1) BGS 751.32 GS 31, 403 1 751.316 b) der Kanton Zürich garantiert
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassnahmen
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Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 1 Der Kanton beteiligt sich an Massnahmen zur Innovationsförderung mit jährlich maximal 100’000 Franken. 2 Der Regierungsrat kann
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Verordnung über die Aktenführung
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flächendeckende, ordnungsgemässe und systematische Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen. 2 Sie erstreckt sich auf papiergebundene, elektronische und andere Unterla- gen. § 2 Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt müssen a) den Sicherheitsanforderungen genügen, insbesondere im Bereich der Informatiksicherheit und des Datenschutzes; b) die Übernahme von Unterlagen aus abgelösten Systemen sicherstellen sowie c) die polizeiliche Er- mittlungsverfahren. § 3 Zweck 1 Die Aktenführung unterstützt die Geschäftsbearbeitung, sichert die Nach- vollziehbarkeit und garantiert die Transparenz staatlichen Handelns. 2 Sie a) ermöglicht
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Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
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Verzeigung von Übertretungen erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis. § 8 1 Übertretungen der Pachtbestimmungen
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Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
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etc.) anordnen. Sie hat die Schulleitung umgehend zu informieren. Die weiteren Massnah- men richten sich nach Abs. 1 – 3. § 5 Inkrafttreten 1 Die Disziplinarordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. 3 414 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 19901), beschliesst: § 1 Zweck 1 Zur Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbetriebes am Schulischen Brückenangebot wird eine
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Regierungsratsbeschluss betreffend Beiträge an die ungedeckten Kosten der beruflichen Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern
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anerkannten nationalen Nach- wuchskaders, welche an einer Junioren- EM oder -WM Rang 1. – 8. belegten und sich dabei unter dem ersten Drittel der Teilnehmenden befanden: Fr. 2 000.– Diese Beiträge können nicht
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417.16 - Verordnung über den SWISSLOS-Sportfonds
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Vereinsmitglieder. Der Beitrag für Vereinsmitglieder, welche nicht einem Verband gemeldet sind, reduziert sich um die Hälfte. * 3. Beiträge für Sportaktivitäten * § 6 Anlässe * 1 An die Organisation von Anlässen