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Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
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Anschaffung von wertvollem Kunst und Kulturgut; d) die Auszeichnung von Personen und Institutionen, die sich um das kulturelle Leben verdient gemacht haben; e) das heimische Schrifttum; f) das Theater und
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung an der Stadt- und Kantonsbibliothek
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Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 1 Der Kanton beteiligt sich am Bau und am Betrieb der Stadt- und Kantons- bibliothek Zug. § 2 1 An den Bau gemäss vorliegendem
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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2018/046 1 512.4 § 4 Funktionsstellenplan und Gehaltseinreihung 1 Die Beförderungsmöglichkeiten richten sich nach dem Funktionsstellen plan und berücksichtigen Eignung und Leistung der Mitarbeitenden sowie n. § 8 Sicherheitsassistentinnen und assistenten 1 Sicherheitsassistentinnen und assistenten werden nicht gradiert und sind in den Gehaltsklassen 8–11 eingereiht. 2 Sicherheitsassistentinnen und assistenten Polizeipersonal erfolgt die erstmalige Gehaltseinreihung und die Dienstgradeinteilung unter Berück sichtigung der ausgewiesenen Dienstjahre in anderen Polizeikorps. Voll ständig erbrachte Dienstjahre werden
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Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)
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Rechtssetzungsaufgaben betrauter Organe und Instanzen; c) nicht allgemeinverbindliche Erlasse, die sich an einen weiteren Perso nenkreis richten; d) Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrates und des Regierungsrates
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Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrates
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schädigung für geleistete Arbeit sowie zur teilweisen Deckung ihrer Unkos- ten. 2 Die Beiträge setzen sich zusammen: * a) aus einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von Fr. 2500.– pro Jahr;
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153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr
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selber bestimmen. b) * Die Zuschlagskompetenzen der Ämter, Abteilungen und Mitarbeiten den ergeben sich aus der Anweisungsberechtigung. 2 Die Befugnis der Baudirektion zur Kreditfreigabe, zur Einholung
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Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
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im Sinne der §§ 12 und 13 sowie Rückgriffsansprüche im Sinne von § 10.2) * 3 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 20083). * Urteil über die Ansprüche des Geschädigten an den Staat nicht ge bunden. 1) Delegation an die Sicherheitsdirektion für die Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung erordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 2) Delegation an die Sicherheitsdirektion für die Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom
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Verordnung über die Militärverwaltung
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seiner Zuständigkeit entscheidet es über Gesuche um Dienst- verschiebungen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Militärdienstpflicht (Art. 34 MDV5)). 1) SR 510.10 2) SR 321.0 3) SR Mutationsdaten der Wehrpflichtigen elektronisch zur Verfügung. § 5 Schiesskommission 1 Die Sicherheitsdirektion ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Schiesskommission. § 6
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Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an das Medizinalamt
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über die Ämterzu- teilung vom 9. Dezember 19984) delegiert. Diese Entscheidbefugnisse er- strecken sich auf die Vergütung der stationären Behandlungen in allen Insti- tutionen nach Art. 39 Abs. 1 KVG sowie
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Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
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1) SR 514.54 2) BGS 111.1 GS 31, 137 1 514.1 § 4 Verwaltungsrechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspf