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Kantonsratsbeschluss betreffend die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall
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einen Anteil von fünfzig Prozent zu übernehmen. 2 Der Kostenanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich pro Kopf der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung 1960 und wird in entsprechenden Raten während der
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Kantonsratsbeschluss betreffend Landerwerb für kantonale Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone
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Betrag kann um maximal 10 % erhöht bzw. 10 % reduziert werden. Innerhalb dieser Bandbreite richtet sich der Preis nach der Lage und Be- schaffenheit des Landes, insbesondere nach der Produktivität des Bodens
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Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung
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n wurde (BLN-Objekt 1307 Gla- ziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette) und sich im Kanton Zug befindet, möglichst ungeschmälert erhalten bleiben. § 2 Kiesabbauverbot 1 Nach Inkrafttreten
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Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
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Fachunternehmen gasbefeuerte Aggregate auftragsgemäss ei nem jährlichen Service unterzieht, beschränken sich die Kaminfegearbeiten auf die Kontrolle und nötigenfalls auf die Reinigung der Abgasanlagen. 2 Der
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Submissionsgesetz (SubG)
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t worden ist. 1) BGS 111.1 2) BGS 721.52 GS 28, 461 1 721.51 2 Die Haftung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Kosten, die der Anbiete- rin oder dem Anbieter für die Vorbereitung der Angebote und für die
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Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
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Der Kantonsrat entscheidet im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschlusses über die sich aufgrund der Vorbereitungsphase erge- benden Anträge des Regierungsrates. Er erteilt diesem die Kompetenz
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753.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
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Schiffsvermieter sind ver pflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken (Art. 26 BSG). 3 Der Kanton kann sich mittels Beitragsentscheiden an den Kosten des See rettungsdienstes beteiligen. * § 11 Motorboot von Längsfahrten in der innern Uferzone (Art. 163 Abs. 1 Bst. a BSV). § 3 Sicherheitsdirektion * 1 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über die Schifffahrt auf den öf fentlichen Gewässern des Kantons 3) SR 747.201.1 GS 23, 227 1 753.1 d) den Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder im Interesse des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 BSG); e) den Erlass von V
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit gemäss Art. 21 des Epidemiengesetzes an, um zu verhindern, dass sich übertragbare Krankheiten weiterverbreiten. 1) SR 818.61 2) SR 818.123.1 3 825.31 2 Er verfügt auf
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826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
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Jahres ausgerichtet. 3 Der Differenzbetrag wird auf die nächsten 50 Franken aufgerundet. * 4 Verändern sich die Einkommensverhältnisse während der Bezugszeit, ist der Beitrag entsprechend anzupassen. § 5 L
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz)
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Gesetz sowie die Steuerverwaltung, das Amt für Migration, die Polizei, Sozialversicherungsträger und sich mit der Sozialhil- fe befassende Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden Stellen