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Kantonsratsbeschluss betreffend die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall
einen Anteil von fünfzig Prozent zu übernehmen. 2 Der Kostenanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich pro Kopf der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung 1960 und wird in entsprechenden Raten während der
Kantonsratsbeschluss betreffend Landerwerb für kantonale Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone
Betrag kann um maximal 10 % erhöht bzw. 10 % reduziert werden. Innerhalb dieser Bandbreite richtet sich der Preis nach der Lage und Be- schaffenheit des Landes, insbesondere nach der Produktivität des Bodens
Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung
n wurde (BLN-Objekt 1307 Gla- ziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette) und sich im Kanton Zug befindet, möglichst ungeschmälert erhalten bleiben. § 2 Kiesabbauverbot 1 Nach Inkrafttreten
Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
Fachunternehmen gasbefeuerte Aggregate auftragsgemäss ei­ nem jährlichen Service unterzieht, beschränken sich die Kaminfegearbeiten auf die Kontrolle und nötigenfalls auf die Reinigung der Abgasanlagen. 2 Der
Submissionsgesetz (SubG)
t worden ist. 1) BGS 111.1 2) BGS 721.52 GS 28, 461 1 721.51 2 Die Haftung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Kosten, die der Anbiete- rin oder dem Anbieter für die Vorbereitung der Angebote und für die
Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
Der Kantonsrat entscheidet im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschlusses über die sich aufgrund der Vorbereitungsphase erge- benden Anträge des Regierungsrates. Er erteilt diesem die Kompetenz
753.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
Schiffsvermieter sind ver­ pflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken (Art. 26 BSG). 3 Der Kanton kann sich mittels Beitragsentscheiden an den Kosten des See­ rettungsdienstes beteiligen. * § 11 Motorboot­ von Längsfahrten in der innern Uferzone (Art. 163 Abs. 1 Bst. a BSV). § 3 Sicherheitsdirektion * 1 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über die Schifffahrt auf den öf­ fentlichen Gewässern des Kantons 3) SR 747.201.1 GS 23, 227 1 753.1 d) den Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder im Interesse des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 BSG); e) den Erlass von V
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit gemäss Art. 21 des Epidemiengesetzes an, um zu verhindern, dass sich übertragbare Krankheiten weiterverbreiten. 1) SR 818.61 2) SR 818.123.1 3 825.31 2 Er verfügt auf
826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
Jahres ausgerichtet. 3 Der Differenzbetrag wird auf die nächsten 50 Franken aufgerundet. * 4 Verändern sich die Einkommensverhältnisse während der Bezugszeit, ist der Beitrag entsprechend anzupassen. § 5 L
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz)
Gesetz sowie die Steuerverwaltung, das Amt für Migration, die Polizei, Sozialversicherungsträger und sich mit der Sozialhil- fe befassende Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden Stellen

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