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Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur Betreuung ausländischer Arbeitskräfte
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und Eigener träge der Institution, je zur Hälfte. 3 Der Beitrag der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach Massgabe der Anzahl Arbeitsplätze gemäss aktueller eidgenössischer Betriebszählung. § 2 1 Eine
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Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
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Die Anzahl der Personen, zu deren Unterbringung die Einwohnergemein- den verpflichtet sind, ergibt sich aus deren Einwohnerzahl (Stand jeweils per 31. Dezember der verfügbaren Vorjahreszahlen der Einwo
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Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft
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Brief erfolgen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen gemäss § 7 dieser Verordnung. 4 Bewerben sich mehrere Nachkommen, bestimmt die Verpächterin oder der Verpächter, mit welcher Person sie oder er
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Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
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Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweist. 4 Die anrechenbaren Liegenschaftenkosten richten sich nach den bundes- rechtlichen Vorschriften. 5 Für den Verzicht auf die Verzinsung der Darlehen ist
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Kantonsratsbeschluss über die Gewährung eines Baubeitrages an die Kolonie Herdern
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1 Die Gewährung des Beitrages erfolgt unter der Bedingung, dass der Verein für die Kolonie Herdern sich verpflichtet, für Einwohner aus dem Kanton Zug mindestens vier Heimplätze zur Verfügung zu halten
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Gesetz über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
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Fr. 1.5 Mio., an die Kosten der Sanierung der Schlachtanlage Walterswil. 2 Die Gemeinden beteiligen sich an den verbleibenden Sanierungskosten nach Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner (50 %) und Anzahl Gross-
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Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
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aus denen Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC-Weine) gewonnen werden sollen, müssen sich auf dem Gebiet des Kantons Zug befinden und im Zuger Rebbaukataster erfasst sein. § 3 Bezeichnungen
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Reglement über die Abfindungen für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall im Kanton Zug
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cm Fr. 300.– 2 Die Abfindung resp. Schadenschätzung bei Niederstammkulturen (Obstan- lagen) richtet sich nach der Flugschrift 61 der Acroscope FAW Wädenswil. Als Abfindung wird 80 % der Schadenschätzung
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau
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ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten. § 12 * Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)1). § 13
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Verordnung zum Vollzug der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung
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Produktion zuständig. * § 2 Vollzugs- und Strafmassnahmen 1 Die Vollzugs- und Strafmassnahmen richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 28 ff. und Art. 47 ff. des Bundesgesetzes über Lebensmittel