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Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur Betreuung ausländischer Arbeitskräfte
und Eigener­ träge der Institution, je zur Hälfte. 3 Der Beitrag der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach Massgabe der Anzahl Arbeitsplätze gemäss aktueller eidgenössischer Betriebszählung. § 2 1 Eine
Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
Die Anzahl der Personen, zu deren Unterbringung die Einwohnergemein- den verpflichtet sind, ergibt sich aus deren Einwohnerzahl (Stand jeweils per 31. Dezember der verfügbaren Vorjahreszahlen der Einwo
Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft
Brief erfolgen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen gemäss § 7 dieser Verordnung. 4 Bewerben sich mehrere Nachkommen, bestimmt die Verpächterin oder der Verpächter, mit welcher Person sie oder er
Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweist. 4 Die anrechenbaren Liegenschaftenkosten richten sich nach den bundes- rechtlichen Vorschriften. 5 Für den Verzicht auf die Verzinsung der Darlehen ist
Kantonsratsbeschluss über die Gewährung eines Baubeitrages an die Kolonie Herdern
1 Die Gewährung des Beitrages erfolgt unter der Bedingung, dass der Verein für die Kolonie Herdern sich verpflichtet, für Einwohner aus dem Kanton Zug mindestens vier Heimplätze zur Verfügung zu halten
Gesetz über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
Fr. 1.5 Mio., an die Kosten der Sanierung der Schlachtanlage Walterswil. 2 Die Gemeinden beteiligen sich an den verbleibenden Sanierungskosten nach Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner (50 %) und Anzahl Gross-
Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
aus denen Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC-Weine) gewonnen werden sollen, müssen sich auf dem Gebiet des Kantons Zug befinden und im Zuger Rebbaukataster erfasst sein. § 3 Bezeichnungen
Reglement über die Abfindungen für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall im Kanton Zug
cm Fr. 300.– 2 Die Abfindung resp. Schadenschätzung bei Niederstammkulturen (Obstan- lagen) richtet sich nach der Flugschrift 61 der Acroscope FAW Wädenswil. Als Abfindung wird 80 % der Schadenschätzung
Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau
ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten. § 12 * Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)1). § 13
Verordnung zum Vollzug der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung
Produktion zuständig. * § 2 Vollzugs- und Strafmassnahmen 1 Die Vollzugs- und Strafmassnahmen richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 28 ff. und Art. 47 ff. des Bundesgesetzes über Lebensmittel

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