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Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
auf den Arbeitsplatz ist die Arbeitsstation zu sperren, oder die Benützerin bzw. der Benützer meldet sich vom System ab. 1) BGS 154.21 2) BGS 154.211 GS 27, 613 1 154.28 3 E­Mails von unbekannten Personen bundesrechtlich definierte Nut­ zungen von Informationstechniken. § 2 Zugangskontroll­ und Sicherheitsmassnahmen 1 Das Passwort ist persönlich und darf nicht weitergegeben werden. * 2 Beim Verlassen des öglichkei­ ten. 3 Die oder der Angestellte haftet für allfälligen Schaden, den sie oder er ab­ sichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zugefügt hat. 4 Bei konkretem begründeten Verdacht auf eine strafbare
Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege
Einzelbestellung auszugehen. 2 Bei periodisch wiederkehrenden finanziellen Verpflichtungen bestimmt sich die Ausgabensumme anhand des geschätzten Gesamtwertes für die Laufzeit des Vertrages, bei Verträgen
Verordnung über die Kriseninterventionsstelle (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
Wohnung ab und händigt sie der verletzten Person aus. § 5 Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1.
215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung)
erfolgt mittels Informatik. * 2 Die Voraussetzungen und Anforderungen an die Grundbuchführung rich­ ten sich nach der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)4), der Technischen Verordnung des EJPD und
Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen
Jahr nach Übergabe des gefundenen oder herrenlos gewordenen Gegenstandes an die Polizei. Sie richtet sich nach den Bestimmungen für die freiwillige öffentli­ che Versteigerung1). § 5 Notverkauf 1 Gefundene zwischen einer Gemeinde und der Polizei Anwendung auf Gegenstände, die a) die Polizei findet, sicherstellt oder wegschafft oder 1) BGS 111.1 2) SR 210 3) BGS 211.1 4) BGS 216.1 5) BGS 512.1 6) BGS 512 Kanton Zug 215.51 Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
Verordnung betreffend die Viehverpfändung
auf Weisung des Registerfüh- rers für Viehverschreibungen (Handelsregisterführer) an Ort und Stelle sich über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu verge- wissern und dem Registerführer
Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten
einer medizinischen, psychologischen, sozialen oder juristischen Fach- person zu überweisen. 3 Können sich die Beratungsstelle und das Opfer über die Weiterführung der Beratung oder Hilfeleistung nicht einigen Vor- aussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. 2. Aufgaben der Sicherheitsdirektion * § 4 Beratungsstellen 1 Die Sicherheitsdirektion schliesst im Einvernehmen mit der Finanzdirekti- on mit den anerkannten eidgenössischen Opferhilfegesetzes und seiner Ausführungsverordnung3). § 2 Organisation 1 Die Sicherheitsdirektion vollzieht vorläufig die Bestimmungen der Opfer- hilfegesetzgebung und ist bis zum Erlass des
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
die kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel. 2 Der Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sich im Übrigen nach dem Registerharmonisierungsgesetz. 2. Einwohnerregister § 2 Elektronische Registerführung auf der die Daten der natürlichen Personen gespeichert und den berechtigten Amtsstellen für die sichere Datenübermittlung zur Verfü- gung gestellt werden. 2 Die kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel
Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG
Schuldbetreibung und Konkurs3) (SchKG) ist die Finanzdirektion. § 2 Anhören der Baudirektion 1 Befinden sich in den Aktiven der Konkursmasse Grundstücke, hört die Fi- nanzdirektion die Baudirektion vor dem Entscheid
Reglement zum Schulgesetz
Stunden (vier Zeiteinheiten zu 45 Minuten exkl. Pausen) gleichzeitig den Unterricht besuchen oder sich in der Obhut der Schule befinden. * 3 Im obligatorischen Kindergarten gilt an mindestens vier Vormittagen

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