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Verordnung über das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule, an der Diplommittelschule und an der Berufsvorbereitungsschule
* beschliesst: Ziff. 1 1 Die jährlichen Beiträge für auswärtige Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Regionalen Schulabkommen Zentralschweiz. * Ziff. 2 1 Austauschstudentinnen und -studenten
Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
Inhaber einer Fischereibewilligung ist verpflichtet, bei der Ausübung des Fischfanges den Ausweis auf sich zu tragen und auf Verlangen der Fi- schereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder
Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons am Weiterbildungsinstitut für Energie- und Rohstoff-Rückgewinnung Zug (WERZ)
20011) sowie auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung2), beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug beteiligt sich am Weiterbildungsinstitut für Energie- und Rohstoff-Rückgewinnung Zug (WERZ). § 2 1 Der Kanton Zug
Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte
Die Steuerverwaltung kann Vereinbarungen über den Rückkauf von Ver- lustscheinen abschliessen und sich an gerichtlichen und aussergerichtlichen Schuldenbereinigungen beteiligen. 4 Die Steuerverwaltung
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
107bis * Alle Gebühren sind, soweit nicht anders erwähnt, Beträge in Schweizer Franken und bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, Kostendeckung und Äquivalenz. Für deren Festle­ gung innerhalb Aufhebung der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB): 20 bis 550 101.quater * Anordnung weiterer Sicherungsmassregeln (Art. 551 ZGB): 20 bis 550 102. * Eröffnung letztwilliger Verfügungen durch die Erbschaftsbehörde Kontrollen und Dienstleistungen aller Art: 55 bis 2500 38.bis *Aufschaltung einer privaten Sicherheitseinrichtung zur direkten Alar­ mierung der Polizei: 2 100 bis 10 200 38.ter * Jährliche Abonnementsgebühren
Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)
oder Nichtbestehen der Diplomprüfung und die Erteilung des Diploms. * 2 Die Prüfungskommission setzt sich aus den Lehrpersonen der Höheren Fachschule Landwirtschaft zusammen. * 3 Den Vorsitz hat das Amt für
Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen
weitere Verstösse gegen die Absenzenord- nung haben disziplinarische Massnahmen zur Folge. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung der Kantonsschule Menzingen1). * 6. Schlussbestimmung § 15 Inkrafttreten
Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
Kanton Zug 414.132 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2017) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Ka
Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
Verstösse gegen die Absenzenordnung können disziplinarische Massnah- men zur Folge haben. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittel- kantonalen Gymnasien; b) die Fachmittelschule; c) die Wirtschaftsmittelschule. 2 Sie dient der Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbe- triebs. 3 Die Schulen können ergänzende Richtlinien
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
aufbewahrt. 5 162.13 3 Die Nutzerinnen und Nutzer der Benutzerkonti können die Zeitpunkte, in denen sie sich an der Identifikationslösung angemeldet oder Änderungen an ihren persönlichen Einstellungen vorgenommen Nutzer anschliessend weitere Nutzende im Benutzerkonto eröffnen, mutieren und löschen. § 7 Sicherheitsvorkehrungen 1 Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet folgende Sicherheitsvorkeh- rungen einzuhalten:

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