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161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
ahmeverfügungen bei Übertretungen. 3 Die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte vertreten sich gegen­ seitig. § 7 Staatsanwältin/Staatsanwalt 1 Die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte führen die ist zuständig für das Inkasso von Verfahrenskosten, Bussen, Geldstrafen, Ersatzforderungen, Sicherheitsleistungen und die Ein­ ziehung von Vermögenswerten. § 13a * Besondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
933.211 - Verordnung über die Fischerei
einzelnen orangen Schwimmer derselben Mindestgrösse angezeigt werden. * 3 Die Oberleine der Netze muss sich mindestens 50 cm unter der Wassero­ berfläche befinden, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei
1021.005 - Kantonsratsbeschluss betreffend Investitionsbeitrag und Bürgschaft für den neuen Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG und die damit verbundenen Landgeschäfte sowie betreffend Darlehen für die Finanzierung des Neubaus und Objektkredit für den Mieterausbau für den Rettungsdienst und die kantonale Verwaltung im Neubau auf dem Areal An der Aa, Zug
beschliesst: § 1 Neuer Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB) 1 Der Kanton Zug beteiligt sich zu 50 Prozent an den Kosten für die Reali- sierung eines neuen Hauptstützpunkts der ZVB auf dem Areal
162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
aufbewahrt. 5 162.13 3 Die Nutzerinnen und Nutzer der Benutzerkonti können die Zeitpunkte, in denen sie sich an der Identifikationslösung angemeldet oder Änderungen an ihren persönlichen Einstellungen vorgenommen Nutzer anschliessend weitere Nutzende im Benutzerkonto eröffnen, mutieren und löschen. § 7 Sicherheitsvorkehrungen 1 Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet folgende Sicherheitsvorkeh- rungen einzuhalten:
414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
Kanton Zug 414.132 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2019) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Ka
933.112 - Reglement über die Zulassungs- und Vergabekriterien für die Berufsfischerei auf dem Zugersee
erhalten Vorrang vor Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern im Rentenalter. Das Rentenalter bestimmt sich nach dem Anspruch auf Altersleistungen gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
107bis * Alle Gebühren sind, soweit nicht anders erwähnt, Beträge in Schweizer Franken und bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, Kostendeckung und Äquivalenz. Für deren Festle- gung innerhalb Aufhebung der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB): 20 bis 550 101.quater * Anordnung weiterer Sicherungsmassregeln (Art. 551 ZGB): 20 bis 550 102. *Eröffnung letztwilliger Verfügungen durch die Erbschaftsbehörde Kontrollen und Dienstleistungen aller Art: 55 bis 2500 38.bis * Aufschaltung einer privaten Sicherheitseinrichtung zur direkten Alar- mierung der Polizei: 2 100 bis 10 200 38.ter * Jährliche Abonnementsgebühren
212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
ichkeitsansprüche 1 Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen rich- tet sich nach Art. 73 BVG. 5. Gebühren § 16 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren teilnehmen (Art. 48 ff. BVG); b) * Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Ver- sicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge tätig
412.118 - Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich
assen auf der Primarstufe für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich. 2 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten mittels der Normpauschale. 3 Für die Klassengrössen gelten die Richt- und Höchstzahlen
417.2 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug an die Aufbaukosten des OYM-Colleges
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug beteiligt sich an den Aufbaukosten des OYM-Colleges im Rahmen des Kompetenzzentrums für Spitzenathletik und Forschung

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