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911.1 - Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
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Dienststel- len aufheben oder umbenennen. * 3 Die Aufgaben der Abteilungen und Dienststellen richten sich nach den ent- sprechenden Pflichtenheften. § 7 Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) * 1 Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung. * 2 Die KZWL hat folgende Aufgaben zu erfüllen: * a) * g und legt deren Pflichtenheft fest. 2 Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistun- gen gemäss den Weisungen
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868.7 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der «Stiftung Eichholz»
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gestützt auf einen Bericht des Regierungsrates vom 11. März 1968, beschliesst: § 1 1 Der Kanton beteiligt sich an der zu gründenden «Stiftung Eichholz» wie folgt: * a) * durch Einräumung eines unentgeltlichen
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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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107bis * Alle Gebühren sind, soweit nicht anders erwähnt, Beträge in Schweizer Franken und bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, Kostendeckung und Äquivalenz. Für deren Festle- gung innerhalb Aufhebung der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB): 20 bis 550 101.quater * Anordnung weiterer Sicherungsmassregeln (Art. 551 ZGB): 20 bis 550 102. *Eröffnung letztwilliger Verfügungen durch die Erbschaftsbehörde z von 150 Franken in Rechnung gestellt werden kann. 38.bis * Aufschaltung einer privaten Sicherheitseinrichtung zur direkten Alar- mierung der Polizei: 2 100 bis 10 200 38.ter * Jährliche Abonnementsgebühren
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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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Vereinsmitglieder. Der Beitrag für Vereinsmitglieder, welche nicht einem Verband gemeldet sind, reduziert sich um die Hälfte. * 3. Beiträge für Sportaktivitäten * § 6 Anlässe * 1 An die Organisation von Anlässen
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612.11 - Verordnung zur Errichtung eines Stützungsfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Stützungsfondsverordnung)
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Regierungsrat regelmässig in geeigneter Form Bericht. 3 Die Prüfungskommission gemäss Abs. 2 Bst. d setzt sich aus ausserkanto- nalem Fachpersonal zusammen. 4 Der Entscheidungskommission gemäss Abs. 2 Bst. d gehören
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414.134 - Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie)
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Zeugnis gemäss der jeweiligen in § 1 genannten Promotionsordnung ausgestellt. 2 Die Zeugnisse stützen sich auf Noten ab, die bis Ende des laufenden Se- mesters zustande kommen. Es werden folglich auch allfällige
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413.11 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
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Kantonsratsbeschluss weitere Höhere Fachschulen oder Einrichtungen von Fachhochschulen führen oder sich an solchen betei- ligen. § 5 Weiterbildung 1 Der Kanton unterstützt den Grundsatz des lebenslangen
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414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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Kanton Zug 414.132 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Ka
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921.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft
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Brief erfolgen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen gemäss § 7 dieser Verordnung. 4 Bewerben sich mehrere Nachkommen, bestimmt die Verpächterin oder der Verpächter, mit welcher Person sie oder er
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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aufbewahrt. 5 162.13 3 Die Nutzerinnen und Nutzer der Benutzerkonti können die Zeitpunkte, in denen sie sich an der Identifikationslösung angemeldet oder Änderungen an ihren persönlichen Einstellungen vorgenommen gangs ist das Initialpasswort durch ein persönliches Passwort zu ersetzen. * 4 … * § 7 Sicherheitsvorkehrungen 1 Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet folgende Sicherheitsvorkeh- rungen einzuhalten: