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2066.4a - Beilage
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dass 20% der Planungs-, Bau - und Installationskosten gedeckt sind. 2 Der kantonale Beitrag beläuft sich jedoch auf höchstens Fr. 80’000.– pro Gebäude. § 3 Massnahmen a) Gebäudehülle 1 Für die Sanierung
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2067.1 - Postulatstext
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monatlich bei mindestens Fr. 500.00. Mit einer Grundentschädigung von Fr. 960.00 gemäss SKOS kann sich kein/e So- zialhilfeempfänger/in diesen Luxus leisten. Es soll auch verhindert werden, dass Väter
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2083.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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der bereinigten Gesetzessammlung (BGS 161.815) sind insgesamt 91.8 Personalstellen erwähnt. Es muss sich hier um einen Druckfehler handeln. Richtig sind die in den Berichten des Obergerichts und der JPK (PE) zu- sätzlich benötigt werden und beantragt noch 5.0 PE als Handlungsspielraum. Unter Berück- sichtigung der zurzeit nicht ausgeschöpften 4.4 PE soll der Kantonsrat neu 92.0 PE bewilligen. Die Justiz auf die Vorlage nicht eingetreten und begründet dies wie folgt: Die Stawiko-Delegation der Sicherheitsdirektion visitiert die Richterlichen Behörden jeweils im Zusammenhang mit dem Budget und der Jahresrechnung
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2087.1 - Motionstext
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Kosten dieses Busbahn- hofs (80 - 100‘000 CHF pro Jahr) übernehmen würden. In der Zwischenzeit haben sich die Gemeinden gegen eine solche Kostenübernahme entschieden. Damit fällt eine Voraussetzung des Entscheids diese attraktive Transportmöglichkeit. Der Busbahnhof gehört zum Sicherheitskonzept des EVZ und ist auch aus Sicht der öffentlichen Sicherheit wertvoll. Ohne Busbahnhof müsste die Polizei bei gewissen Spielen esetzes kann die Frage des EVZ-Busbahnhofes nicht geregelt werden, da der Busbahnhof zwar sicherheitsrelevant ist, aber keine polizeiliche Leis- tung darstellt. 300/mb
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2476.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 Meter einzuhalten. 3 Der Grenzabstand bemisst sich ab Stockmitte. § 102a (neu) Tote Einzäunungen § 102a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Tote Ei (aufgehoben) 1 Aufgehoben. 2 Sofern Erdreich nicht durch Mauerwerk, Felsen oder andere Vorrichtungen ge- sichert ist, ist bei Terrainveränderungen und Bauten ein Mindestabstand von 0,5 Meter zur Grenze einzuhalten
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2478.1c - Beilage 3 (Gemeindegesetz Zug)
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Stimmenzähler. Diese bilden zusammen mit dem Gcmeindeschrciberdas Büro. 2 Der Grosse Gemcinderat gibt sich im Rahmen des Gesetzes und der Gemeindconlnung eine Geschäftsordnung. 3 An den Sitzungen des Grossen
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2478.1b - Beilage 2 (Gemeindeordnung Zug)
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gemäss ihrer Stärke angemessen zu berücksichtigen. 523 Emberufung 1Der Grosse Cemeinderat versammelt sich auf Einladung der Prästdentm oder des Präsidenten an den vom Büro festgelegten Sitzungsdaten und auf
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2488.1 - Interpellationstext
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Projekt «Neues Einwohnerregister Zug» der Zürcher IT-Firma OBT AG vergeben. Das Auftragsvolumen beläuft sich auf 2,7 Millionen Franken. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist immer noch die Motion der ad-hoc-Kommission
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2476.5a - Synopse
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Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 Meter einzuhalten. 3 Der Grenzabstand bemisst sich ab Stockmitte. § 102a (neu) Tote Einzäunungen § 102a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Tote Ei (aufgehoben) 1 Aufgehoben. 2 Sofern Erdreich nicht durch Mauerwerk, Felsen oder andere Vorrichtungen ge- sichert ist, ist bei Terrainveränderungen und Bauten ein Mindestabstand von 0,5 Meter zur Grenze einzuhalten
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2476.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juni 2016
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Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 Meter einzuhalten. 3 Der Grenzabstand bemisst sich ab Stockmitte. § 102a (neu) Tote Einfriedungen 2 GS 2016/018 1 Tote Einfriedungen mit bis zu 1.8 Meter