-
2476.2 - Antrag des Regierungsrats
-
Grenze. Für lebendige Einfriedungen, welche die Höhe von 1.50 Metern überschreiten, ver- grössert sich der Grenzabstand um die Hälfte der Überschreitung. 3 Von dieser Bestimmung sind ausgenommen Grünhecken
-
2791.1 - Motionstext
-
g der Gebäudetechnik. Diese Bei- träge können von den Kantonen aber nur abgeholt werden, wenn sie sich auch an den Kosten der entsprechenden Fördermassnahmen beteiligen. Die diesbezüglichen kantonalen
-
2823.6 - Ergebnis 1. Lesung
-
Denkmälern gemäss den §§ 24 ff. dieses Gesetzes steht auch denjenigen kantonalen Ver einigungen zu, die sich statutengemäss dem Denkmalschutz oder verwand ten Zielen widmen und seit mindestens fünf Jahren bestehen der Schutz des Denkmals mittels öffentlichrechtlichem Vertrag mit der Eigentümerschaft nicht sichergestellt werden kann, entscheidet der Regierungsrat über die Unterschutzstellung und den Schutzumfang Konflikten, bei Katastrophen und in Notla gen5). § 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) Erhaltung und Sicherung von Denkmälern (Überschrift geändert) 1) BGS 111.1 2) SR 451 3) SR 520.3 4) SR 520.31 5) SR 520
-
2842.1a - Beilage
-
n) 25 Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens übersteigt, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens
-
2844.67 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2019 (Sennhütte)
-
betreffend Beteiligung des Kantons an der «Stiftung Eichholz» § 1 Abs. 1 (geändert) 1 Der Kanton beteiligt sich an der zu gründenden «Stiftung Eichholz» wie folgt: a) (geändert) durch Einräumung eines unentgeltlichen
-
2847.1 - Interpellationstext
-
davon, ob er die Charta des Bundes unterzeichnet oder nicht): 1. a) Um wieviel Prozent unterscheiden sich die Löhne der männlichen von den weiblichen Mitarbeitenden beim Kanton? b) Wie kann nicht nur die
-
2855.5a - Beilage Synopse
-
: I. § 1 Neuer Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB) 1 Der Kanton Zug beteiligt sich zu 50 Prozent an den Kosten für die Realisierung eines neuen Hauptstützpunkts der ZVB auf dem Areal
-
2855.6 - Ergebnis 1. Lesung
-
: I. § 1 Neuer Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB) 1 Der Kanton Zug beteiligt sich zu 50 Prozent an den Kosten für die Reali sierung eines neuen Hauptstützpunkts der ZVB auf dem Areal
-
2855.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 14. Mai 2019
-
: I. § 1 Neuer Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB) 1 Der Kanton Zug beteiligt sich zu 50 Prozent an den Kosten für die Reali sierung eines neuen Hauptstützpunkts der ZVB auf dem Areal
-
2855.2 - Antrag des Regierungsrats
-
: I. § 1 Neuer Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB) 1 Der Kanton Zug beteiligt sich zu 50 Prozent an den Kosten für die Reali sierung eines neuen Hauptstützpunkts der ZVB auf dem Areal