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Art. 257 Abs. 1 ZPO
angestellt werden, stellen sich heikle juristische Abgrenzungsfragen, verweist eine Norm auf richterliches Ermessen (z.B. bei Treu und Glauben oder wichtige Gründe) bzw. handelt es sich um Generalklauseln, besteht die Bedeutung einer Rechtsvorschrift kein begründeter Zweifel bestehen darf. Dies trifft zu, wenn sich aus dem Wortlaut des objektiven Rechts oder aus einer gefestigten Ansicht in Lehre und/oder Praxis ZPO; Jent-Soerensen, in Oberhammer, Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 7 ff.). Vorliegend berufen sich die Parteien auf BGE 90 II 365, BGE 127 III 396 und BGE 132 III 677, interpretieren diese Entscheide
Wettbewerbsrecht
(Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Handkommentar UWG, Bern 2010, Art. 3 lit. a N 56). Die Herabsetzung an sich ist nicht bereits unlauter (Pedrazzini, a.a.O., S. 65 Rz 5.12). Eine gemäss Art. 3 lit. a UWG her e Wahrheitsgebot von Art. 3 lit. a UWG zu verstossen. Das kann aber nicht richtig sein. Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorwürfe in der Strafklage denn auch zu Recht erhoben worden sind, d.h. ob allerdings auch nicht behauptet, dass diese Verstösse wahr seien, sondern es ist jedermann klar, dass es sich dabei eben um Vorwürfe handelt, von deren Wahrheit bestenfalls die Anzeigeerstatterin überzeugt ist
Bewilligungspflicht
an der süd-östlichen Aussenwand des Reiheneinfamilienhauses (...) im Freien aufgestellt. Es handelt sich dabei um ein Wärmepumpenmodul, das mit einem entsprechenden Hydraulikmodul im Gebäude verbunden ist Quartieren aufgrund der Lärmimmissionen abzusehen. a) Bei der umstrittenen Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7 ist. Dem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde. Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich jedoch nicht ableiten, dass von einer Anlage Betroffene überhaupt keine Belastungen hinzunehmen hätten
Art. 22 Abs. 1 PRG, § 44 Abs. 1 PBG, § 19 PBG
klären, ob es sich beim Betrieb einer Kindertagesstätte mit Primarschule für wenige Schülerinnen/Schüler um eine Wohnnutzung handelt. a) Im Sachverhalt wurde bereits ausgeführt, dass sich der Lernort (…) auf die Umwelt oder die Umgebung, baubewilligungspflichtig ist. Bei Nutzungsänderungen erstreckt sich die Bewilligungspflicht auf alle gesundheits- oder baupolizeilich bedeutsamen Zweckänderungen von vorgängige Kontrolle gerechtfertigt und damit die Bewilligungspflicht zu bejahen ist. Im Zweifelsfall hat sich die Behörde für die Baubewilligungspflicht zu entscheiden (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs-
§ 8 BO der Gemeinde X
(Ausgabe 2010) lässt sich in diesem Fall nicht begründen. Daher ist im vorliegenden Verfahren die SIA-Norm 358, Ausgabe 1996, anwendbar und massgebend. Aufgrund des Gesagten lässt sich festhalten, dass die (unfallfrei) genutzt worden seien. Durch die Malerarbeiten habe sich nichts an der ursprünglich bewilligten Situation geändert. Deswegen berufen sich die Beschwerdeführenden bezüglich der Balkone auf die Bes Vorwirkung der SIA-Norm 358 (Ausgabe 2010) nach Regel der Baukunde vorliegt. Bei der Vorwirkung handelt es sich um die Beeinflussung der Rechtsanwendung durch einen Rechtsetzungsakt, der im Zeitpunkt der Entsc
Art. 41 eidg. Bürgerrechtsgesetz, § 21 Abs. 2 kant. Bürgerrechtsgesetz, § 2 Organisationsgesetz
Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus den verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten. Die Behörde darf sich ihrerseits für die Erteilung des kantonalen Bürgerrechts zuständig (§ 21 Abs. 2 kant. BüG). Somit rechtfertigt sich der (Analogie-) Schluss, wonach der Regierungsrat auch für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132
SIA Normen
(Ausgabe 2010) lässt sich in diesem Fall nicht begründen. Daher ist im vorliegenden Verfahren die SIA-Norm 358, Ausgabe 1996, anwendbar und massgebend. Aufgrund des Gesagten lässt sich festhalten, dass die (unfallfrei) genutzt worden seien. Durch die Malerarbeiten habe sich nichts an der ursprünglich bewilligten Situation geändert. Deswegen berufen sich die Beschwerdeführenden bezüglich der Balkone auf die Bes Vorwirkung der SIA-Norm 358 (Ausgabe 2010) nach Regel der Baukunde vorliegt. Bei der Vorwirkung handelt es sich um die Beeinflussung der Rechtsanwendung durch einen Rechtsetzungsakt, der im Zeitpunkt der Entsc
Obligationenrecht
über einen streitigen Anspruch einen Prozess zu führen. Gewöhnlich deckt sie sich mit der Sachlegitimation. Diese ergibt sich aus dem materiellen Recht und umschreibt die Berechtigung am umstrittenen Anspruch sidenten gemäss Art. 712 Abs. 1 OR bei mehreren Verwaltungsräten, wobei sich die Bestellung eines solchen erübrigt, wenn es sich um einen Einpersonenverwaltungsrat handelt (vgl. Watter/Pamer-Wieser, a unverhältnismässig hohe Prozentvergütungen, sondern auch Pauschalvergütungen und Gewinnanteile, die sich der Mäkler ausbedungen hat, herabsetzbar. Demgegenüber vertritt Streiff (Handkommentar zum Maklervertrag
Art. 759 Abs. 2 OR
, ob sich auf der Beklagtenseite eine Person befindet oder ob mehrere sich nicht in einem Interessenkonflikt befindliche Personen belangt wurden. Dieser Grundsatz ist auch bei der Sicherstellung der P , ob sich auf der Beklagtenseite eine Person befindet oder ob mehrere sich nicht in einem Interessenkonflikt befindliche Personen belangt wurden. Dieser Grundsatz ist auch bei der Sicherstellung der P einfachen Parteientschädigung sicherzustellen und nicht bloss ein Bruchteil davon. Dieser Betrag kann nicht reduziert werden, sondern fällt stets an, unabhängig davon, für wie viele sich nicht in einem Intere
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
erweist sich das gewählte schriftliche Verfahren als unzulänglich. Vielmehr hat das Konkursamt in einem solchen Falle einen Steigerungstermin festzusetzen, an dem die Kaufinteressenten sich gegenseitig weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht.Aus den Erwägungen: Gestützt darauf, dass die Gesuchstellerin am 18. April 2013 bei der Ostern etwas länger gedauert habe, weshalb die Frist für den Rechtsvorschlag verpasst worden sei; es sich dabei nicht um ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG handelt, sondern die

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