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2844.51 - Antrag von Manuel Brandenberg und Markus Hürlimann zur 2. Lesung (Pendlerabzüge)
Reduktion der Pendlerab- züge auf Fr. 9'000. Begründung: Seit der ersten Lesung am 30. August 2018 hat sich die finanzielle Situation des Kantons drastisch verbessert, so dass der Regierungsrat sogar auf die
2853.1a - Beilage 1: Polizeieinsätze 2016
(Jeans entwendet) 21.03.2016 Unterstützung Sicherheitsdienst (drei Bewohner der BUK haben Streit) 21.03.2016 Unterstützung Sicherheitsdienst (Schlichten einer sich anbahnenden Schlägerei) 02.04.2016 AuG Unterstützung Sicherheitsdienst (Auseinandersetzung von zwei Personen) 28.04.2016 Personenkontrolle von BUK Bewohnern in Zug nach Beschimpfung von Polizisten 29.04.2016 Betäubungsmittel sichergestellt anlässlich 02.03.2016 Personenkontrolle (verdächtiges Verhalten in Restaurant) 03.03.2016 Unterstützung Sicherheitsdienst (drei Bewohner der BUK sind agressiv augetre- ten) 03.03.2016 Polizeiliche Gewahrsamnahme (Patient
2854.00 - Genehmigung des Bundes
nicht betroffen sind. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 wurde dem Kanton Zug die Gelegenheit gegeben, sich zum vorliegenden Prüfungsbericht zu äussern. Der zuständige Regierungsrat hat in seiner Antwort vom
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
auf dem Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück erfolgt. Die zu installierende Leistung bemisst sich nach der Energiebezugsfläche. 3 Die im, am, auf dem Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück instal-
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
Vereinsmitglieder. Der Beitrag für Vereinsmitglieder, welche nicht einem Verband gemeldet sind, reduziert sich um die Hälfte. * 3. Beiträge für Sportaktivitäten * § 6 Anlässe * 1 An die Organisation von Anlässen
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
unterfluranlagen und die Anforderungen an den Betrieb von Unterflur- und Halbunterfluranlagen richten sich nach § 20 Abs. 1 des Anhangs10) dieses Reglements. * § 16b * Standort von Unterflur- und Halbunte
162.12 - Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (KostenVO)
Vertretung - Bemessung des Honorars 1 Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10’000.– und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. * 3) BGS 162.1 3 162.12 2 Es ist nach dem Zeit- und Arb
154.236 - Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die
161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
ahmeverfügungen bei Übertretungen. 3 Die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte vertreten sich gegen- seitig. Die Amtsleitung kann eine Staatsanwältin bzw. einen Staatsanwalt als dauerhafte ab ist zuständig für das Inkasso von Verfahrenskosten, Bussen, Geldstrafen, Ersatzforderungen, Sicherheitsleistungen und die Ein- ziehung von Vermögenswerten. § 13a * Besondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Verantwortlichkeitsansprüche 1 Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich nach Art. 73 BVG. 5. Gebühren § 16 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren teilnehmen (Art. 48 ff. BVG); b) * Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Ver- sicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge tätig

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