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Art. 13 URG
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Zweifel (vgl. Frei/Willisegger, a.a.O., Art. 223 N 13).
3. Vorab stellt sich die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, welche sich nach materiellem Recht bestimmt und von Amtes wegen zu prüfen ist (iura zustande gekommen ist oder nicht.
4.2 Die Höhe dieser Vergütung bestimmt sich nach dem Filmbestand der Beklagten. Da sie sich jedoch zur Anzahl der vermietenden DVD bzw. Werkexemplare nicht vernehmen Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in Zürich befasst sich als Verwertungsgesellschaft mit der Wahrung der Rechte der Urheber von nicht-theatralischen musikalischen
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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dem Protokoll hervorgeht, ergaben sich durch dieses Vorgehen viele Unklarheiten (Zwischenrufe) und Stimmenthaltungen. Aus dieser nicht korrekten Vorgehensweise ergab sich kein klares Bild, wie viele Sti § 75 des Gemeindegesetzes sehr knapp umschrieben. § 77 Abs. 4 des Gemeindegesetzes lautet: «Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, bestimmt der Präsident die Abstimmungsfolge. Wird ein Einwand erhoben, dnung für die Gemeindeversammlung liegt nicht vor. Die Rechtslage auf Gemeindeebene unterscheidet sich diesbezüglich wesentlich vom Kantonsrat mit seiner ausführlichen Geschäftsordnung vom 28. August 2014
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Art. 132 StPO
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imstande sind, sich selbst zu verteidigen (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 1; Lieber, a.a.O., Art. 130 StPO N 27, je m.H.). Eine zweckmässige Verteidigung als Element der Sicherstellung eines justizförmigen 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.4 hat das Bundesgericht die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob sich eine allfällige notwendige Verteidigung auch auf Nebenverfahren wie das Rechtsmittelverfahren gegen Oberholzer (Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012 N 440) aus, dies wäre zwar wünschenswert, ergebe sich aber in dieser Absolutheit und Klarheit weder aus der Gesetzestext noch aus der Botschaft. Ergreife
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Berufliche Vorsorge: Lebenspartnerrente
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Wortlaut der reglementarischen Bestimmungen von Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. d VorsR ergibt sich deutlich und unmissverständlich, dass der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente im Todesfall von an und ist damit gleichzeitig in die Zuger Pensionskasse eingetreten. Per 1. August 2017 liess er sich im Alter von 62 Jahren vorzeitig pensionieren und bezog seit diesem Datum eine Altersrente der Zuger gegeben sind.
3.2 Des Weiteren ist auf die zur Anwendung kommende Auslegungsmethode einzugehen. Da es sich bei der Zuger Pensionskasse um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt, hat die
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Art. 5 AHVG, Art. 6, Art. 8, Art. 8bis und Art. 8ter AHVV
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nicht. Sei vorgesehen, dass der Arbeitgeber die laufenden Arbeitnehmerbeiträge übernehme und/oder sich am Einkauf des Arbeitgebers beteilige, nicht aber in welchem Umfang, liege keine zwingend vorgeschriebene nicht. Ist zwar vorgesehen, dass der Arbeitgeber die laufenden Arbeitnehmerbeiträge übernimmt und oder sich am Einkauf beteiligt, nicht aber in welchem Umfang, liegt keine zwingend vorgeschriebene Einlage vor entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schulde. Dabei könne es sich um regelmässige, periodische oder allenfalls anlässlich einer vorzeitigen Pensionierung anfallende
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§ 44 PBG
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Verwendungszweck entspricht der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung und die Änderung erweist sich hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig (Erw. 3b). Wird an der Z.strasse in Q., welche ursprünglich als «Gewerbe» bewilligt wurde. Das Grundstück befindet sich gemäss der gemeindlichen Zonenordnung in der Wohn- und Arbeitszone WA4 mit der Empfindlichkeitsstufe der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht und zweitens sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig
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§ 77 Abs. 4 Gemeindegesetz
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dem Protokoll hervorgeht, ergaben sich durch dieses Vorgehen viele Unklarheiten (Zwischenrufe) und Stimmenthaltungen. Aus dieser nicht korrekten Vorgehensweise ergab sich kein klares Bild, wie viele Sti § 75 des Gemeindegesetzes sehr knapp umschrieben. § 77 Abs. 4 des Gemeindegesetzes lautet: «Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, bestimmt der Präsident die Abstimmungsfolge. Wird ein Einwand erhoben, dnung für die Gemeindeversammlung liegt nicht vor. Die Rechtslage auf Gemeindeebene unterscheidet sich diesbezüglich wesentlich vom Kantonsrat mit seiner ausführlichen Geschäftsordnung vom 28. August 2014
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Art. 134 Abs. 4 ZBG i.V.m Art. 274 Abs. 2 ZGB
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Sistierung des Besuchsrechts zurzeit erforderlich ist und dass es sich dabei auch um die mildest mögliche Massnahme handelt. Die Beschwerde erweist sich als diesbezüglich unbegründet.
(…)
6. Zusammenfassend dschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Am 8. März 2016 informierte der Beistand die KESB darüber, dass sich A. weigere, den Kindsvater B. zu sehen. Am 23. Mai 2016 und am 29. Juni 2016 liess die Kindsmutter Kindes bei der Frage der Regelung des Besuchsrechts muss berücksichtigt werden, namentlich wenn es sich aufgrund des Alters und der Entwicklung des Kindes um einen gefestigten Entschluss handelt (BGE 124
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Art. 127 Abs. 3 BV
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jungen Rechtsanwaltes ohne Berufserfahrung. Dies ergibt sich auch aus einer bei den Akten liegenden Studie des Schweizer Anwaltsverbandes (SAV), welche sich zu den Praxiskosten der Rechtsanwältinnen und Rec Lohnangabe abzustellen, zumal diese sich auch mit den vorgenannten Vergleichszahlen (vgl. Erw. 5c) in Einklang bringen lässt. Aus der Erfolgsrechnung für das Jahr 2011 ergibt sich auch, dass der Rekurrent auf Wesentlichen ausgeführt, das Einkommen aus der Kollektivgesellschaft in der Höhe von Fr. 246'277.– setze sich je zur Hälfte aus einem Lohnanteil und einem Gewinnanteil zusammen.
c) Mit Einspracheentscheid vom
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Verwaltungspraxis
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dem Protokoll hervorgeht, ergaben sich durch dieses Vorgehen viele Unklarheiten (Zwischenrufe) und Stimmenthaltungen. Aus dieser nicht korrekten Vorgehensweise ergab sich kein klares Bild, wie viele Sti § 75 des Gemeindegesetzes sehr knapp umschrieben. § 77 Abs. 4 des Gemeindegesetzes lautet: «Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, bestimmt der Präsident die Abstimmungsfolge. Wird ein Einwand erhoben, dnung für die Gemeindeversammlung liegt nicht vor. Die Rechtslage auf Gemeindeebene unterscheidet sich diesbezüglich wesentlich vom Kantonsrat mit seiner ausführlichen Geschäftsordnung vom 28. August 2014