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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch (IT-Grundbuch-Verordnung)
erfolgt mittels Informatik. * 2 Die Voraussetzungen und Anforderungen an die Grundbuchführung rich- ten sich nach der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)4), der Technischen Verordnung des EJPD und Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch und bestimmt insbesondere über die Anbindung von Plattformen für die sichere Zustellung von elektronischen Dokumenten un- ter Berücksichtigung der Informatikverordnung (ITV)
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
107bis * Alle Gebühren sind, soweit nicht anders erwähnt, Beträge in Schweizer Franken und bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, Kostendeckung und Äquivalenz. Für deren Festle- gung innerhalb Aufhebung der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB): 20 bis 550 101.quater * Anordnung weiterer Sicherungsmassregeln (Art. 551 ZGB): 20 bis 550 102. * Eröffnung letztwilliger Verfügungen durch die Erbschaftsbehörde tz von 150 Franken in Rechnung gestellt werden kann. 38.bis *Aufschaltung einer privaten Sicherheitseinrichtung zur direkten Alar- mierung der Polizei: 2 100 bis 10 200 38.ter * Jährliche Abonnementsgebühren
413.17 - Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)
Nichtbestehen der Diplomprüfung und die Erteilung des Diploms. * 3 413.17 2 Die Prüfungskommission setzt sich aus den Lehrpersonen der Höheren Fachschule Landwirtschaft zusammen. * 3 Den Vorsitz hat das Amt für
861.512-A1 - Anhang zur Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV-Anhang)
2 Stunden jede Nacht erforderlich Pauschale von 165 Franken für jede Nacht 3 Die Tarife verstehen sich zu Vollkosten. Eine allfällige Eigenleistung nach § 37 der Verordnung wird zur Deckung dieser Tarife
414.135 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR)
Kanton Zug 414.135 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR) Vom 19. Mai 2025 (Stand 1. August 2025) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kant
417.4 - Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die EVZ Sport AG (EVZ) zur Finanzierung der Stadionerweiterung
sind dem Regierungsrat innert 30 Tagen schriftlich zu melden, wobei die Aktionäre verpflichtet sind, sich selbst oder die an ihnen wirtschaftlich berechtigte Person zu mel- den, sofern sie direkt oder indirekt
3251.1 - Interpellationstext
Verzweigung aufgestellt werden. Dies ist bei- spielsweise für das indirekte Linksabbiegen nützlich, wo sich Velos vor der Ampel der Querstrasse aufstellen. "Aufstellbereich" bei Lichtsignalen Bis Ende 2020 Bundesrat hat im Mai 2020 mehrere neue Bestimmungen erlassen, die anfangs 2021 in Kraft traten. Die aus Sicht des Veloverkehrs wichtigsten sind: Rechtsabbiegen bei Rot bei Zusatztafel erlaubt Aufgrund der guten
3259.5 - Ergebnis 1. Lesung
Aufgehoben. § 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) 1 Der Kanton sorgt dafür, dass sich ausserkantonale Gemeinwesen, deren Bevölkerung bzw. deren Wirtschaft aus dem Betrieb der öffentlichen
3259.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. April 2022
Aufgehoben. § 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) 1 Der Kanton sorgt dafür, dass sich ausserkantonale Gemeinwesen, deren Bevölkerung bzw. deren Wirtschaft aus dem Betrieb der öffentlichen
3285.5 - Ergebnis 1. Lesung
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. § 1 1 Der Kanton Zug beteiligt sich im Rahmen des Programms «Zug+» an den Aufbaukosten des im ersten Quartal 2022 noch zu gründenden Vereins

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