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216.71 - Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Erscheinen wegen Krankheit, Militär- dienst oder aus anderen triftigen Gründen nicht möglich, kann sie sich ver- treten lassen. 2 Neben den in § 30 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug2) genannten
446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
einen Steuerfuss von 1 Punkt erheben würden 4) harmonisierter Steuerertrag = Steuerertrag, welcher sich bei Anwendung des mittleren Steu- erfusses aller Kirchgemeinden erzielen liesse 5) Steuerkraft: gesamter
862.11 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
die Hälfte zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen: a) für Beiträge an Vereine, welche sich speziell der Bekämpfung des Alkoholismus widmen – durch Abhaltung von öffentlichen Vorträgen zur Belehrung
332.1 - Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
dorthin mitzunehmen, so be- trägt das Minimum der Transportgebühr 6 Franken, wenn der Rück- transport sich aus amtlichen Gründen derart verzögert, dass der Be- gleiter auswärts eine Hauptmahlzeit einnehmen
212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Verantwortlichkeitsansprüche 1 Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich nach Art. 73 BVG. 5. Gebühren § 16 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren teilnehmen (Art. 48 ff. BVG); b) * Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Ver- sicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge tätig
432.1 - Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
Unterhaltsmassnahmen in Naturschutzgebieten (Bioto- pen) und Landschaften von nationaler Bedeutung richten sich grundsätzlich nach den Bundesvorschriften. § 6 Unterteilung der Naturschutzgebiete 1 Die Natursch
414.163 - Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
eingetragen. 2 Unentschuldigte Absenzen haben disziplinarische Massnahmen zur Folge. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug2). 5. Schlussbestimmungen § 10 Inkrafttreten
162.12 - Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO)
Vertretung - Bemessung des Honorars 1 Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10’000.– und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. * 3) BGS 162.1 3 162.12 2 Es ist nach dem Zeit- und Arb
933.211 - Verordnung über die Fischerei
einzelnen orangen Schwimmer derselben Mindestgrösse angezeigt werden. * 3 Die Oberleine der Netze muss sich mindestens 50 cm unter der Wassero- berfläche befinden, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei
911.1 - Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
Dienststel- len aufheben oder umbenennen. * 3 Die Aufgaben der Abteilungen und Dienststellen richten sich nach den entsprechenden Pflichtenheften. § 7 Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung g und legt deren Pflichtenheft fest. 2 Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienst- leistungen gemäss den Weisungen

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