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868.7 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der «Stiftung Eichholz»
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gestützt auf einen Bericht des Regierungsrates vom 11. März 1968, beschliesst: § 1 1 Der Kanton beteiligt sich an der zu gründenden «Stiftung Eichholz» wie folgt: * a) * durch Einräumung eines unentgeltlichen
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161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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ahmeverfügungen bei Übertretungen. 3 Die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte vertreten sich gegen- seitig. Die Amtsleitung kann eine Staatsanwältin bzw. einen Staatsanwalt als dauerhafte ab ist zuständig für das Inkasso von Verfahrenskosten, Bussen, Geldstrafen, Ersatzforderungen, Sicherheitsleistungen und die Ein- ziehung von Vermögenswerten. § 13a * Besondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
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154.231 - Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
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Tierversuchskommission § 3 1 Die Entschädigung an die Mitglieder der Tierversuchskommission richtet sich nach § 7 Nebenamtsgesetz3). Die Kantonstierärztin bzw. der Kantons- tierarzt kann den maximalen Zeitansatz
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925.12 - Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
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Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben werden. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen3). § 11 Inkrafttreten
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931.15 - Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen
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staatliche Beiträge geleistet, die ihren Rechtsgrund nicht in der Waldgesetzgebung haben, ver- mindert sich der forstliche Beitrag im Ausmass dieser anderweitigen Leis- tungen. Vorbehalten bleibt eine anders
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153.715 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat
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schwerde der fehlende Entscheid von der Vorinstanz inzwischen vollständig erlassen worden ist; 10. * sich die Beschwerde aus anderen Gründen offensichtlich als ge- genstandslos erweist. c) * … d) * … e) *
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161.73 - Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren (Rückzahlungsverordnung)
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Rückzahlung erlauben. § 3 Verfahren 1 Das Verfahren bei bestrittener Rückzahlungsforderung richtet sich in Zi- vilsachen sinngemäss nach Art. 119 ZPO und in Strafsachen nach Art. 363 ff. StPO. § 4 Über
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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ten vertreten, bei deren Verhinderung durch die Kammervorsitzenden. Kammervorsitzende vertre- ten sich gegenseitig. Dabei erfolgt die Vertretung in erster Linie nach Amts- alter, unter gleichzeitig Gewählten Gesetzgebung dies vorsieht; 3. * Wahl des Personals der Gerichtskanzlei sowie Wahrnehmung der Auf- sicht gemäss Verantwortlichkeitsgesetz2); 4. * Erlass der Geschäftsordnung; 5. * Erlass der Verordnung über
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414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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promoviert werden könn- ten. 3 Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin bzw. der Rektor ein Hospitium von
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413.11 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
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Kantonsratsbeschluss weitere Höhere Fachschulen oder Einrichtungen von Fachhochschulen führen oder sich an solchen betei- ligen. § 5 Weiterbildung 1 Der Kanton unterstützt den Grundsatz des lebenslangen