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162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
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Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend. 3 Bei Dauerverträgen mit bestimmter Laufzeit bemisst sich die Ausgaben- summe anhand des Gesamtwerts für die Laufzeit des Vertrags; bei Dauer- verträgen mit
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924.111 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau
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ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten. § 12 * Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)11). § 13
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413.21 - Kantonsratsbeschluss betreffend Standortbeitrag an die Mieterausbaukosten eines Bildungszentrums von XUND in Rotkreuz
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Kantons Zug (Kantons- verfassung, KV) vom 31. Januar 18941), beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug beteiligt sich mit einem Standortbeitrag an den Mieter- ausbaukosten eines Bildungszentrums von XUND in Rotkreuz
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613.14 - Kantonsratsbeschluss betreffend Bürgschaft zur Sicherung von Bankkrediten an qualifizierte Startup-Unternehmen (COVID-19-Startup-Bürgschaft)
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31. August 20062), beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug beteiligt sich am besonderen COVID-19-Bürgschaftsver- fahren des Bundes zur Sicherung von Bankkrediten an qualifizierte Startup- Unternehmen. Die dadurch Kanton Zug 613.14 Kantonsratsbeschluss betreffend Bürgschaft zur Sicherung von Bankkrediten an qualifizierte Startup-Unternehmen (COVID-19-Startup-Bürgschaft) Vom 27. August 2020 (Stand 7. November 2020)
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417.4 - Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die EVZ Sport AG (EVZ) zur Finanzierung der Stadionerweiterung
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sind dem Regierungsrat innert 30 Tagen schriftlich zu melden, wobei die Aktionäre verpflichtet sind, sich selbst oder die an ihnen wirtschaftlich berechtigte Person zu mel- den, sofern sie direkt oder indirekt
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417.3 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug an die Ausbaukosten des OYM College Campus (Internat)
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Kantons Zug (Kantons- verfassung, KV) vom 31. Januar 18941), beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug beteiligt sich an den Ausbaukosten des OYM College Campus (Internat) mit 500 000 Franken. § 2 1 Der Beitrag wird
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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auch dieser verhindert ist, durch einen Kammervorsitzenden vertreten. Kammervorsitzende vertreten sich gegenseitig. Dabei obliegt die Vertretung in erster Linie dem amtsälteren, unter gleichzeitig gewählten Gesamtgerichtes fallen. 2 Ist ein Geschäft einer Kammer zugewiesen, so übt ihr Vorsitzender hin- sichtlich der Verfahrensleitung und Verfahrenserledigung alle Befugnisse aus, welche die Gesetzgebung oder
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141.2 - Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrates
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schädigung für geleistete Arbeit sowie zur teilweisen Deckung ihrer Unkos- ten. 2 Die Beiträge setzen sich zusammen: * a) aus einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von Fr. 2500.– pro Jahr;
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933.15 - Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
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von Übertretungen er- folgt bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis. § 8 1 Übertretungen der Pachtbestimmungen
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153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
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selber bestimmen. b) * Die Zuschlagskompetenzen der Ämter, Abteilungen und Mitarbeiten- den ergeben sich aus der Anweisungsberechtigung. 2 Die Befugnis der Baudirektion zur Kreditfreigabe, zur Einholung die notwendigen Untersuchungsmassnahmen gemäss Art. 32d Abs. 5 USG; c) * Verfügung betreffend Sicherstellung der Kostendeckung nach Art. 32dbis Abs. 1 und 2 USG; d) * Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung