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162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend. 3 Bei Dauerverträgen mit bestimmter Laufzeit bemisst sich die Ausgaben- summe anhand des Gesamtwerts für die Laufzeit des Vertrags; bei Dauer- verträgen mit
924.111 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau
ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten. § 12 * Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)11). § 13
413.21 - Kantonsratsbeschluss betreffend Standortbeitrag an die Mieterausbaukosten eines Bildungszentrums von XUND in Rotkreuz
Kantons Zug (Kantons- verfassung, KV) vom 31. Januar 18941), beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug beteiligt sich mit einem Standortbeitrag an den Mieter- ausbaukosten eines Bildungszentrums von XUND in Rotkreuz
613.14 - Kantonsratsbeschluss betreffend Bürgschaft zur Sicherung von Bankkrediten an qualifizierte Startup-Unternehmen (COVID-19-Startup-Bürgschaft)
31. August 20062), beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug beteiligt sich am besonderen COVID-19-Bürgschaftsver- fahren des Bundes zur Sicherung von Bankkrediten an qualifizierte Startup- Unternehmen. Die dadurch Kanton Zug 613.14 Kantonsratsbeschluss betreffend Bürgschaft zur Sicherung von Bankkrediten an qualifizierte Startup-Unternehmen (COVID-19-Startup-Bürgschaft) Vom 27. August 2020 (Stand 7. November 2020)
417.4 - Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die EVZ Sport AG (EVZ) zur Finanzierung der Stadionerweiterung
sind dem Regierungsrat innert 30 Tagen schriftlich zu melden, wobei die Aktionäre verpflichtet sind, sich selbst oder die an ihnen wirtschaftlich berechtigte Person zu mel- den, sofern sie direkt oder indirekt
417.3 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug an die Ausbaukosten des OYM College Campus (Internat)
Kantons Zug (Kantons- verfassung, KV) vom 31. Januar 18941), beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug beteiligt sich an den Ausbaukosten des OYM College Campus (Internat) mit 500 000 Franken. § 2 1 Der Beitrag wird
162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
auch dieser verhindert ist, durch einen Kammervorsitzenden vertreten. Kammervorsitzende vertreten sich gegenseitig. Dabei obliegt die Vertretung in erster Linie dem amtsälteren, unter gleichzeitig gewählten Gesamtgerichtes fallen. 2 Ist ein Geschäft einer Kammer zugewiesen, so übt ihr Vorsitzender hin- sichtlich der Verfahrensleitung und Verfahrenserledigung alle Befugnisse aus, welche die Gesetzgebung oder
141.2 - Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrates
schädigung für geleistete Arbeit sowie zur teilweisen Deckung ihrer Unkos- ten. 2 Die Beiträge setzen sich zusammen: * a) aus einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von Fr. 2500.– pro Jahr;
933.15 - Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
von Übertretungen er- folgt bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis. § 8 1 Übertretungen der Pachtbestimmungen
153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
selber bestimmen. b) * Die Zuschlagskompetenzen der Ämter, Abteilungen und Mitarbeiten- den ergeben sich aus der Anweisungsberechtigung. 2 Die Befugnis der Baudirektion zur Kreditfreigabe, zur Einholung die notwendigen Untersuchungsmassnahmen gemäss Art. 32d Abs. 5 USG; c) * Verfügung betreffend Sicherstellung der Kostendeckung nach Art. 32dbis Abs. 1 und 2 USG; d) * Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung

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