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154.11 - Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
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im Sinne der §§ 12 und 13 sowie Rückgriffsansprüche im Sinne von § 10.3) * 3 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 20084). * Urteil über die Ansprüche des Geschädigten an den Staat nicht ge- bunden. 2) Delegation an die Sicherheitsdirektion für die Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung erordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 3) Delegation an die Sicherheitsdirektion für die Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom
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514.1 - Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
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1) SR 514.54 2) BGS 111.1 GS 31, 137 1 514.1 § 4 Verwaltungsrechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspf
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924.25 - Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
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aus denen Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC-Weine) gewonnen werden sollen, müssen sich auf dem Gebiet des Kantons Zug befinden und im Zuger Rebbaukataster erfasst sein. § 3 Bezeichnungen
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921.151 - Reglement über die Abfindungen für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall im Kanton Zug
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cm Fr. 300.– 2 Die Abfindung resp. Schadenschätzung bei Niederstammkulturen (Obstan- lagen) richtet sich nach der Flugschrift 61 der Acroscope FAW Wädenswil. Als Abfindung wird 80 % der Schadenschätzung
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154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
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Geräteentschädigung. 2 Die Geräteentschädigung wird von der Finanzdirektion festgelegt und richtet sich nach der Kostenentwicklung im entsprechenden Markt. 3 Sofern aus dienstlichen Gründen notwendig, kann Leitung. Eine rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich. § 11 Überwachung der IT-Infrastruktur 1 Um die Sicherheit der Systeme sicherzustellen, führt die Dienststelle Tele- fonie laufend automatisierte, anonymisierte
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161.76 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege
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Einzelbestellung auszugehen. 2 Bei periodisch wiederkehrenden finanziellen Verpflichtungen bestimmt sich die Ausgabensumme anhand des geschätzten Gesamtwertes für die Laufzeit des Vertrages, bei Verträgen
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231.12 - Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG
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Schuldbetreibung und Konkurs3) (SchKG) ist die Finanzdirektion. § 2 Anhören der Baudirektion 1 Befinden sich in den Aktiven der Konkursmasse Grundstücke, hört die Fi- nanzdirektion die Baudirektion vor dem Entscheid
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722.112 - Reglement betreffend Ermittlung der Versicherungswerte und Schadenabschätzung von Gebäuden
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massgebend. 2. Ermittlung der Versicherungswerte § 6 1 Der Versicherungswert eines Gebäudes errechnet sich aus dem Kubikmass des umbauten Raumes, multipliziert mit dem geschätzten Kubikmeter- Preis. Der K Hauseingangs so anzubrin- gen, dass sie beim Zugang zum Gebäude von der Strassenseite her gut er- sichtlich ist. * 3 Erlischt die Versicherung eines Gebäudes, so ist die Nummer zu entfernen. Sie darf innerhalb
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Massnahmen gegenüber der Allgemein- heit gemäss Art. 21 des Epidemiengesetzes an, um zu verhindern, dass sich übertragbare Krankheiten weiterverbreiten. 2 Er verfügt auf Antrag des zuständigen Schul- oder Heimarztes
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925.16 - Gesetz über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
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Fr. 1.5 Mio., an die Kosten der Sanierung der Schlachtanlage Walterswil. 2 Die Gemeinden beteiligen sich an den verbleibenden Sanierungskosten nach Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner (50 %) und Anzahl Gross-